Rechtsprechung
BGH, 15.02.2005 - X ARZ 409/04 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
ZPO § 788 Abs. 2; BRAGO § 19 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollsteckungsverfahren
- Judicialis
ZPO § 788 Abs. 2; ; BRAGO § 19 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 788 Abs. 2; BRAGO § 19 Abs. 1
Vereinfachte Festsetzung der Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Vollstreckungsverfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä.
Papierfundstellen
- NJW 2005, 1273
- MDR 2005, 832
- FamRZ 2005, 883
- Rpfleger 2005, 322
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 19.01.2000 - 17 W 421/99
Zuständigkeit für Festsetzung der anwaltlichen Vergütung aus …
Auszug aus BGH, 15.02.2005 - X ARZ 409/04
Das Oberlandesgericht hält das Landgericht Stuttgart als Gericht des ersten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehindert, weil das Bayerische Oberste Landesgericht (JurBüro 2003, 326), das Oberlandesgericht Köln (MDR 2000, 1276) und das Oberlandesgericht Koblenz (JurBüro 2002, 199) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die vereinfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen. - BayObLG, 05.02.2003 - 1Z AR 8/03
Bestimmung des zuständigen Gericht - Ablehnung wegen unzureichender Information …
Auszug aus BGH, 15.02.2005 - X ARZ 409/04
Das Oberlandesgericht hält das Landgericht Stuttgart als Gericht des ersten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehindert, weil das Bayerische Oberste Landesgericht (JurBüro 2003, 326), das Oberlandesgericht Köln (MDR 2000, 1276) und das Oberlandesgericht Koblenz (JurBüro 2002, 199) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die vereinfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen.
- OLG Celle, 02.09.2015 - 4 AR 31/15
Vergütungsfestsetzungsantrag eines Rechtsanwalts im …
Für den Antrag eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung ist sachlich das Vollstreckungsgericht zuständig, soweit der Rechtsanwalt die in der Zwangsvollstreckung bei ihm entstandene Vergütung gegenüber dem eigenen Auftraggeber festsetzen lassen will (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - X ARZ 409/04, juris Rn. 7).Soweit es - wie vorliegend - darum geht, dass der Rechtsanwalt die in der Zwangsvollstreckung bei ihm entstandene Vergütung gegenüber dem eigenen Auftraggeber festsetzen lassen will, ist für die Festsetzung das Vollstreckungsgericht sachlich zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - X ARZ 409/04, juris Rn. 7).
- OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 8 AR 35/04
Kostenfestsetzungsverfahren gegen den eigenen Mandanten: Zuständiges Gericht bei …
Diese Zuständigkeit bleibt von § 788 Abs. 2 ZPO unberührt (Vorlage an BGH; Az. X ARZ 409/04). - LG Freiburg, 02.05.2012 - 3 T 25/12
Vergütungsfestsetzung für den Rechtsanwalt: Festsetzung der Kosten für eine …
Für den Anwendungsbereich der Vorschrift hat sich der Gesetzgeber ersichtlich an demjenigen der Vorschriften des § 104 ZPO über die Kostenfestsetzung gegen die unterlegene Partei orientiert, an deren Stelle im Fall der Zwangsvollstreckung § 788 ZPO tritt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - X ARZ 409/04 -, NJW 2005, S. 1273).