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   BFH, 19.08.1994 - X B 124/94   

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https://dejure.org/1994,323
BFH, 19.08.1994 - X B 124/94 (https://dejure.org/1994,323)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1994 - X B 124/94 (https://dejure.org/1994,323)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1994 - X B 124/94 (https://dejure.org/1994,323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BFH, 04.09.2002 - I B 145/01

    Pflichtverletzung - Nichtabgabe - Steuererklärung - Fälligkeit - Zeitpunkt -

    Damit genügt der Rechtsbehelf nicht den Mindestanforderungen, die auch an eine Beschwerde zu stellen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238; vom 14. Januar 1999 IX B 137/98, BFH/NV 1999, 821).
  • BFH, 19.10.2000 - IV R 73/99

    Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

    Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie Beweisanträge gestellt hätte, die das FG übergangen hätte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).

    Die Klägerin hätte auch darauf eingehen müssen, warum dem FG sich eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, obwohl sie --durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- nicht von sich aus einen Beweisantrag gestellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238).

  • BFH, 17.06.1999 - III B 168/96

    Sachaufklärungsrüge; übergangener Beweisantrag

    a) Soweit die Klägerin geltend macht, der von ihr mit Schriftsatz vom 22. März 1996 benannte Zeuge E hätte vom FG gehört werden müssen, fehlt es insbesondere an der schlüssigen Darlegung, weshalb dies nicht bereits vor dem FG gerügt wurde (zu diesem Erfordernis s. z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; aus jüngerer Zeit auch den Senatsbeschluß vom 29. September 1998 III B 74/98, BFH/NV 1999, 488).

    Hinzu kommt, daß die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan hat, inwiefern die beantragte Zeugenvernehmung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (s. dazu z.B. den BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 238).

    Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, weshalb sie nicht selbst einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 238).

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