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   BFH, 16.02.2011 - X B 133/10   

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https://dejure.org/2011,14051
BFH, 16.02.2011 - X B 133/10 (https://dejure.org/2011,14051)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2011 - X B 133/10 (https://dejure.org/2011,14051)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - X B 133/10 (https://dejure.org/2011,14051)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Rüge der verfahrensfehlerhaften Unterlassung einer Zeugenvernehmung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • openjur.de

    Rüge der verfahrensfehlerhaften Unterlassung einer Zeugenvernehmung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 76, AO § 90 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Rüge der verfahrensfehlerhaften Unterlassung einer Zeugenvernehmung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • Bundesfinanzhof

    Rüge der verfahrensfehlerhaften Unterlassung einer Zeugenvernehmung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 76 FGO, § 90 Abs 2 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Rüge der verfahrensfehlerhaften Unterlassung einer Zeugenvernehmung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • rewis.io

    Rüge der verfahrensfehlerhaften Unterlassung einer Zeugenvernehmung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • ra.de
  • rewis.io

    Rüge der verfahrensfehlerhaften Unterlassung einer Zeugenvernehmung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 90 Abs. 2
    Pflicht des Gerichts zur Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen bzgl. eines inländischen Sachverhalts bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung seitens des den Zeugen benennenden Beteiligten

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zeugenvernehmung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.02.2008 - XI B 179/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Vorsteuerrückforderungsanspruch als

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 133/10
    Der Vortrag, der BFH habe eine Rechtsfrage noch nicht entschieden, genügt nicht (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2008 XI B 179/07, BFH/NV 2008, 819).
  • BFH, 03.11.2010 - X B 101/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 133/10
    Sie hat nicht dargelegt, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage, was erforderlich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285), das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
  • BFH, 29.01.2007 - V B 160/06

    NZB: ausländische Zeugen, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 133/10
    Aus § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung folgt, dass der Beteiligte einen Auslandszeugen nur dann selbst zu stellen hat, wenn es sich um einen Auslandssachverhalt handelt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 90 AO Rz 23; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2007 V B 160, V B 161/06, BFH/NV 2007, 759).
  • BFH, 04.08.2010 - X B 198/09

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision -

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 133/10
    a) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO liegt nur vor, wenn das Gericht eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der --weiteren-- Aufklärung nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen (Verstoß gegen das Untermaßverbot nach der Formel des "Sich-Aufdrängens", ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102).
  • BFH, 18.08.2010 - X B 178/09

    Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzungen von

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 133/10
    Eine Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2010 X B 178/09, BFH/NV 2010, 2010).
  • BFH, 22.01.2008 - X B 185/07

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, der grundsätzlichen Bedeutung und

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 133/10
    Der Senat kann daher offenlassen, ob die Beschwerdebegründung der Klägerin insoweit den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Zulassungsgründe (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603) entspricht.
  • BFH, 17.07.2014 - XI B 87/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer Sozietät -

    a) Auch soweit es sich bei der von der Klägerin mit ihrem "Beweisantrag 1" unter Beweis gestellten Tatsache, "dass die Klägerin keinen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsbetrieb, Zweigniederlassung im Inland im streitbefangenen Zeitraum unterhalten hat", entgegen der Auffassung des FG nicht um einen Auslandssachverhalt handelt und demnach der Auslandszeuge B, der Ehemann der Klägerin, nicht ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung zu stellen war (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2011 X B 133/10, BFH/NV 2011, 995, Rz 8; vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, Rz 11), hat die Rüge keinen Erfolg.
  • BFH, 04.10.2016 - II B 24/16

    Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund fehlender Vernehmung eines Zeugen

    Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten und der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt hatte, musste sich dem FG die Vernehmung von Zeugen nicht aufdrängen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2011 X B 133/10, BFH/NV 2011, 995, Rz 4 und 6).
  • BFH, 26.04.2018 - XI B 117/17

    Konkludente Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens; Verfahrensfehler

    Eine solche liegt dann vor, wenn eine Beweiserhebung mit der Begründung unterlassen oder abgelehnt wird, ihr zu erwartendes Ergebnis könne die Überzeugung des Gerichts nicht ändern (BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2011 X B 133/10, BFH/NV 2011, 995, Rz 5, m.w.N.; vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, Rz 22).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 11 ZB 22.261

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen

    Dass die Klägerin auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, konnte aus Sicht des Verwaltungsgerichts nur bedeuten, dass sie selbst sich von einer Zeugeneinvernahme nichts versprach (vgl. BFH, B.v. 16.2.2011 - X B 133/10 - BFH/NV 2011, 995 = juris Rn. 6 f.).
  • BFH, 13.07.2011 - X B 254/10

    Sachaufklärungsmangel bei Wahrunterstellung - Aufwendungen für einen

    Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der --weiteren-- Aufklärung nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 X B 133/10, BFH/NV 2011, 995, m.w.N.).
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