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   BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13   

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https://dejure.org/2013,28284
BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13 (https://dejure.org/2013,28284)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2013 - X ARZ 423/13 (https://dejure.org/2013,28284)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2013 - X ARZ 423/13 (https://dejure.org/2013,28284)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 697 Abs 2 ZPO
    Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei vorangegangenem Mahnverfahren und der Einlegung von Widerspruch oder Einspruch durch mehrere Antragsgegner

  • Betriebs-Berater

    Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach Widerspruchseinlegung gegen Mahnbescheid

  • rewis.io

    Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 697 Abs. 2
    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei vorangegangenem Mahnverfahren und der Einlegung von Widerspruch oder Einspruch durch mehrere Antragsgegner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie lange kann Gerichtsstandsbestimmungsantrag gestellt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstandsbestimmung nach vorangegangenem Mahnverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner zulässig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach Widerspruchseinlegung gegen Mahnbescheid

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner zulässig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mahnverfahren gegen Gesamtschuldner: Wie lange kann ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gestellt werden? (IBR 2014, 1296)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1531
  • MDR 2013, 1422
  • BB 2013, 2625
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13
    Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn sich, wie hier, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen lässt, was für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen in diesem verklagt werden sollen, zwar nicht mehr möglich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten bereits vor verschiedenen Gerichten Klage erhoben hat (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929).
  • BGH, 02.06.1978 - I ARZ 202/78

    Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts

    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13
    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner vielmehr grundsätzlich auch noch zulässig, nachdem Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen, für die Antragsgegner als zuständig bezeichneten Gerichte abgegeben worden sind (BGH, Beschluss vom 2. Juni 1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2012 - 5 Sa 38/12
    Auszug aus BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13
    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 2013, 56; Beschluss vom 27. März 2013 - I5 Sa 16/13) kommt eine Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach vorangegangenem Mahnverfahren und Einlegung des Widerspruchs nur in Betracht, solange - anders als hier - entweder gar kein Verfahren oder allenfalls eines an das Prozessgericht abgegeben worden ist.
  • BayObLG, 01.09.2023 - 102 AR 130/23

    Keine Gerichtsstandsbestimmung bei gemeinsamem besonderem Gerichtsstand

    In diesen Fällen kann das Antragsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch mit der Anspruchsbegründung ausgeübt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7 f.; BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 14/20, juris Rn. 17; Seibel in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 696 Rn. 15, § 697 Rn. 2).

    In einem solchen Fall kann das Antragsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch gleichzeitig mit der Anspruchsbegründung ausgeübt werden (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 14/20, juris Rn. 17; Seibel in Zöller, ZPO, § 696 Rn. 15).

    Der Antragsteller eines Mahnbescheids ist nicht auf die Angabe des Wohnsitz-/Sitzgerichts als Streitgericht, an das die Sache bei Widerspruch abgegeben werden soll, beschränkt, sondern er kann auch einen besonderen Gerichtsstand wählen (BGH NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7 a. E.; Beschluss vom 19. Januar 1993, X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273 [juris Rn. 3]; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 690 Rn. 15).

  • OLG Hamm, 05.12.2016 - 32 Sa 65/16

    Gerichtsstandbestimmung; Mahnverfahren; unverzügliche Antragstellung;

    Hiervon abweichend kann die Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Folge der Verbindung zweier anhängiger Verfahren ausnahmsweise zulässig sein, wenn in Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner von diesen Widerspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen Wohnsitzgerichte der Antragsgegner abgegeben worden sind und ein sicher feststellbarer gemeinsamer Gerichtsstand fehlt (BGH, Beschl. v. 02.06.1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982, beck-online; BGH, Beschl. v. 17.09.2013 - X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531, beck-online).

    Die vorübergehende Verfahrenstrennung ist dann in den gesetzlichen Regelungen für das Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs oder Einspruchs gegen den Mahnbescheid angelegt (BGH, a.a.O., NJW-RR 2013, 1531, beck-online).

    In solchen Fällen ist der Antrag aber nach dem Gedanken der Prozessökonomie unverzüglich nachzuholen, damit die getrennten Verfahren so bald wie möglich zusammengeführt werden können (BGH, a.a.O., NJW-RR 2013, 1531, beck-online).

  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20

    Verspäteter Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes bei Streitgenossen

    Der Übergang ins streitige Verfahren und die Anspruchsbegründung sind grundsätzlich Voraussetzung für die Bestimmung eines für beide Streitgenossen einheitlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. September 2013, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 9).

    Allerdings ist ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung im Fall vorangegangener Mahnverfahren nur zulässig, wenn er mit der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 2 ZPO) gestellt oder - bei Unkenntnis über das für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht - zumindest angekündigt und sodann unverzüglich nachgeholt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 8).

  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 32 SA 25/17

    Unzulässige Gerichtsstandbestimmung; fortgeschrittenes Verfahrensstadium;

    5 ZPO im Mahnbescheidsantrag angegebenen Gerichte abgegeben worden sind (BGH, Beschl. v. 02.06.1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982; BGH, Beschl. v. 17.09.2013 - X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531; Senat, Beschl. v. 14.04.2014 - 32 SA 14/14, NJW-RR 2015, 315, 316).

    In solchen Fällen verlangt die Prozessökonomie allerdings, dass der Antrag unverzüglich nachgeholt wird, damit die getrennten Verfahren so bald wie möglich zusammengeführt werden können (BGH, Beschl. v. 17.09.2013 - X ARZ 423/13, BeckRS 2013, 18035, beck-online).

  • OLG München, 21.12.2016 - 34 AR 135/16

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts

    Die Frage, ob der Verfahrensstand noch eine Bestimmung zulässt (dazu BGH NJW-RR 2013, 1531 Rn. 8), braucht bei dieser Sachlage ebenso wenig geklärt zu werden wie diejenige, ob der Antragsteller durch abweichende Bestimmung unterschiedlicher Prozessgerichte in den Mahnbescheidsanträgen trotz eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands bereits bindend von seinem Wahlrecht nach § 35 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7).
  • OLG Bamberg, 08.08.2018 - 8 Sa 27/18

    Wahlrecht von Käger im Falle subjektiver Klageerweiterung

    In diesem Falle kann das zuständige Gericht, wenn mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, noch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Antrag mit der Anspruchsbegründung stellt (vgl. BGH MDR 2013, 1422).
  • OLG Hamm, 10.08.2015 - 32 Sa 10/15

    Zulässigkeit der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei ursprünglichem

    Fehlt ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, kann in der Angabe des für die Streitgenossen jeweils für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständigen Gerichts keine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl gesehen werden (BGH, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531, 1532).
  • OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15

    Gerichtsstandsbestimmung zur Vermeidung eines Zuständigkeitsstreits für eine

    Insbesondere ist ein entsprechender Antrag auch im Mahnverfahren nach Abgabe der Verfahren an die Prozessgerichte des jeweiligen allgemeinen Gerichtsstands noch möglich, soweit der Antragsteller noch keine Antragsbegründung eingereicht bzw. in einer solchen einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts angekündigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - X ARZ 423/13 = NJW-RR 2013, 1531).
  • BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22

    Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnverfahren

    In diesen Fällen kann der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch mit der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 2 ZPO) gestellt oder - bei Unkenntnis über das für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht - zumindest angekündigt und sodann unverzüglich nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7 f.; BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 14/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 17; Seibel in Zöller, ZPO, § 696 Rn. 15, § 697 Rn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 9 AR 19/13

    Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit: Gerichtsstandsbestimmung bei

    Der Bundesgerichtshof hält eine solche Möglichkeit jedoch nur in den Fällen für gegeben, in denen nach Durchführung eines Mahnverfahrens auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 696 Abs. 1 ZPO eine Trennung der Verfahren gegen verschiedene Streitgenossen erfolgen muss (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 17.09.2013 X ARZ 423/13 -, zitiert nach Juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 7 SHa 533/18

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts - internationale Zuständigkeit -

  • OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters

  • OLG Hamm, 19.11.2015 - 32 Sa 53/15

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei gerichtlicher Geltendmachung

  • OLG Hamm, 14.04.2014 - 32 Sa 14/14

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Durchführung des Mahnverfahrens gegen

  • OLG Naumburg, 06.02.2014 - 1 AR 28/13

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Auswahl des Gerichts unter

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 7 SHa 534/18

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts - internationale Zuständigkeit -

  • OLG Hamm, 21.03.2016 - 32 Sa 11/16

    Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung bei verschiedenen allgemeinen

  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 14/20

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei der Nichtleistungskondiktion

  • OLG Hamm, 09.05.2017 - 32 SA 21/17

    Gerichtsstandbestimmung; Mahnverfahren

  • OLG Naumburg, 11.02.2014 - 1 AR 26/13

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Örtliche Zuständigkeit bei

  • BayObLG, 26.05.2023 - 101 AR 157/22
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