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   BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14   

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https://dejure.org/2016,15705
BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14 (https://dejure.org/2016,15705)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2016 - KZR 30/14 (https://dejure.org/2016,15705)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2016 - KZR 30/14 (https://dejure.org/2016,15705)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    NetCologne

    § 19 Abs 1 GWB, § 20 Abs 1 GWB vom 18.12.2007, § 33 Abs 1 GWB, § 33 Abs 3 GWB
    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen: Sachlich gerechtfertigter Grund für die unterschiedliche Behandlung von Marktteilnehmern hinsichtlich der Entgeltzahlungspflicht für die Einspeisung von Programmsignalen in ein ...

  • IWW

    Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG, §§ 138, 242, 826 BGB, § ... 33 GWB, §§ 19, 20 GWB, § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB, § 1 GWB, §§ 33 Abs. 1, 3, 19 Abs. 1 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, §§ 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2, 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB, § 19 Abs. 2 GWB, § 20 Abs. 1 GWB, § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB, § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB

  • Wolters Kluwer

    Entgeltanspruch eines Breitbandkabelnetzbetreibers für die Einspeisung von Programmsignalen; Sachlich gerechtfertigter Grund für eine unterschiedliche Behandlung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen; Umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter ...

  • Betriebs-Berater

    § 20 Abs. 1 GWB aF enthält keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel - NetCologne

  • rewis.io

    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen: Sachlich gerechtfertigter Grund für die unterschiedliche Behandlung von Marktteilnehmern hinsichtlich der Entgeltzahlungspflicht für die Einspeisung von Programmsignalen in ein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltanspruch eines Breitbandkabelnetzbetreibers für die Einspeisung von Programmsignalen; Sachlich gerechtfertigter Grund für eine unterschiedliche Behandlung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen; Umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter ...

  • datenbank.nwb.de

    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen: Sachlich gerechtfertigter Grund für die unterschiedliche Behandlung von Marktteilnehmern hinsichtlich der Entgeltzahlungspflicht für die Einspeisung von Programmsignalen in ein ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Behandlung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann sachlich gerechtfertigt sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1602
  • WuW 2016, 427
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02

    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14
    bb) Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058, 3063 Pay-TV-Durchleitung; Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II).

    Auch dem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren (BGHZ 160, 67, 78 f. - Standard-Spundfass, BGH WuW/E DE-R 3145 Rn. 25 - Entega II).

    Daneben ist im Auge zu behalten, dass die Unternehmen auf der Marktgegenseite nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH WuW/E 3058, 3065 - Pay-TV-Durchleitung; BGHZ 160, 67, 79 - Standard-Spundfass).

  • BGH, 19.03.1996 - KZR 1/95

    "Pay-TV-Durchleitung"; Pflicht des Inhabers eines Kabelnetzes zur Durchleitung

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14
    Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung "Pay-TV-Durchleitung" (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058) greift nicht durch.

    bb) Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058, 3063 Pay-TV-Durchleitung; Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II).

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14
    Maßgebend sind insoweit vielmehr Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145, Entega II).

    bb) Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058, 3063 Pay-TV-Durchleitung; Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II).

  • BGH, 22.07.1999 - KVR 12/98

    BGH entscheidet in Preismißbrauchssache

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14
    Insoweit gilt, dass nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist, vielmehr muss dieser mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 251 - Flugpreisspaltung; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04, BGHZ 163, 282, 295 - Stadtwerke Mainz; BGH WuW/E DE-R 3145 Rn. 32 - Entega II).
  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14
    Insoweit gilt, dass nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist, vielmehr muss dieser mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 251 - Flugpreisspaltung; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04, BGHZ 163, 282, 295 - Stadtwerke Mainz; BGH WuW/E DE-R 3145 Rn. 32 - Entega II).
  • BGH, 16.06.2015 - KZR 3/14

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14
    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren, die zwischen einer Regionalgesellschaft und öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten geführt wurden, entschieden, dass diese nicht verpflichtet sind, den bislang bestehenden Einspeisevertrag zu unveränderten Konditionen fortzuführen (BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt; BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14, ZUM-RD 2015, 569).
  • BGH, 16.09.2008 - IX ZR 172/07

    Zulässigkeit der Revision bei Geltendmachung eines auf Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14
    Im Revisionsverfahren ist eine Klageerweiterung durch Einführung eines neuen Klagegrunds unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570, 3571; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Auflage, § 559 Rn. 21).
  • BVerwG, 04.03.2015 - 6 B 58.14

    Rechtswegverweisung; Verbreitung von Fernsehprogrammen mit Must-Carry-Status im

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14
    Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme, darunter die Programme der Beklagten, bereitzustellen, sondern diese Programme auch einzuspeisen und zu übertragen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 Rn. 19 f. - Einspeiseentgelt; s. auch BVerwG, NVwZ 2015, 991 Rn. 13).
  • BVerwG, 21.10.1998 - 6 A 1.97

    MDR-Sputnik darf weiter auf UKW senden

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14
    Ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie erstreckt sich auch auf die Wahl der Verbreitungswege und -modalitäten für die von ihnen erstellten Programme (BVerfGE 87, 181, 203; BVerwGE 107, 275, 287 f.).
  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14
    Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme, darunter die Programme der Beklagten, bereitzustellen, sondern diese Programme auch einzuspeisen und zu übertragen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 Rn. 19 f. - Einspeiseentgelt; s. auch BVerwG, NVwZ 2015, 991 Rn. 13).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (Huttenlauch/Lübbig in: Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 205 m.w.N.; vgl. zu § 19 GWB BGH GRUR 1996, 808 - Pay-TV-Durchleitung; BGH WRP 2011, 257 - Entega II; zu § 20 GWB BGH NZKart 2016, 374 - NetCologne m.w.N.).

    Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich in diesem Fall anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen, die sich am Zweck des AEUV orientiert, zur Entwicklung eines wirksamen, unverfälschten Wettbewerbs beizutragen (zu §§ 19, 20 GWB BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass m.w.N.; BGH NZKart 2016, 374 - NetCologne).

    Deren Zulässigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind (BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass m.w.N.; BGH NZKart 2016, 374 - NetCologne).

    Der Unterschied muss vielmehr mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH NZKart 2016, 374 - NetCologne m.w.N.).

    Das Recht auch des marktbeherrschenden Unternehmens, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren, steht jedoch insoweit ebenfalls unter dem Vorbehalt der sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung (vgl. BGH NZKart 2016, 374 - NetCologne m.w.N.).

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Das Verbot der Diskriminierung zweiten Grades, also der Diskriminierung der Handelspartner eines marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- bzw. (hier) nachgelagerten Markt (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 20. Dezember 2017- C-525/16, juris Rn. 74), schützt davor, dass durch diskriminierende Bedingungen der Wettbewerb zwischen den Handelspartnern verfälscht wird (EuGH, Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 321 Rn. 24 - MEO; BGHZ 160, 67, 79 - Standard-Spundfass; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, NZKart 2016, 374 Rn. 48 - NetCologne).
  • OLG Hamburg, 29.03.2018 - 3 U 132/14

    Einspeisevergütung - Schadenersatzklage eines Kabelnetzbetreibers wegen der

    Durch den Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen einem Kabelnetzbetreiber und der GEMA, mit dem dem Kabelnetzbetreiber für den Fall, dass er gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt keine Einspeiseentgelte verlangt, eine Ermäßigung der GEMA-Gebühren versprochen wird, erklärt sich der Netzbetreiber nicht schon mit einer unentgeltlichen Einspeisung der Programme der Rundfunkanstalt einverstanden und verzichtet er im Verhältnis zu dieser auch nicht auf eine Einspeisevergütung (Anschluss an BGH, WuW 2016, 427, Rn. 51 - NetCologne).

    Dem Lizenzvertrag ist nicht zu entnehmen, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hätte, die streitgegenständlichen Programme unentgeltlich einzuspeisen und zu transportieren (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 51 - NetCologne).

    a) Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne des Kartellrechts (BGHZ 205, 355, Rn. 35 - Einspeiseentgelt; WuW 2016, 427, Rn. 28, 44 - NetCologne).

    Dies führt nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt (vgl. BGH, WuW 2016, 427, Rn. 29, 44 - NetCologne).

    Sachlich relevant ist der Markt der Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 32, 44f. - NetCologne).

    Hinzu kommt, dass die Beklagte insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt ist, weil die nach 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen (BGHZ 205, 355, Rn. 46 - Einspeiseentgelt; WuW 2016, 427, Rn. 33 - NetCologne).Die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung betrifft dabei in den Jahren 2008 bis 2012 die Verpflichtung zur Übertragung der streitgegenständlichen Programme ZDF in analoger und ZDFInfo, ZDFkultur und ZDFneo in digitaler Form (vgl. Anlage K 5).

    d) Die Beklagte hat als marktbeherrschendes Unternehmen die Klägerin durch die Nichtzahlung eines Einspeiseentgelts in den Jahren 2008 bis 2012 für die streitgegenständlichen Programme auch anders behandelt als das gleichartige Unternehmen Kabel Deutschland (vgl. BGH, WuW 2016, 427, Rn. 45f. - NetCologne).

    Das muss aber der Fall sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch bejahen zu können (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 48 - NetCologne).

    Daneben ist im Auge zu behalten, dass die Unternehmen auf der Marktgegenseite nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 48 - NetCologne).

    Insoweit sei gegebenenfalls zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis das geforderte Einspeiseentgelt zu den Erträgen aus den Zahlungen der Zuschauerhaushalte stehe (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 49 - NetCologne).

    Dem - auch ergänzend - vorgetragenen Sachverhalt lassen sich indes schon keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen, die die zur Bejahung eines Missbrauchstatbestandes notwendige (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 48 - NetCologne; Westermann in MüKo, Europäisches und Deutsches Kartellrecht, 2. Auflage 2015, 19 Rn. 44; a.A. Nothdurft in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage 2018, 19 Rn. 410) Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt der Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 32 - NetCologne) tragen könnten (unten Ziff. [1] - [4]).

    (2) Den deshalb vom Senat zugrunde gelegten klägerischen Berechnungen der dieser entgangenen Einspeiseentgelte ist der der Klägerin seitens der GEMA gewährte Rabatt gegenüberzustellen (BGH, WuW 2016, 427, Rn. 49 - NetCologne).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen "Einspeiseentgelt" (BGHZ 205, 355) und "NetCologne" (BGH, WuW 2016, 427) die Voraussetzungen der Vorschrift näher konkretisiert.

    Die Beklagte könne der Forderung der Klägerin nach einer Vergütung der Übertragung daher nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen, dass sie an der Einspeisung und Übertragung ihres Programmsignals durch die Klägerin kein eigenes Interesse habe (vgl. BGH, WuW 2016, 427, Rn. 39f. - NetCologne).

    (2) Die in den Jahren 2008 bis 2012 an die Kabel Deutschland geleisteten Zahlungen mit Hilfe derer die Klägerin ihren Anspruch berechnet, genügen zur Ermittlung des Wertes der beiderseitigen Leistungen ebenfalls nicht.Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die erkennen ließen, dass sie bei wirksamem Wettbewerb in der Lage gewesen wäre, gerade das geforderte Entgelt in Höhe von 0, 30 EUR - 0, 33 EUR pro Haushalt und Jahr zu erzielen (vgl. BGH, WuW 2016, 427, Rn. 37, OLG Düsseldorf, CR 2017, 553, juris Rn. 77, 87).

  • BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17

    Werbeblocker III - Anbieter von Whitelisting-Software marktbeherrschend

    Die Beurteilung, ob ein Normadressat des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein anderes Unternehmen unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen, erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning, mwN).
  • BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17

    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen:

    Der Senat hat auf die zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris - NetCologne).

    Wie der Senat bereits ausgeführt und näher begründet hat, hat es die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen grundsätzlich zu vergüten, wenn die Klägerin eine für sie wirtschaftlich werthaltige Leistung erbringt (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 41 - NetCologne).

    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der nach § 5 Abs. 3 des ANGA-Vertrags eingeräumte Rabatt von 6 % auf das von der Klägerin zu zahlende Entgelt für die Einräumung von Kabelweitersendungsrechten eine adäquate Gegenleistung der Beklagten für die Kabeleinspeisung darstellt oder zumindest nach der Vorstellung der Beteiligten darstellen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 41 - NetCologne).

    Zum anderen besteht entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls keine Vermutung dafür, dass dieses Einspeiseentgelt eine marktübliche Vergütung wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 37 - NetCologne).

    Das Berufungsgericht hat jedoch auch keine anderweitigen Feststellungen getroffen, die es erlaubten, die vom Senat bereits im ersten Revisionsurteil für maßgeblich erachtete Frage zu beantworten, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 41 - NetCologne; BGHZ 205, 354 Rn. 69 - Einspeiseentgelt).

    Der Senat hat dementsprechend im ersten Revisionsurteil lediglich ausgeführt, dass für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten insbesondere der Wert der verkauften Werbezeit von erheblicher Bedeutung sei (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 40 - NetCologne).

    Offen gelassen hat das Berufungsgericht allerdings, ob der der Klägerin nach § 5 Abs. 3 des ANGA-Vertrags gewährte Rabatt von 6 % auf das Entgelt für die Einräumung von Kabelweitersendungsrechten die Höhe des Entgelts erreicht, das sich ergeben hätte, wenn die Beklagte der Klägerin das gleiche Entgelt pro Zuschauerhaushalt bezahlt hätte wie den Regionalgesellschaften (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 46 - NetCologne).

    Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 48 - NetCologne; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, juris Rn. 23 - Entega II; BGHZ 160, 67, 77, juris Rn. 45 - Standard-Spundfass).

    Daneben ist im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 48 - NetCologne; BGHZ 160, 67, 78 f., juris Rn. 50 - Standard-Spundfass; BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E 3058, 3065, juris Rn. 39 - Pay-TV-Durchleitung).

    aa) Das Berufungsgericht hat - trotz der Vorgaben im ersten Revisionsurteil (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 49 - NetCologne) - keine Feststellungen getroffen, die eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ermöglichte und eine Bewertung zuließen, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Beklagte auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruhte, die wirtschaftlichem oder unternehmerischem Handeln fremd sind.

    Im Einzelnen hat das Berufungsgericht Feststellungen dazu getroffen, in welchem Verhältnis das geforderte Einspeiseentgelt zu den erzielten Erlösen aus den Zahlungen der Zuschauerhaushalte steht (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 49 - NetCologne) und den so errechneten Anteil von   % - oder    % gemessen am Zuschauermarktanteil der Beklagten - als gering bewertet.

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit diese Entgelte tatsächlich den - richtigerweise für die Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs grundsätzlich maßgeblichen - "angemessenen Bedingungen" der Einspeisung von Programmsignalen entsprechen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu Revisionsurteil Rzn. 57 ff.; BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rzn. 67 ff. - Einspeiseentgelt ; Urteil v. 12. April 2016 - KZR 30/14 , NZKart 2016, 374 = WuW 2016, 427 Rzn. 39 ff. und 50 - Net Cologne , der der Senat in der letztgenannten Streitsache mit Urteil v. 8. März 2017 - VI-U (Kart) 15/13 bereits gefolgt ist) unter Berücksichtigung der Werte der beiderseitigen Leistungen der jeweils betroffenen Kabelnetzbetreiber bzw. Rundfunkanstalten zu bestimmen sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1348/15
    vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2016 - KZR 30/14 -, juris, Rn. 40 f., 50, und vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14 -, juris, Rn. 67 f.

    vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2016 - KZR 30/14 -, juris, Rn. 26 ff., und vom 16. Juni 2015.

    vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2016 - KZR 30/14 -, juris, Rn. 40 f., 50, und vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14 -, juris, Rn. 67 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 - VU-U (Kart) 15/13 -, juris, Rn. 79.

    vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 - VU-U (Kart) 15/13 -, juris, Rn. 95; a. A., noch vor Bekanntwerden der Gründe des Urteils des BGH im Verfahren KZR 30/14, OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 U 46/13 -, Urteils-abdruck S. 57, 62, n. v.

    vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2016 - KZR 30/14 -, juris, Rn. 50; a. A., noch vor Bekanntwerden der Gründe des Urteils des BGH, OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 U 46/13 -, Urteilsabdruck S. 57, n. v.

    In welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes, vgl. zur sachlichen Vergleichsmarktbetrachtung (Vergleich mit den Zahlungen der Einspeiseentgelte der Privatsender an die Klägerinnen) OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 - 6 U 31/13 (Kart.) -, Urteilsabdruck S. 34 ff., n. v.; angesichts der Monopolstellung der großen Kabelnetzbetreiber sowie der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Privatsendern und öffentlich-rechtlichen Sendern hinsichtlich der Finanzierung und Aufgabenstellung erscheint zumindest fraglich, ob von einem Vergleichsmarkt ausgegangen werden kann, s. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 U 46/13 -, Urteilsabdruck S. 46 ff., n. v., stehen, kann daher, sofern man nicht beim Wertesaldo als beachtliche Positionen jeweilige Werbeeinnahmen ausblendet und den Überlassungsnutzen als mit der Zahlung der urheberrechtlichen Vergütung als abgegolten ansieht, so (vor Bekanntwerden der Gründe des Urteils des BGH im Verfahren KZR 30/14) OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 U 46/13 -, s. zusammenfassend Urteilsabdruck S. 62, n. v.; folgerichtig wurde dort ein kartellrechtlich begründeter Zahlungsanspruch dem Grunde nach festgestellt, nur zeitraumbezogen beantwortet werden.

  • BGH, 06.07.2021 - KZR 11/18

    Wilhelm.tel

    Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 3 GWB in der hier anwendbaren bis zum Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle geltenden Fassung (diese Fassung nachfolgend: aF; vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 [juris Rn. 43] - NetCologne I) rechtsfehlerhaft verneint.

    Die Beklagte hat die Klägerin als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem sachlich relevanten Nachfragemarkt der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel (vgl. BGH, WuW 2016, 427 Rn. 32 f. - NetCologne I) anders behandelt als die Regionalgesellschaften, indem sie ihr keine Einspeiseentgelte gezahlt hat.

    Die Frage, ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten (st. Rspr., BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058, 3063 - Pay-TV-Durchleitung; Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II; WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne I; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 36 f. - NetCologne II; Urteil vom 24. November 2020 - KZR 11/19, WuW 2021, 174 Rn. 25 - Radio Cottbus).

    Daneben ist im Auge zu behalten, dass die Unternehmen auf der Marktgegenseite nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, WuW 2016, 427 Rn. 48 mwN - NetCologne I; WuW 2020, 327 Rn. 37 mwN - NetCologne II).

    ee) Vor dem Hintergrund dieser Interessenlage war die erhebliche Schlechterstellung der Klägerin in Bezug auf die für die Einspeiseleistung gewährten Konditionen mit den vom Berufungsgericht festgestellten Gründen nicht als wettbewerbskonform zu rechtfertigen (vgl. BGH, WRP 2002, 457, 459 [juris Rn. 17 ff.] - Privater Pflegedienst; BGHZ 160, 67, 78 ff. - Standard-Spundfaß; BGH, WuW 2016, 427 Rn. 48 mwN - NetCologne I; WuW 2020, 327 Rn. 37 mwN - NetCologne II).

  • BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche

    Schiedsgericht und Oberlandesgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob für die Ablehnung der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bedarf (BGH, Urteile vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning, mwN).
  • LG Köln, 31.08.2017 - 88 O (Kart) 90/12

    Zahlungsanspruch eines Netzbetreibers bzgl. sog. Einspeiseentgelte für die

    Durch Urteil des BGH vom 12.4.2016 - KZR 30/14 - ist das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden.

    Sodann sind Sachstandsanfragen in der Parallelsache (BGH KZR 30/14) eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht worden.

    Das Urteil des BGH (KZR 30/14) kommentiert die Klägerin für diesen Fall wie folgt:.

    Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Einspeiseentgelte sind in dem Parallelverfahren (Landgericht Köln 88 O (Kart) 81/11) und den dortigen Rechtsmittel Entscheidungen - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2014 - VI-U (Kart) 15/13 -, Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2016, KZR 30/14 - D, Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017 - VI-U (Kart) 15/13 - weitgehend geklärt.

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.04.2016, KZR 30/14) folgendes ausgeführt:.

    Aus dem Aktenzeichen war ersichtlich, dass das Parallelverfahren (BGH KZR 30/14) gemeint ist.

    Aber auch dann, wenn die Klägerin das Zuwarten bezogen auf das Parallelverfahren BGH KZR 30/14 entsprechend der Übersendung der Sachstandsmitteilung verstanden hat, liegt die Konstellation, die in der Entscheidung BGH NJW 1998, 2274 geschildert worden ist, nicht vor.

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 44/18

    Decodierverfahren für Datensignale

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - U (Kart) 15/13

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 69/18

    Decodierverfahren für Videosignale

  • BGH, 10.12.2019 - KZR 57/19

    Adressatenkreis des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots;

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 56/18

    Decodierer

  • VG Köln, 08.06.2021 - 6 K 3825/17
  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2024 - Kart 9/23
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2016 - 2 A 10343/16

    Feststellung des Bestehens eines Kontrahierungszwangs zwischen Kabelnetzbetreiber

  • OLG München, 23.11.2017 - 29 U 142/17

    Preispolitik eines marktbeherrschenden Softwareunternehmens

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 68/20
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