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   BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03   

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https://dejure.org/2003,101
BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03 (https://dejure.org/2003,101)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03 (https://dejure.org/2003,101)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03 (https://dejure.org/2003,101)
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Rechtsanwaltsgebührenklage

§ 29 ZPO, § 269 BGB, auch bei Rechtsanwaltsgebührenforderungen (§§ 1 ff RVG) ergibt sich nicht "aus den Umständen", daß der Kanzleiort der Erfüllungsort ist, vielmehr muß der Mandant grundsätzlich an seinem Wohnsitz verklagt werden

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Unterschiedliche Wohnsitze der Beklagten - Fehlen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes - Kanzleisitz als Gerichtsstand für Forderungen von Rechtsanwälten auf Grund ihrer Beratungstätigkeit - Maßgeblichkeit des ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Gebühren - zur örtlichen Zuständigkeit für Honorarklagen von Anwälten

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2004, 40

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Gerichtsstand für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

  • Judicialis

    ZPO § 29

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 29
    Gerichtsstand bei Geltendmachung von Gebührenforderungen des Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsrecht - Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorarklage - Keine Honorarklagen am Kanzleisitz

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 29 ZPO

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anwaltsgebühren nicht am Kanzleiort

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Geltendmachung der Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für die gerichtliche Geltendmachung von ärztlichem/zahnärztlichem Honorar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsstand - Gerichtsstand für Honorarklagen des Anwalts

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Honorarklage am Kanzleiort weiter umstritten

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    ZPO § 29; BGB § 269
    In der Regel keine Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebührenforderungen am Gericht des Kanzleisitzes

Papierfundstellen

  • BGHZ 157, 20
  • NJW 2004, 54
  • MDR 2004, 164
  • FamRZ 2004, 95
  • VersR 2004, 757
  • WM 2004, 496
  • BB 2003, 2709
  • AnwBl 2004, 119
 
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Wird zitiert von ... (93)

  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 28 U 91/15

    Rücktritt vom Fahrzeugkauf - Käufer darf "zu Hause" klagen

    Abgesehen davon, dass sich der Erfüllungsort i.S.d. § 29 Abs. 1 ZPO - wie dargestellt - nach dem materiellen Recht richtet (BGH NJW 2004, 54 - juris-Tz. 12), müssen auch nicht bei jeder Rückabwicklungsklage - wie offenbar das Landgericht meint - "Arglistzeugen" am Wohnort des Verkäufers vernommen werden.
  • BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04

    Erfüllungsort beim Beherbergungsvertrag

    Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben (vgl. BGHZ 157, 20, 23 m.w.N., BGH Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 - NJW-RR 2004, 932).

    Allein deshalb, weil am Ort der Beherbergung der Schwerpunkt des Vertrages liegt, kann ein einheitlicher Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung nicht bejaht werden (BGHZ 157, 20, 25).

  • OLG Schleswig, 04.09.2012 - 3 U 99/11

    Erfüllungsort für Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag

    Der Bundesgerichtshof fordere für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes besondere Umstände (BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - Az. X ARZ 91/03).

    In dem Beschluss des BGH vom 11.11.2003 (Az. X ARZ 91/03) habe der BGH klargestellt, dass ein einheitlicher Erfüllungsort nur bei Vorliegen besonderer Umstände i.S.d. § 269 Abs. 1 BGB angenommen werden könne.

    Der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Ansprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag am vertragsmäßigen Belegenheitsort steht auch nicht der BGH-Beschluss vom 11.11.2003 (Az. X ARZ 91/03 = BGHZ 157, 20 = NJW 2004, 54 ff) entgegen, mit dem der BGH - entgegen früherer Rechtsprechung - für anwaltliche Honorarforderungen einen Gerichtstand am Kanzleisitz verneint hat.

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