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   BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11   

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https://dejure.org/2012,17083
BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11 (https://dejure.org/2012,17083)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2012 - V ZR 195/11 (https://dejure.org/2012,17083)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2012 - V ZR 195/11 (https://dejure.org/2012,17083)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1004 BGB, § 14 Nr 1 WoEigG, Nr 4109 DIN
    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden Wohnung: Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes nach Austausch des Fußbodenbelages

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Trittschall, DIN 4109 und Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewicht der DIN 4109 bei der Bestimmung des durch Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luftschall und Trittschall zu Duldenden

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1
    Wohnungseigentumsrechtliche Anforderungen an die Einhaltung von Trittschallschutzvorschriften (DIN 4109)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schallschutz richtet sich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang des Anspruchs auf Schallschutz in Wohnungseigentumsanlage

  • rewis.io

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden Wohnung: Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes nach Austausch des Fußbodenbelages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1
    Gewicht der DIN 4109 bei der Bestimmung des durch Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luftschall und Trittschall zu Duldenden

  • datenbank.nwb.de

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden Wohnung: Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes nach Austausch des Fußbodenbelages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gilt DIN-Norm im Zeitpunkt der Errichtung oder des Umbaus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Trittschall-Beeinträchtigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    WEG: Bodenbelag ausgetauscht - Eigentümer der darunter liegenden Wohnung müssen schlechteren Schallschutz hinnehmen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Umfang des Tritt- und Schallschutzes im Wohnungseigentum

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Trittschallschutz bei Wohnungseigentumsanlagen und Mietwohnungen

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Zum Anspruch auf Schallschutz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Für altes Gebäude gelten alte Schallschutz-Grenzwerte

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Für altes Gebäude gelten alte Schallschutz-Grenzwerte

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Trittschallprobleme beim Bodenbelagswechsel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Luft-und Trittschalldämmung in der Eigentumswohnung beim Austausch der Fußbodenbeläge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Parkett gegen Teppich - und die Trittschallfolgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schallschutz im Miet- und WEG-Recht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trittschallschutz richtet sich nach Baujahr

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Luft- und Trittschall: Was muss ein Wohnungseigentümer hinnehmen? (IMR 2012, 327)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2725
  • MDR 2012, 898
  • NZM 2012, 611
  • WM 2013, 660
  • BauR 2012, 1641
  • WuM 2012, 464
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG München, 09.01.2008 - 34 Wx 114/07

    Wohnungseigentum: Erforderliche Trittschalldämmung bei nachteiliger Veränderung

    Auszug aus BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
    a) Ob der Gebrauch des Sondereigentums bei einem anderen Wohnungseigentümer einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG hervorruft, den dieser nicht hinzunehmen braucht, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BayObLG, NZM 2004, 747, 748; OLG München, NJW 2008, 592; OLG Brandenburg, ZWE 2010, 272).

    In diesem Fall bleiben die Anforderungen an den Schallschutz unverändert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, 2442 Rn. 11 f.; OLG Saarbrücken, ZMR 2006, 802; aA OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; OLG München, NJW 2008, 592, 593; v. Behr/Pause/Vogel, NJW 2009, 1385, 1389; Sauren, ZWE 2009, 447, 448 mwN; differenzierend Hogenschurz, MDR 2008, 786, 789).

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz zu entnehmen sind, die über den Mindeststandard hinausgehen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1998, 1312), oder dass die Wohnanlage aufgrund tatsächlicher Umstände, wozu etwa die bei ihrer Errichtung vorhandene Ausstattung oder das Wohnumfeld zählen, ein besonderes Gepräge erhalten hat (vgl. OLG München, NJW 2008, 592 f.; Klein in Bärmann, aaO, § 14 Rn. 13; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 14 Rn. 13; Timme/Dötsch, WEG, § 14 Rn. 21).

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07

    Zulässigkeit einer nachteiligen Veränderung des Trittschallschutzes in einer

    Auszug aus BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
    Auf die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Schallsituation haben die Kläger schon deshalb keinen Anspruch, weil sich die Ausstattung im Hinblick darauf, dass der Eigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG in der Wahl des Bodenbelags frei ist, letztlich als zufällig erweist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 682; LG München I, NZM 2005, 590, 591; AG Hamburg, ZMR 2010, 406; Hogenschurz, MDR 2008, 786, 788; aA OLG Schleswig, OLGR 2007, 935, 936).

    dd) Soweit das Berufungsgericht - auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit - angenommen hat, dass die auf das Sondereigentum der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Lästigkeit (dazu etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 683; OLG Köln, ZMR 2004, 462, 463; OLG München, NZM 2005, 509, 510) nicht geeignet sind, einen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes in deren Wohnung zu begründen, erheben die Kläger keine Einwände.

  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 355/03

    Trittschallschutz in Altbau-Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
    Das ist für das Mietrecht anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219 und vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 13 mwN), gilt aber in gleicher Weise auch für das Wohnungseigentumsrecht.

    Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung, aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) - nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet.

  • BayObLG, 18.11.1999 - 2Z BR 77/99

    Hinzunehmende Geräuschbeeinträchtigungen durch Bad und Toilette

    Auszug aus BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
    Ein Verstoß gegen die in § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten, bei dessen Vorliegen der nachteilig betroffene Wohnungseigentümer sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 747, 748; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 42 sowie § 15 Rn. 43), ist indes nicht gegeben.

    Der DIN 4109 kommt gleichwohl ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben (vgl. BayObLG, NZM 2000, 504, 505; OLG München, ZMR 2007, 809, 810; OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; Hogenschurz in Köhler/Bassenge, Anwalts-Handbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Teil 9 Rn. 320).

  • OLG Frankfurt, 28.06.2004 - 20 W 95/01

    Wohnungseigentum: Maßgebliche DIN-Normen bei Veränderungen des Oberbodenbelags

    Auszug aus BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
    Der DIN 4109 kommt gleichwohl ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben (vgl. BayObLG, NZM 2000, 504, 505; OLG München, ZMR 2007, 809, 810; OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; Hogenschurz in Köhler/Bassenge, Anwalts-Handbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Teil 9 Rn. 320).

    In diesem Fall bleiben die Anforderungen an den Schallschutz unverändert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, 2442 Rn. 11 f.; OLG Saarbrücken, ZMR 2006, 802; aA OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; OLG München, NJW 2008, 592, 593; v. Behr/Pause/Vogel, NJW 2009, 1385, 1389; Sauren, ZWE 2009, 447, 448 mwN; differenzierend Hogenschurz, MDR 2008, 786, 789).

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06

    Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
    Weitergehende Ansprüche aufgrund des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses, das die Grundlage für Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292, 293 Rn. 8 mwN), kommen daneben nicht in Betracht.
  • OLG Köln, 20.02.2004 - 16 Wx 240/03

    Überprüfung der Feststellung des Tatrichters auf Rechtsfehler; Ausreichende

    Auszug aus BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
    dd) Soweit das Berufungsgericht - auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit - angenommen hat, dass die auf das Sondereigentum der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Lästigkeit (dazu etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 683; OLG Köln, ZMR 2004, 462, 463; OLG München, NZM 2005, 509, 510) nicht geeignet sind, einen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes in deren Wohnung zu begründen, erheben die Kläger keine Einwände.
  • OLG München, 09.05.2005 - 32 Wx 30/05

    Nachteilige Veränderung gegenüber anderen Wohnungseigentümern durch

    Auszug aus BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
    dd) Soweit das Berufungsgericht - auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit - angenommen hat, dass die auf das Sondereigentum der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Lästigkeit (dazu etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 681, 683; OLG Köln, ZMR 2004, 462, 463; OLG München, NZM 2005, 509, 510) nicht geeignet sind, einen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes in deren Wohnung zu begründen, erheben die Kläger keine Einwände.
  • BayObLG, 16.12.1993 - 2Z BR 113/93

    WEG : Trittschallschutz)

    Auszug aus BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
    Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen - wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag gehört (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; OLG Hamm, ZMR 2001, 842; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 17; Hogenschurz, MDR 2003, 201) - nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
  • BayObLG, 28.07.2004 - 2Z BR 33/04

    Begriff und Rechtsfolgen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum

    Auszug aus BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11
    a) Ob der Gebrauch des Sondereigentums bei einem anderen Wohnungseigentümer einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG hervorruft, den dieser nicht hinzunehmen braucht, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BayObLG, NZM 2004, 747, 748; OLG München, NJW 2008, 592; OLG Brandenburg, ZWE 2010, 272).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

  • BGH, 14.05.1998 - VII ZR 184/97

    Auslegung eines Werkvertrages; Mängel des Luftschallschutzes

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 45/06

    Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern

  • BGH, 17.06.2009 - VIII ZR 131/08

    Ungenügender Trittschallschutz in einer Wohnung als Mietmangel; Vorliegen eines

  • BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Erfordernis besonderer

  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 85/09

    Wohnraummiete: Zu den Voraussetzungen einer Mietminderung bei Problemen mit dem

  • LG München I, 07.10.2004 - 1 T 6682/04

    Anspruch auf Herstellung eines ausreichenden Lärmschutzes in einer Wohnung;

  • OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 5 Wx 20/09

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer durch

  • OLG Hamm, 15.03.2001 - 15 W 39/01

    Wohnungseigentum - Ersetzung des Bodenbelags durch Fliesen - Verringerung des

  • OLG München, 25.06.2007 - 34 Wx 20/07

    Ermittlung des maximal zulässigen Trittschalls in Wohnungseigentumsanlagen

  • OLG Saarbrücken, 10.04.2006 - 5 W 253/05

    Bestimmung des schallschutztechnischen Standards einer Wohnanlage

  • OLG Schleswig, 08.08.2007 - 2 W 33/07

    Wohnungseigentum: Beseitigung von Trittschallmängeln nach Veränderung des

  • OLG Stuttgart, 05.05.1994 - 8 W 315/93

    Verbesserungsanspruch bei Wohnungseigentum

  • OLG Köln, 14.11.1997 - 16 Wx 275/97

    Verpflichtung zu besonderen Schallschutzmaßnahmen innerhalb der

  • BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 271/17

    "Schimmelpilzgefahr": Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im

    Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013, VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15; vom 18. Dezember 2013, XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20 und vom 5. Dezember 2018, VIII ZR 67/18, zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils mwN).

    Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 10; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, aaO; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, aaO; vom 18. Dezember 2013 - XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20; Beschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 15).

  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

    Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 12 mwN; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 170 mwN).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen

    a) Ob ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vorliegt, überprüft das Revisionsgericht zwar nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (Senat, Urteile vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 7 und vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5).
  • BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 67/18

    "Schimmelpilzgefahr": Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im

    Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013, VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15; vom 18. Dezember 2013, XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20 und vom 5. Dezember 2018, VIII ZR 271/17, zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils mwN).

    Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 10; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, aaO; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, aaO; vom 18. Dezember 2013 - XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20; Beschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 15).

  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16

    Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

    Die Auslegung dieses Rechtsbegriffs überprüft das Revisionsgericht zwar nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht ihn zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, WuM 2012, 464 Rn. 7; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442 Rn. 5).
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Deshalb richtet sich beispielsweise der zu gewährende Schallschutz im Grundsatz nach den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10 f.; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7), und die Wohnungseigentümer sind regelmäßig nicht dazu verpflichtet, eine an späteren technischen Entwicklungen orientierte schallschutztechnische "Ertüchtigung" vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, juris Rn. 14).
  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 14).

    Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen - wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag gehört (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5 mwN) - nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

    Ein in diesem Sinne nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 6 mwN).

    Ob ein Nachteil vorliegt, überprüft das Revisionsgericht nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 7 mwN).

    a) Wird ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei - wie hier - nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, hier also der von dem Berufungsgericht herangezogenen Ausgabe von 1962 (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 9 ff. mwN).

    Dem Umstand, dass in der Wohnung des den Bodenbelag ändernden Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum ein Teppichboden mit einem höheren Schallschutz verlegt war, hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2012 für den künftig einzuhaltenden Schallschutz keine Bedeutung beigemessen; einen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes hat er verneint (V ZR 195/11, aaO Rn. 15).

    aa) Ein höheres Schallschutzniveau kann sich daraus ergeben, dass die Gemeinschaftsordnung (hinreichend bestimmte) Regelungen zum Schallschutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 14).

    bb) In seinem Urteil vom 1. Juni 2012 hat der Senat ferner eine Erhöhung des Schallschutzniveaus gegenüber der maßgeblichen Ausgabe der DIN 4109 aufgrund eines besonderen Gepräges der Wohnanlage für möglich gehalten, das sich aus tatsächlichen Umständen wie etwa der bei der Errichtung vorhandenen Ausstattung oder dem Wohnumfeld ergeben könne(V ZR 195/11, aaO Rn. 14).

    c) Nicht erörtert hat das Berufungsgericht, ob ein Nachteil der Kläger im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG durch die besondere Lästigkeit von Geräuschen begründet sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 16).

  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19

    Lärmbelästigung nach Austausch des Fußbodenbelags

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 5, 6).

    Denn der Wohnungseigentümer hat nach § 14 Nr. 2 WEG für die Einhaltung der in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten durch diejenigen Personen zu sorgen, denen er die Wohnung zur Benutzung überlässt (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO).

    b) Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn - wie hier - ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Zwar steht die Auswahl des - im Sondereigentum stehenden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5) - Oberbodenbelags gemäß § 13 Abs. 1 WEG grundsätzlich im Belieben des Sondereigentümers.

    Das ändert aber nichts daran, dass der Sondereigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten ist, insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 15).

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11, und vom 27. Februar 2015, V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7).

    Diese Bestimmung, die auch bei den Schallschutz beeinflussenden Veränderungen des Sondereigentums maßgeblich ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5), ist hier aufgrund der in § 22 Abs. 1 WEG enthaltenen Verweisung anzuwenden.

    a) Während der Oberbodenbelag im Sondereigentum steht (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5 ff. mwN), ist jedenfalls die Trittschalldämmung gemeinschaftliches Eigentum (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 387).

    Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten, bei dessen Vorliegen ein nachteilig betroffener Wohnungseigentümer sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann, ist indes nicht gegeben; dass das Berufungsgericht einen Nachteil der Klägerin verneint, hält der insoweit ohnehin eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 7 mwN) stand.

    a) Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 9 ff. mwN; ebenso zu den Ansprüchen des Mieters BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 f.), also das Sonder- und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird.

    b) Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat dagegen bislang, ob dieselben Maßstäbe gelten, wenn bei der Erneuerung des Bodenbelags auch in den Estrich oder in die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7; offen insoweit auch hinsichtlich der Ansprüche des Mieters BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 aE); diese Frage hat das Berufungsgericht zu Recht zur Zulassung der Revision veranlasst.

    Eine derartige Verpflichtung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. zu Veränderungen des Sondereigentums Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10 mwN); ein Wohnungseigentümer, der Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vornimmt, ist im Grundsatz zwar zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer "Ertüchtigung" verpflichtet.

    (b) Wird allerdings in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden (vgl. zu diesem Aspekt Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11 aE; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219).

  • BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 287/12

    Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters

    Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 6. Oktober 2004, VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009, VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010, VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f. und vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10).

    Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 536 BGB Rn. 20, 241 mwN; BeckOK-BGB/Ehlert, Stand 1. August 2012, § 536 Rn. 27; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 536 Rn. 6; Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl., § 536 BGB unter 1).

    bb) In Abgrenzung hierzu hat der Senat im Urteil vom 17. Juni 2009 (VIII ZR 131/08, aaO) entschieden, dass der Mieter bei einem bloßen Austausch des Fußbodenbelags in der Oberwohnung - ohne Veränderung des darunter liegenden Estrichs und der Geschossdecke - nicht erwarten kann, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen genügt (ebenso BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 11).

    Denn diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her - anders als der erstmalige Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnutzung - mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar (Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 11 f.); sie hat vielmehr keine nachhaltige Auswirkung auf die Gebäudesubstanz (BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO).

    Nach der - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung kommt einer Überschreitung eines Schallschutzgrenzwertes um ein Dezibel im Regelfall schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik eine Änderung des Schallpegels in dieser Größenordnung für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 12; LG Berlin, WuM 2007, 384; BVerwG, NVwZ 1997, 394, 395 mwN; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE, juris Rn. 30; HessVGH, ESVGH 62, 43, 51 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 2 Bf 178/09.Z, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Juni 2010 - 12 LB 32/07, juris Rn. 43; vgl. auch Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz [Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm] vom 26. August 1998, GMBl.

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15

    Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur

  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

  • LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16

    Wohnungseigentumssache: Qualität von Trittschallschutzmaßnahmen bei

  • LG Düsseldorf, 27.06.2019 - 19 S 152/18

    Zivilrechtsstreit im Wohnungseigentümerrecht zur Belästigung durch Trittschall

  • BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17

    Feststellung eines Beschlussergebnisses unter der Bedingung des Widerspruchs

  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 207/21

    Beschlusskompetenz einer Eigentümergemeinschaft bezüglich

  • LG Karlsruhe, 08.03.2016 - 11 S 66/15

    Wohnungseigentum: Lärmbelästigung nach Austausch des Bodenbelags durch einen

  • LG München I, 08.02.2016 - 1 S 21019/14

    Kurzzeitvermietung von Wohnungseigentum ist Teil der zulässigen Wohnungsnutzung

  • LG Itzehoe, 18.03.2014 - 11 S 101/12

    Wohnungseigentum: Maßgeblicher Trittschallwert bei Errichtung des Gebäudes;

  • AG München, 28.06.2018 - 484 C 14424/16

    Schlagzeugstudiosus - Zeitlich limitiertes Üben ist hier zulässig

  • LG Hamburg, 26.10.2016 - 318 S 10/16

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Trittschalldämmung nach

  • LG Berlin, 25.09.2013 - 85 S 57/12

    Welche Beeinträchtigungen sind hinzunehmen?

  • OLG Brandenburg, 18.03.2015 - 4 U 138/12

    Bauvertrag: Vorschussanspruch des Auftraggebers wegen Parkettverlegearbeiten

  • LG Berlin, 23.05.2017 - 55 S 36/16

    Dachgeschossausbau: Welcher Schallschutz gilt?

  • AG Mönchengladbach, 28.11.2018 - 36 C 438/17

    WEG - Anspruch auf Verlegung von Trittschalldämmung

  • LG Lüneburg, 20.06.2013 - 9 S 103/12

    Für die Anforderungen an den Trittschallschutz ist nur der Unterboden (Estrich)

  • BGH, 12.07.2018 - V ZR 221/17
  • LG Stuttgart, 20.08.2018 - 19 S 51/17

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Bestimmtheit des Beschlusses über

  • AG Hannover, 23.07.2020 - 481 C 7675/19

    Darf Geschäftshaus als Hotel genutzt werden?

  • AG Hamburg-St. Georg, 17.05.2019 - 980b C 49/17

    Höherer Schallschutz nach Einbau von Estrich und Teppichboden/Eichenparkett?

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