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   BGH, 29.09.2009 - VIII ZR 242/08   

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https://dejure.org/2009,5346
BGH, 29.09.2009 - VIII ZR 242/08 (https://dejure.org/2009,5346)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2009 - VIII ZR 242/08 (https://dejure.org/2009,5346)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2009 - VIII ZR 242/08 (https://dejure.org/2009,5346)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Wohnflächenbegriffs auch bei freifinanziertem Wohnraum anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen; Verstoß gegen die Auslegungsgrundsätze des § 157 BGB bei Nichtberücksichtigung privater Abreden der Vertragspartner durch das Gericht; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Begriff und zur Berechnung der Wohnfläche bei Souterrainräumen

  • Judicialis

    BGB § 157

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157; BGB § 536 Abs. 1 S. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Minderung des Mietzinses wegen Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestimmung der Wohnfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietminderung - Vermietete Souterrainräumlichkeiten in Flächenberechnung einbeziehen!

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Wohnflächenberechnung (Souterrain)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 272
  • WuM 2009, 662
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 275/08

    Wohnflächenberechnung bei öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - VIII ZR 242/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt somit einer Vereinbarung darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, Vorrang zu (Senatsurteile vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 219/04, NJW-RR 2006, 801, Tz. 11 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3 b).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind folglich die Flächen von Räumen, die nach den vertraglichen Bestimmungen zu Wohnzwecken vermietet sind (bspw. ausgebautes Dachgeschoss), bei der Wohnflächenermittlung unabhängig davon mit einzurechnen, ob sie bei einer Flächenberechnung nach den Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung als Wohnraum anzusehen sind (Senatsurteil vom 16. September 2009, aaO, unter II 3).

    Ein gewährleistungspflichtiger Mangel ist bei Verstößen gegen das öffentliche Baurecht aber - was die Revision nicht verkennt - regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn die Baurechtsbehörde die Nutzung untersagt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06, GE 2008, 120, Tz. 11; Senatsurteil vom 16. September 2009, aaO, unter II 1; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 219/04

    Anpassung des Mietzinses wegen Unterschreitung der Wohnfläche; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - VIII ZR 242/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt somit einer Vereinbarung darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, Vorrang zu (Senatsurteile vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 219/04, NJW-RR 2006, 801, Tz. 11 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3 b).

    Für die Beklagten war damit ohne weiteres erkennbar, dass die angegebene Gesamtwohnfläche nur unter Einbeziehung der Räume im Untergeschoss erzielt werden konnte (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Februar 2006, aaO, Tz. 10).

  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 61/05

    Abgrenzung von Dienst- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - VIII ZR 242/08
    Der Senat kann die Auslegung der beiderseitigen Parteierklärungen selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219, unter II 3; Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05, WM 2006, 871, Tz. 11; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 44/03

    Abweichung der anrechenbaren von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - VIII ZR 242/08
    Der Begriff der Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des Senats auch bei freifinanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen, sofern die Parteien ihm im Einzelfall keine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach Art der Wohnung nahe liegender ist (Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230, unter II 1 b aa, cc, und vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13).
  • BGH, 24.10.2007 - XII ZR 24/06

    Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Unzulässigkeit der Nutzung

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - VIII ZR 242/08
    Ein gewährleistungspflichtiger Mangel ist bei Verstößen gegen das öffentliche Baurecht aber - was die Revision nicht verkennt - regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn die Baurechtsbehörde die Nutzung untersagt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06, GE 2008, 120, Tz. 11; Senatsurteil vom 16. September 2009, aaO, unter II 1; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 231/06

    Berücksichtigung von Nutzflächen bei der Berechnung der Wohnfläche

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - VIII ZR 242/08
    Der Begriff der Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des Senats auch bei freifinanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen, sofern die Parteien ihm im Einzelfall keine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach Art der Wohnung nahe liegender ist (Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230, unter II 1 b aa, cc, und vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13).
  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - VIII ZR 242/08
    Der Senat kann die Auslegung der beiderseitigen Parteierklärungen selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219, unter II 3; Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05, WM 2006, 871, Tz. 11; jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10

    Mietvertrag mit einer Gemeinde: Wirksamkeit des Mietvertrages trotz fehlenden

    Sie können daher in die Berechnung der Wohnfläche auch bestimmte Flächen einbeziehen, die bei Anwendung der Wohnflächenverordnung oder der II. Berechnungsverordnung nicht zur Wohnfläche zählen würden (vgl. BGH NJW 2004, 2230 ff. Tz. 17; WuM 2009, 662 f. Tz. 1; NJW 2010, 1064 f. Tz. 17; jeweils zit. nach juris; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 52).
  • AG München, 06.04.2018 - 411 C 19356/17

    Wohnflächenautonomie

    Nach der Entscheidung des BGH (Az. VIII ZR 242/08) sei eine Vereinbarung darüber, welche Flächen als Wohnfläche einzubeziehen ist, vorrangig.

    Waren sich die Parteien darüber einig, auch die Räume im Untergeschoss zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen und zu nutzen, dann haben auch zwangsläufig darüber Einigkeit erzielt, dass die zu Wohnzwecken vermietete und in dieser Weise genutzte Fläche, also die "Wohnfläche", unter Einbeziehung des Kellergeschosses zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 29.09.2009, VIII ZR 242/08 in WuM 2009, 662 ff.).

  • OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 U 580/12

    Ausgestaltung von Miteigentümerrechten an einer Immobilie; Veräußerung eines

    Grundsätzlich kommt nach der Rechtsprechung des BGH einer Vereinbarung darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, der Vorrang zu (BGH Urteile vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 219/04, NJW-RR 2006, 801, Tz. 11 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08, BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - VIII ZR 242/08 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Dresden, 30.01.2019 - 4 U 580/12

    Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens wegen unerwartet langer Dauer des

    Grundsätzlich kommt nach der Rechtsprechung des BGH einer Vereinbarung darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, der Vorrang zu (BGH Urteile vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 219/04, NJW-RR 2006, 801, Tz. 11 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08, BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - VIII ZR 242/08 -, Rn. 3, juris).
  • LG Berlin, 11.11.2011 - 63 S 149/11

    Mietminderung bei Wohnflächenabweichung

    Eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit kann vorliegen, wenn die im Mietvertrag vereinbarte Flächengröße von der tatsächlichen Fläche um mehr als 10 % abweicht, wobei es grundsätzlich darauf ankommt, was die Parteien als Wohnfläche vereinbart haben (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 536 Rn. 50; BGH, Beschluss vom 29.09.2009, VIII ZR 242/08, GE 2009, 1487).
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