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   BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10   

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https://dejure.org/2011,8606
BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10 (https://dejure.org/2011,8606)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2011 - VIII ZR 6/10 (https://dejure.org/2011,8606)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10 (https://dejure.org/2011,8606)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 WoBindG, § 28 Abs 4 BVO 2, § 242 BGB, § 305 BGB, §§ 305 ff BGB
    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 WoBindG, § 28 Abs 4 BVO 2, § 242 BGB, § 305 BGB, §§ 305 ff BGB
    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Vermieters von öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Zweite Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuschlag für Schönheitsreparaturen im geförderten Wohnungsbau bei unwirksamer Abwälzungsklausel; Schadensersatz

  • rewis.io

    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

  • rewis.io

    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NMV § 4 Abs. 1 S. 1; II. BV § 28 Abs. 4
    Berechtigung des Vermieters von öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision; Formularklausel in Mietvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt: Vermieter darf bei Sozialbauwohnungen die Kostenmiete einseitig erhöhen, wenn die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erhöhung der Kostenmiete bei ungültiger Schönheitsreparaturklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 478
  • ZMR 2011, 457
  • WuM 2011, 112
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10
    Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist zwischenzeitlich durch das Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, WuM 2010, 296, geklärt.

    Der von der Revision angeführte Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 NMV steht der Mieterhöhung nicht entgegen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 17 ff.).

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10
    Zwar kann sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Verwendung unwirksamer Klauseln schadensersatzpflichtig machen, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Aufwendungen tätigt (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16

    Preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit

    Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010, VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010, VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom 12. Januar 2011, VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1), ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

    Soweit die Revision auf die Pflicht des Verwenders abhebt, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, beinhaltet diese Pflicht nicht auch das Gebot, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO Rn. 2).

    Soweit die Revision auf die Pflicht des Verwenders abhebt, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, beinhaltet diese Pflicht - wie bereits ausgeführt - nicht auch das Gebot, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO Rn. 2).

    Dementsprechend hat es etwa auch der Senat in der Vergangenheit schon als selbstverständlich angesehen, dass die Pflicht des Verwenders, eine Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, nicht zugleich das Gebot einschließt, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten; insoweit bestimmt § 306 Abs. 2 BGB ein negatives Interesse des Gegners des Klauselverwenders vielmehr normativ dahin, dass er lediglich eine Geltung des sonst zur Anwendung kommenden dispositiven Gesetzesrechts beanspruchen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO).

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2013 - 11 S 91/13

    Mieterhöhung trotz unwirksamer Reparaturklausel zulässig!

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermieter bei - wie hier - öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete auch dann einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 11. Berechnungsverordnung zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09, WuM 2010, 296; Beschluss v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635; Beschluss v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750; Beschluss v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 6/10, WuM 2011, 112; Urteil v. 12.12.2012, Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174).

    Nur ausnahmsweise kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB etwas Abweichendes angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635; Beschluss v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750; Beschluss v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 6/10, WuM 2011, 112; Urteil v. 12.12.2012, Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174).

    Während der Bundesgerichtshof die Erforderlichkeit eines solchen Angebots gemäß § 242 BGB in seinem Beschluss vom 13.07.2010 (Az.: VIII ZR 281/09) ausdrücklich offen ließ und in seinem Beschluss vom 31.08.2010 (Az.: VIII ZR 28/10) ebenfalls nur in rein negativer Weise feststellte, eine Mieterhöhungserklärung sei jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn der Vermieter dem Mieter zuvor vergeblich die Aufrechterhaltung der Schönheitsreparaturklausel unter Streichung des zu beanstandenden Klauselteils angeboten habe, führte er in seinem Beschluss vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 6/10) schließlich eindeutig aus, dass der Mieter keinen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, wie wenn der Vermieter eine wirksame Schönheitsreparaturklausel verwendet hätte.

    Dass der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 6/10) gerade nicht von der Erforderlichkeit eines Angebots des Vermieters gegenüber dem Mieter gemäß § 242 BGB auf Ersetzung der unwirksamen mietvertraglichen Schönheitsreparaturklausel durch eine neue, wirksame Vereinbarung ausgeht, kommt überdies darin zum Ausdruck, dass er seiner vorangegangenen Rechtsprechung im Beschluss vom 31.08.2010 (Az.: VIII ZR 28/10), wonach eine Mieterhöhungserklärung jedenfalls dann nicht treuwidrig sei, wenn ein solches Angebot erfolgt sei, argumentativ lediglich eine hilfsweise Bedeutung beimisst (vgl. BGH, Beschluss v. 12.01.2011, Az.: All ZR 6/10, WuM 2011, 112: "Davon abgesehen ...").

  • LG Bochum, 08.05.2012 - 9 S 14/12

    Anspruch eines Vermieters auf Erhöhung der Kostenmiete bei preisgebundenen

    Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entfällt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, nicht aber auch dann, wenn der Vermieter die Abwälzung zwar beabsichtigt hat, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 177/09, Beschluss vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 281/09, Beschluss vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 28/10; Beschluss vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 6/10).
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