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   BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 181/12   

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https://dejure.org/2012,42791
BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 (https://dejure.org/2012,42791)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 (https://dejure.org/2012,42791)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 181/12 (https://dejure.org/2012,42791)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 WoBindG, § 536 Abs 1 BGB, § 28 Abs 4 BVO 2
    Mietvertrag über preisgebundenen Wohnraum: Rückwirkender Mietzuschlag wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel; Anforderungen an die Darlegung eines Mietmangels

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schönheitsreparaturabwälzung trotz freiwilliger Anfangsrenovierung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Vermieters einer preisgebundenen Wohnraummiete auf einen Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV für Schönheitsreparaturen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietzuschlag wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel; Substantiierungspflicht bei Mietmangel

  • rabüro.de

    Zur Darlegungslast des Mieters zu Mängeln der Mietwohnung

  • rewis.io

    Mietvertrag über preisgebundenen Wohnraum: Rückwirkender Mietzuschlag wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel; Anforderungen an die Darlegung eines Mietmangels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Vermieters einer preisgebundenen Wohnraummiete auf einen Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV für Schönheitsreparaturen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung durch Zuschlag und Gebrauchsbeeinträchtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    40 % Minderung infolge einer Dachsanierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietpreisbindung und der rückwirkende Zuschlag für Schönheitsreparaturen

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Die Kostenmiete ("Sozialbaumiete") kann auch rückwirkend wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel erhöht werden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zuschlag zur Kostenmiete bei unwirksame Renovierungsklausel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerüst vor der Dachgeschosswohnung und Dacharbeiten rechtfertigen Mietminderung - Minderungsquote von insgesamt 50 % angemessen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 585
  • NZM 2013, 312
  • WuM 2013, 174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 181/12
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 12 ff.) geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vermieter preisgebundenen Wohnraums einen Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV für Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass die im Mietvertrag vorgesehene Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht wirksam ist und der Vermieter deshalb angesichts seiner Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen einen geringeren Betrag als die Kostenmiete erhält.

    Ob bei dem Zuschlag, den der Vermieter  für die nicht wirksam abgewälzten Schönheitsreparaturen verlangt, eine "Änderung von laufenden Aufwendungen" gegenüber der ursprünglichen Wirtschaftlichkeitsberechnung vorliegt, hat der Senat schon im Rahmen des § 8a Abs. 3  WoBindG, § 4 Abs. 1 Satz 1 NMV 1970 offen gelassen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn.18).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2015 - 3 S 1175/13

    Zur Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Höhe der zulässigen Mieten für

    Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 177/09 - BGHZ 185, 114; Urt. v. 9.11.2011 - VIII ZR 87/11 - NJW 2012, 145; Urt. v. 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 - NJW-RR 2013, 585).
  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2013 - 11 S 91/13

    Mieterhöhung trotz unwirksamer Reparaturklausel zulässig!

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermieter bei - wie hier - öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete auch dann einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 11. Berechnungsverordnung zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09, WuM 2010, 296; Beschluss v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635; Beschluss v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750; Beschluss v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 6/10, WuM 2011, 112; Urteil v. 12.12.2012, Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174).

    Nur ausnahmsweise kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB etwas Abweichendes angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635; Beschluss v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750; Beschluss v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 6/10, WuM 2011, 112; Urteil v. 12.12.2012, Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174).

    Zum einen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.12.2012 (Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174) deutlich ausgeführt, dass durch eine Erhöhung der Kostenmiete aufgrund des Ansatzes des Zuschlags nach § 28 Abs. 4 11. BV nicht vergangene Renovierungen abgegolten werden, "sondern die seither eintretende Abnutzung, die eine spätere erneute Renovierung erforderlich machen wird", so dass bereits aus diesem Grund eine Vornahme bzw. unterlassene Vornahme von Schönheitsreparaturen durch die Parteien vor der Mieterhöhungserklärung vom 05.01.2011 unerheblich ist.

  • LG Freiburg, 04.12.2014 - 3 S 114/14

    Wohnraum mit Mietpreisbindung: Rechtliches Schicksal des Kostenansatzes für

    Dementsprechend ist für die Kostenmiete in § 28 Abs. 4 II.BV ein Zuschlag für den Fall, dass der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat, ausdrücklich für zulässig erklärt worden (BGH Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 177/09; Urteil vom 12.12.2012 - VIII ZR 181/12: Zuschlag zulässig weil "der Vermieter angesichts seiner Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen einen geringeren Betrag als die Kostenmiete erhält").
  • VerfGH Berlin, 11.10.2017 - VerfGH 179/15

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des

    Das Kammergericht hat nicht - was der Bundesgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil vom 12. Dezember 2012 (- VIII ZR 181/12 -, juris) bemängelt hatte - darauf abgestellt, dass die Beklagten zum Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung unsubstantiiert vorgetragen hätten, sondern es hat die Erheblichkeit der Mietmängel auf der Grundlage des detaillierten (auch mit Lichtbildern veranschaulichten) und unbestritten gebliebenen Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers und der Beteiligten zu 3 beurteilt und eine Mietminderung auf dieser Grundlage auch anerkannt.
  • LG Berlin, 17.11.2017 - 63 S 69/17

    Preisgebundener Wohnraum: Übernahme der anfänglichen Dekorationsarbeiten wirksam?

    Sofern nämlich eine Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter vereinbart worden wäre, käme eine Unwirksamkeit der Einmalleistung in Betracht, weil der Vermieter dann mehr erhalten würde, als das, worauf er nach der Kostenmiete Anspruch hat (vgl. für den Fall des Zuschlags nach § 28 Abs. 4 der II. BerechnungsVO bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel: BGH, Urteil vom 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 -, NJW-RR -, 585).
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