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   BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17   

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https://dejure.org/2017,48421
BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17 (https://dejure.org/2017,48421)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2017 - X ARZ 326/17 (https://dejure.org/2017,48421)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17 (https://dejure.org/2017,48421)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 17b Abs 1 S 1 GVG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 313a Abs 3 ZPO
    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vor Erlass des rechtsmittelfähigen Beschlusses; Beachtung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

  • IWW

    § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § ... 17a GVG, § 17b Abs. 1 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 78 ArbGG, § 567 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 514 ZPO, § 515 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 281 Abs. 1 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG

  • Wolters Kluwer

    Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses; Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung; Herbeiführung der formellen Rechtskraft der betroffenen Entscheidung; Negativer Kompetenzkonflikt ...

  • rewis.io

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vor Erlass des rechtsmittelfähigen Beschlusses; Beachtung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses; Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung; Herbeiführung der formellen Rechtskraft der betroffenen Entscheidung; Negativer Kompetenzkonflikt ...

  • datenbank.nwb.de

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vor Erlass des rechtsmittelfähigen Beschlusses; Beachtung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsmittelverzicht ist auch vor Erlass einer Entscheidung möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Negative Kompetenzkonflikte - und der Rechtsmittelverzicht der Parteien

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorzeitiger Rechtsmittelverzicht

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtsmittelverzicht vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 250
  • MDR 2018, 223
  • MDR 2018, 459
  • NJ 2018, 119
  • FamRZ 2018, 196
  • WM 2018, 979
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei

    Auszug aus BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 6; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist grundsätzlich kein Raum (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 9; NJW 2014, 2125 Rn. 12).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

    Auszug aus BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 6; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist grundsätzlich kein Raum (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 9; NJW 2014, 2125 Rn. 12).

  • BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen

    Auszug aus BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

  • BAG, 04.09.1995 - 5 AS 14/95

    Bindung rechtskräftiger Verweisungsbeschlüsse - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
    Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verweisungsgrund - wie im Streitfall - aus der Akte ergibt (BAG, Beschluss vom 4. September 1995 - 5 AS 14/95, juris Rn. 16).
  • OLG Köln, 18.11.1999 - 12 W 56/99

    Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde

    Auszug aus BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
    Zwar wird teilweise vertreten, dass ein Rechtsmittelverzicht für der Beschwerde unterliegende Entscheidungen gegenüber dem Gericht vor deren Erlass nach allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts nicht möglich sei (vgl. für die Streitbeschwerde, OLG Celle, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 W 142/05, juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 1999 - 12 W 56/99, juris Rn. 20; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 567 Rn. 35).
  • AG Ravensburg, 13.12.2012 - 5 C 1100/12

    Anspruch auf Zustimmung und Unterzeichnung eines Generalmietvertrages durch einen

    Auszug aus BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber ein im Wege eines Vergleichs erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam, denn Parteien eines Rechtsstreits können materiell-rechtlich bindende Vereinbarungen über einen Rechtsmittelverzicht treffen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 248/11, IBRRS 2013, 464).
  • BGH, 12.03.2002 - VI ZR 379/01

    Auslegung einer Erklärung eines Rechtsanwalts als Berufungsverzicht

    Auszug aus BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
    d) Der Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung führt die formelle Rechtskraft der betroffenen Entscheidung herbei (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 515 Rn. 16 mwN; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 705 Rn. 9) und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01, NJW 2002, 2108, 2109; Beschluss vom 1. April 1958 - VIII ZR 191/57, NJW 1958, 868).
  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 248/11

    Materiell-rechtlich bindende Vereinbarung über einen Rechtsmittelverzicht:

    Auszug aus BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber ein im Wege eines Vergleichs erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam, denn Parteien eines Rechtsstreits können materiell-rechtlich bindende Vereinbarungen über einen Rechtsmittelverzicht treffen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 248/11, IBRRS 2013, 464).
  • BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 73/09

    Vorgerichtlicher Rechtsmittelverzicht im Beschlussverfahren

    Auszug aus BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
    Für das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz, bei denen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Berufung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend gelten, gilt nichts anderes (vgl. BAG, Beschluss vom 8. September 2010 - 7 ABR 73/09, NZA 2011, 934 Rn. 31 f. mwN).
  • BGH, 01.04.1958 - VIII ZR 191/57

    Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17
    d) Der Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung führt die formelle Rechtskraft der betroffenen Entscheidung herbei (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 515 Rn. 16 mwN; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 705 Rn. 9) und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01, NJW 2002, 2108, 2109; Beschluss vom 1. April 1958 - VIII ZR 191/57, NJW 1958, 868).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

  • BGH, 04.07.1988 - II ZR 334/87

    Teilrechtskraft durch Forderungsverzicht in der Berufungsinstanz

  • OLG Celle, 17.11.2005 - 3 W 142/05

    Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes für den Berufungsrechtszug;

  • BGH, 05.09.2006 - VI ZB 65/05

    Auslegung des Verzichts auf eine Begründung der dem Gericht nach

  • BGH, 01.04.2021 - III ZR 47/20

    Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Einspruch, Rechtsbehelfsverzicht

    Ein Rechtsbehelfsverzicht ist anzunehmen, wenn in der Verzichtserklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05, NJW 2006, 3498 Rn. 8 und vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 12).

    Da die Vorschrift die noch in § 514 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung enthaltene Beschränkung auf "nach Erlass des Urteils erklärte" Verzichte - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers und der (Neu-)Regelung in § 313a Abs. 2 und 3 Hs. 1 ZPO (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 85 und 94) - nicht (mehr) enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 aaO Rn. 14), besteht jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 kein Anhalt mehr, den in einem Mahnverfahren schon vor dem Erlass des Vollstreckungsbescheids vom Antragsgegner gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) einseitig erklärten Verzicht auf den Rechtsbehelf des Einspruchs für unwirksam zu halten.

  • BGH, 20.04.2021 - X ARZ 562/20

    Sachlich zuständiges Gericht für die Geltendmachung des Anspruchs eines

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 6; NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.d. Prozesskostenhilfe für eine Klage auf

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    Dies gilt auch, obwohl die Anwendung von § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 13; NJW 2016, 1520 Rn. 8 ff.).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 12.09.2023 - X ARZ 576/22

    Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts; Zuständigkeit des

    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7 f.).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 8; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 10).

    Wie auch das Arbeitsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, kommt die Korrektur einer bindenden Entscheidung im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 18).

    Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verweisungsgrund aus der Akte ergibt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 21; BAG, Beschluss vom 4. September 1995 - 5 AS 14/95, juris Rn. 16).

  • BGH, 19.08.2019 - X ARZ 329/19

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses;

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 1260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21

    Negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige;

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20; Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 6; NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 24; DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 23.11.2021 - VI ZB 69/20

    Verweisungsbeschluss des Beschwerdegerichts im Rahmen der Rechtswegprüfung im

    Er führt zur Unzulässigkeit eines gleichwohl eingelegten Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1951 - IV ZB 26/51, BGHZ 2, 112, 113 f.; vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 14; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 515 Rn. 2, 4, 16).

    Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann anzunehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05, NJW 2006, 3498 Rn. 8).

  • BPatG, 17.10.2018 - 7 W (pat) 10/18
    Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht führt grundsätzlich die formelle Rechtskraft bzw. Bestandskraft der betroffenen Entscheidung herbei (vgl. für den Zivilprozess BGH NJW-RR 2018, 250 m. w. N.; Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung/Rimmelspacher, a. a. O., § 515 Rn. 16).

    Ebenso ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Rechtsmittelverzicht die Bestandskraft der betroffenen Entscheidung herbeiführt (vgl. für den Zivilprozess BGH NJW-RR 2018, 250 m. w. N.).

  • OLG München, 11.07.2019 - 29 U 2134/19

    Kartellrechtsneutralität einer Abschlusserklärung nach patentrechtlicher

    Ob es dafür - da die Abschlusserklärung außergerichtlich abgegeben wurde - einer Einrede der Aufhebungsbeklagten bedurfte (vgl. zur Berufung BGH, NJW-RR 1997, 1288; NJW 2002, 2108, 2109), während ein Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss v. 24.10.2017, Az.: X ARZ 326/17, BeckRS 2017, 135207 Rn. 17), kann dahinstehen, denn die Aufhebungsbeklagte beruft sich ausdrücklich auf die Abschlusserklärung und den darin erklärten Rechtsbehelfsverzicht.
  • BGH, 14.02.2018 - X ARZ 5/18

    Bestimmen des zuständigen Gerichts i.R.e. Antrags eines Gläubigers auf Anordnung

    Eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17 Rn. 7 mwN).
  • LG München I, 11.07.2019 - 29 U 2134/19 Kart

    Kartellrechtsneutrale Abschlusserklärung

  • LG Lüneburg, 29.03.2021 - 2 O 63/20

    Bindung hinsichtlich der Zuständigkeit durch Versäumnisurteil; Bindungswirkung

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