Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.01.2011

Rechtsprechung
   BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 42/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20982
BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 42/09 (https://dejure.org/2010,20982)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2010 - VIII ZR 42/09 (https://dejure.org/2010,20982)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2010 - VIII ZR 42/09 (https://dejure.org/2010,20982)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 305c BGB, § 535 BGB
    Wohnraummiete: Formularklausel über den Fenster- und Türanstrich bei Schönheitsreparaturen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 305c BGB, § 535 BGB
    Wohnraummiete: Formularklausel über den Fenster- und Türanstrich bei Schönheitsreparaturen

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei formularmäßiger Belastung des Mieters mit über die Begriffsdefinition gem. § 28 Abs. 4 S. 3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BV) hinausgehenden ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesamtunwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel; Streichen der Türen und Fenster von außen; Sowieso-Kosten; Innenbereich; Außenbereich; nicht fachgerechte Schönheitsreparaturen

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Formularklausel über den Fenster- und Türanstrich bei Schönheitsreparaturen

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Formularklausel über den Fenster- und Türanstrich bei Schönheitsreparaturen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei formularmäßiger Belastung des Mieters mit über die Begriffsdefinition gem. § 28 Abs. 4 S. 3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz ( II. BV ) hinausgehenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision; Schönheitsreparaturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2011, 137
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel;

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 42/09
    Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob eine formularmäßige Belastung des Mieters mit Schönheitsreparaturen, die dem Mieter über die Begriffsdefinition gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV hinausgehende Arbeiten auferlegt, zur Gesamtunwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt, ist durch das Senatsurteil vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 48/09, WuM 2010, 85 Rn. 11) beantwortet worden.

    Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 48/09, aaO) die entsprechende Klausel in § 13 Nr. 1 des Mietvertrages für unwirksam gehalten, weil darin hinsichtlich der Türen und Fenster nicht zwischen dem Innen- und Außenbereich unterschieden wird und eine sprachliche Reduktion der Formulierung auf das zulässige Maß als unzulässige geltungserhaltende Reduktion nicht möglich ist.

  • AG Hamburg, 26.10.2022 - 49 C 150/22

    Schadensersatz aufgrund des Rückgabezustands einer Mietwohnung; Zahlungsanspruch

    Jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305 c Abs. 2 BGB) in der Klausel enthaltenes Streichen der Fenster von außen überschreitet den Bereich der wirksam abwälzbaren Schönheitsreparaturen (vgl. zur Unwirksamkeit bei Außenarbeiten AG u. LG Hannover WuM 2014, 19 im Anschluss an BGH WuM 2009, 286 und BGH WuM 2011, 137).
  • LG Berlin, 14.03.2017 - 63 S 263/16

    Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln

    Die in § 13 des Mietvertrages enthaltene Verpflichtung zum Anstrich der Fenster und Türen ohne Einschränkung und die starre Fristenregelung in § 23 des Mietvertrages sind unwirksam (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 42/09, und BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 42/09).
  • LG Hannover, 28.05.2013 - 20 S 61/12

    Streichen der Türen und Fenster von außen nicht ausgenommen: Klausel unwirksam!

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die gesamte Klausel unwirksam, wenn das Streichen der Wohnungseingangstüren und Fenster von außen nicht ausgenommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2009 - VIII ZR 210/08 BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - VIII ZR 42/09 - ;BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2010 - VIII ZR 222/09 - BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 - mit Anm. Eisenschmid in juris-PR-MietR 6/2010 Anm. 1; Schmidt-Futterer, a.a.O., Rn. 163).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6379
BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09 (https://dejure.org/2011,6379)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2011 - VIII ZB 92/09 (https://dejure.org/2011,6379)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 (https://dejure.org/2011,6379)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 3 ZPO
    Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das Beschwerdegericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 3 ZPO
    Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das Beschwerdegericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das Beschwerdegericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das Beschwerdegericht

  • rechtsportal.de

    RVG § 15a Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 15a RVG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde, Kürzung der Verfahrensgebühr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2011, 137
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09

    Zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
    Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. zur beschränkten Zulassung der Revision Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; jeweils mwN).

    Denn die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes beschränkt werden, welcher Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
    Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. zur beschränkten Zulassung der Revision Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; jeweils mwN).

    Denn die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes beschränkt werden, welcher Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
    Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hat das Oberlandesgericht unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis dieser beiden Gebühren (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) gebilligt und eine Anwendbarkeit der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Anrechnungsbestimmung des § 15a Abs. 2 RVG entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (AGS 2009, 371) verneint; zugleich hat es die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Stuttgart und eine damit übereinstimmende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2010, 23) zugelassen.
  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
    Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hat das Oberlandesgericht unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis dieser beiden Gebühren (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) gebilligt und eine Anwendbarkeit der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Anrechnungsbestimmung des § 15a Abs. 2 RVG entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (AGS 2009, 371) verneint; zugleich hat es die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Stuttgart und eine damit übereinstimmende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2010, 23) zugelassen.
  • BGH, 28.10.2010 - VII ZB 15/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
    Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr zutreffend geltend, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Parteien in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten ist (Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn.7 ff.; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, juris Rn. 6).
  • BGH, 15.09.2010 - IV ZB 5/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
    Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr zutreffend geltend, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Parteien in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten ist (Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn.7 ff.; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, juris Rn. 6).
  • OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
    Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hat das Oberlandesgericht unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis dieser beiden Gebühren (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) gebilligt und eine Anwendbarkeit der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Anrechnungsbestimmung des § 15a Abs. 2 RVG entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (AGS 2009, 371) verneint; zugleich hat es die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Stuttgart und eine damit übereinstimmende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2010, 23) zugelassen.
  • OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
    Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hat das Oberlandesgericht unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis dieser beiden Gebühren (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) gebilligt und eine Anwendbarkeit der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Anrechnungsbestimmung des § 15a Abs. 2 RVG entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (AGS 2009, 371) verneint; zugleich hat es die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Stuttgart und eine damit übereinstimmende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2010, 23) zugelassen.
  • BGH, 10.08.2010 - VIII ZB 15/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
    Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr zutreffend geltend, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Parteien in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten ist (Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn.7 ff.; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, juris Rn. 6).
  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 295/15

    Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Vornahme eines Stichtagszuschlags durch

    Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 6; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, juris Rn. 6; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 6; vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 12.09.2018 - VII ZB 56/15

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der von der beklagten Partei

    a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 Rn. 6, WuM 2011, 137).
  • BGH, 23.06.2016 - IX ZB 18/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Nachweis der Forderung als Eröffnungsgrund bei auf

    Eine Beschränkung der Zulassung auf die Beurteilung einer einzelnen Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre im Übrigen unwirksam, weil sie nicht einen selbständigen Teil des Streitstoffs beträfe (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5 ff).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZB 17/15

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Werts eines mit

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den unabhängig vom übrigen Streitgegenstand gesondert entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5).
  • BGH, 12.04.2011 - II ZB 14/10

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das

    Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 5 m.w.N.).

    Die Verpflichtung der Widerklägerinnen, die übrigen anwaltlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Drittwiderbeklagten zu ersetzen, stellt dagegen einen von der Zulassungsfrage unabhängigen Teil des im Kostenfestsetzungsverfahren zu beurteilenden Streitstoffs dar (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 5).

    Das unterliegt hinsichtlich der hier zur Erstattung angemeldeten einzelnen Kostenposition keinem Zweifel (so auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 6).

  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 24/17

    Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen

    Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung hierauf zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 Rn. 6, DGVZ 2012, 208; Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10 Rn. 5, NJW 2011, 2371; Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 Rn. 4, WuM 2011, 137).
  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 23/14

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen

    Entsprechend den nach § 4 InsO geltenden Grundsätzen der Zivilprozessordnung zum Teilurteil (§ 301 ZPO) und zur Beschränkung der Rechtsmittel, insbesondere der Revision und der Rechtsbeschwerde, auf einen Teil der angegriffenen Entscheidung, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Teilentscheidung nur zulässig, wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffes betrifft, über den unabhängig vom übrigen Streitgegenstand entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, zVb Rn. 5; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 16 mwN; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZIP 2011, 438 Rn. 6).
  • BGH, 11.06.2014 - IV ZB 3/14

    Erbscheinsverfahren: Voraussetzungen der wirksamen Beschränkung der Zulassung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO bzw. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 17; vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144 Rn. 8; vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264 unter II 3; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703 unter A 1; Beschlüsse vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5, 7; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 6).
  • BAG, 28.05.2014 - 10 AZB 20/14

    Rechtsweg - unzulässig beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Diese für das Urteilsverfahren entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren der Rechtsbeschwerde (st. Rspr., BGH 12. April 2011 - II ZB 14/10 - Rn. 5; 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 - Rn. 4 ff.) .
  • BGH, 19.09.2012 - V ZB 90/12

    Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigeurngsverfahren

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 50/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung in

  • BGH, 28.04.2011 - V ZA 4/11

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

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