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   BFH, 29.03.1988 - X B 118/87   

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https://dejure.org/1988,7527
BFH, 29.03.1988 - X B 118/87 (https://dejure.org/1988,7527)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1988 - X B 118/87 (https://dejure.org/1988,7527)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1988 - X B 118/87 (https://dejure.org/1988,7527)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 29.03.1988 - X B 118/87
    Auf sich beruhen kann, ob der Beschwerdeführer neue Tatsachen - von Beweismitteln kann in diesem Zusammenhang ohnedies nicht die Rede sein - zur Kenntnis gebracht hat, die insgesamt zu einer niedrigeren Veranlagung zur Einkommensteuer 1979 führen (vgl. zu den besonderen Anforderungen an den Änderungstatbestand in Schätzungsfällen: Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120, 121, und vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161).

    Doch bedarf dies hier keiner näheren Erörterung, denn der Beschwerdeführer hat jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, als er seine Steuererklärungen trotz der eindringlichen Mahnungen des FA nicht abgab und nicht spätestens den Erlaß des Schätzungsbescheides zum Anlaß nahm, dieses Pflichtversäumnis zu heilen (vgl. speziell zum groben Verschulden durch Abgabe unvollständiger Steuererklärungen oder durch Unterlassen ihrer Abgabe: BFH-Urteile in BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120, 121, und vom 7. März 1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9, 10).

  • BFH, 30.10.1986 - III R 163/82

    Steuerminderung - Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen - Gewinnschätzung -

    Auszug aus BFH, 29.03.1988 - X B 118/87
    Auf sich beruhen kann, ob der Beschwerdeführer neue Tatsachen - von Beweismitteln kann in diesem Zusammenhang ohnedies nicht die Rede sein - zur Kenntnis gebracht hat, die insgesamt zu einer niedrigeren Veranlagung zur Einkommensteuer 1979 führen (vgl. zu den besonderen Anforderungen an den Änderungstatbestand in Schätzungsfällen: Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120, 121, und vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161).
  • BFH, 07.03.1986 - III R 66/82

    Berichtigung einer bestandskräftigen Vermögensabgabeveranlagung

    Auszug aus BFH, 29.03.1988 - X B 118/87
    Doch bedarf dies hier keiner näheren Erörterung, denn der Beschwerdeführer hat jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, als er seine Steuererklärungen trotz der eindringlichen Mahnungen des FA nicht abgab und nicht spätestens den Erlaß des Schätzungsbescheides zum Anlaß nahm, dieses Pflichtversäumnis zu heilen (vgl. speziell zum groben Verschulden durch Abgabe unvollständiger Steuererklärungen oder durch Unterlassen ihrer Abgabe: BFH-Urteile in BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120, 121, und vom 7. März 1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9, 10).
  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

    Lässt ein Steuerpflichtiger einen Bescheid bestandskräftig werden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein für § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 relevantes grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Notwendigkeit weiterer Angaben hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1990, 619; BFH-Beschluss vom 29. März 1988 X B 118/87, BFH/NV 1989, 567; BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 281).
  • BFH, 03.07.2006 - IV B 98/05

    Neue Tatsachen; grobes Verschulden

    Lässt ein Steuerpflichtiger einen Bescheid bestandskräftig werden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein grob fahrlässiges Verhalten i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vor, wenn sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Notwendigkeit weiterer Angaben hätte aufdrängen müssen (BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 XI R 42/00, BFHE 194, 9, BStBl II 2001, 379; vgl. z.B. auch BFH-Beschluss vom 29. März 1988 X B 118/87, BFH/NV 1989, 567, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 619, und vom 11. Mai 1990 VI R 76/86, BFH/NV 1991, 281).
  • FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13

    Haftung des Vorstands einer AG für nicht abgeführte Lohnsteuer

    Lässt nämlich ein Steuerpflichtiger - hier die AG - einen Bescheid bestandskräftig werden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein für § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO relevantes grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Notwendigkeit weiterer Angaben hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29.03.1988 X B 118/87, BFH/NV 1989, 567).
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