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   BFH, 25.10.2012 - X B 130/12   

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https://dejure.org/2012,37752
BFH, 25.10.2012 - X B 130/12 (https://dejure.org/2012,37752)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2012 - X B 130/12 (https://dejure.org/2012,37752)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - X B 130/12 (https://dejure.org/2012,37752)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung

  • openjur.de

    Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 94, FGO § 104 Abs 1, FGO § 105 Abs 1, FGO § 155, ZPO § 160 Abs 3 Nr 7, ZPO § 165 S 2, ZPO § 227 Abs 1, FGO § 105 Abs 6 S 1
    Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 FGO, § 104 Abs 1 FGO, § 105 Abs 1 FGO, § 155 FGO, § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO
    Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung

  • rewis.io

    Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227 Abs. 1
    Anforderungen an die Darlegung einer Erkrankung in einem Terminverlegungsantrag

  • datenbank.nwb.de

    Terminänderung nur bei Bescheinigung des Krankheitsbilds auf dem ärztlichen Attest; Protokoll über die mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Darlegung einer Erkrankung in einem Terminverlegungsantrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.08.2011 - IX B 175/10

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 130/12
    NV: Ein kurz vor dem Sitzungstag eingereichtes ärztliches Attest, in dem das Gericht erstmals über eine Erkrankung informiert wird, reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer die Terminsänderung rechtfertigenden Erkrankung nur aus, wenn in dem ärztlichen Attest auch bescheinigt wird, um welches Krankheitsbild es sich handelt (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912) . .

    Weil die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar in dem Attest wiedergegeben sein muss, muss im Normalfall auch bescheinigt werden, um welches Krankheitsbild es sich im Einzelnen handelt (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 21. April 2008 XI B 206/07, XI B 207/07, BFH/NV 2008, 1191, und vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912).

    In einem solchen Sonderfall muss das Gericht ein Attest, in dem lediglich bescheinigt wird, der Beteiligte sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, als hinreichende Begründung des Terminverlegungsantrags anerkennen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1912).

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 130/12
    Weil die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar in dem Attest wiedergegeben sein muss, muss im Normalfall auch bescheinigt werden, um welches Krankheitsbild es sich im Einzelnen handelt (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 21. April 2008 XI B 206/07, XI B 207/07, BFH/NV 2008, 1191, und vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912).
  • BFH, 18.12.2007 - XI B 178/06

    Pauschale Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw - Keine grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 130/12
    Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. März 2012 weist aus, dass der Beschluss verkündet wurde, dass die Entscheidung im Lauf des Sitzungstags verkündet werde (zur Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit § 104 Abs. 1 FGO vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2007 XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562).
  • BFH, 21.04.2008 - XI B 206/07

    Aufhebung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung: keine Vertagung, wenn

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 130/12
    Weil die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar in dem Attest wiedergegeben sein muss, muss im Normalfall auch bescheinigt werden, um welches Krankheitsbild es sich im Einzelnen handelt (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 21. April 2008 XI B 206/07, XI B 207/07, BFH/NV 2008, 1191, und vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912).
  • BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08

    Keine Zulassung wegen unrichtiger Rechtsanwendung - qualifizierter

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 130/12
    Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die bei den Akten befindliche Urschrift des Urteils und nicht auf Urteilsausfertigungen (BFH-Beschluss vom 26. September 2008 VIII B 23/08, nicht veröffentlicht, juris; ebenso Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 105 FGO Rz 71).
  • BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09

    Vertagung wegen Erkrankung

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 130/12
    Wird wie im Streitfall erst kurz vor dem Sitzungstag ein Antrag auf Terminsänderung wegen des Vorliegens einer Erkrankung gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. z.B. Beschluss vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454).
  • BGH, 16.10.1984 - VI ZR 205/83

    Beweiskraft eines Verkündungsprotokolls

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 130/12
    Damit steht die ordnungsgemäße Verkündung des Urteils fest (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1984 VI ZR 205/83, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 1782).
  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 SB 97/15

    Urteil in Abwesenheit der Klägerin - Grad der Behinderung

    Denn bei einem kurzfristig gestellten Verlegungsantrag muss der Verlegungsgrund so dargelegt und belegt werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob ein Verlegungsgrund auch tatsächlich besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: X B 130/12; BSG, Beschluss vom 27.05.2014, Az.: B 4 AS 459/13 B).
  • BFH, 17.07.2014 - XI B 87/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer Sozietät -

    Ein für diesen Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64; vom 12. Dezember 2006 I B 54/06, juris; vom 25. Oktober 2012 X B 130/12, BFH/NV 2013, 228; vom 8. Oktober 2013 X B 105/12, BFH/NV 2014, 168).
  • BFH, 07.06.2023 - IX B 11/23

    Verfahrensfehler: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Verlegung

    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, Rz 4; vom 25.10.2012 - X B 130/12, BFH/NV 2013, 228, Rz 5; vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 12 und vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10).

    Wird das Gericht bereits vor Einreichung eines ärztlichen Attests über eine schwerwiegende Erkrankung des Beteiligten informiert, reicht ein Attest aus, in dem lediglich bescheinigt wird, der Beteiligte sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 25.10.2012 - X B 130/12, BFH/NV 2013, 228, Rz 5).

  • BFH, 08.10.2013 - X B 105/12

    Sachaufklärung des Gerichts; Terminsverlegung

    Wird wie im Streitfall erst kurz vor dem Sitzungstag ein Antrag auf Terminsverlegung wegen des Vorliegens einer Erkrankung gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2012 X B 130/12, BFH/NV 2013, 228, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 11 ZB 17.30559

    Verletzung des rechtlichen Gehörs nach kurzfristiger Erkrankung des

    Vielmehr lag noch vor Fortführung der mündlichen Verhandlung eine konkrete ärztliche Diagnose ("Gastroenteritis") mit dem Zusatz "akut" vor, die sich mit der Angabe des Prozessbevollmächtigten im Terminsänderungsantrag deckte (vgl. dazu BFH, B.v. 25.12.2012 - X B 130/12 - juris Rn. 5) und die einen ernsthaften Anhaltspunkt für eine fehlende Reise- und Verhandlungsfähigkeit bot.
  • LSG Bayern, 29.09.2015 - L 15 VK 7/11

    Vertagungsantrag eines unvertretenen Klägers, Bestimmung des Streitgegenstands

    Ob diese Reduzierung der Anforderungen an einen von einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten gestellten Vertagungsantrag dazu führt, dass nicht mehr - wie ansonsten grundsätzlich geboten - die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und durch ein ärztliches Attest zu untermauern sind, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rspr. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 25.10.2012, Az.: X B 130/12; BSG, Beschlüsse vom 24.10.2013, Az.: B 13 R 230/13 B, und vom 27.05.2014, Az.: B 4 AS 459/13 B), kann vorliegend offen bleiben.
  • FG Münster, 24.11.2022 - 10 K 954/19
    Hierfür ist es regelmäßig erforderlich, dass der Beteiligte unaufgefordert ein substantiiertes ärztliches Attest vorlegt, aus dem die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 25.10.2012 - X B 130/12, BFH/NV 2013, 228; vom 8.11.2016 I B 137/15, BFH/NV 2017, 433).
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