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   BFH, 25.10.2012 - X B 133/11   

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https://dejure.org/2012,41315
BFH, 25.10.2012 - X B 133/11 (https://dejure.org/2012,41315)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2012 - X B 133/11 (https://dejure.org/2012,41315)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - X B 133/11 (https://dejure.org/2012,41315)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • openjur.de

    Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 147 Abs 1, AO § 162 Abs 1, AO § 162 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • Bundesfinanzhof

    Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 147 Abs 1 AO, § 162 Abs 1 AO, § 162 Abs 2 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • rewis.io

    Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Aufbewahrung sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; Rüge falscher Rechtsanwendung; Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Aufbewahrungspflicht von Schichtzetteln im Taxigewerbe

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 133/11
    Der XI. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65 (BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729) ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel --als Einnahmeursprungsaufzeichnungen-- ausnahmsweise dann nicht erforderlich sei, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen werde.

    Insoweit hat der XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 ausdrücklich ausgeführt, dass im Bereich des Taxigewerbes --als Erleichterung gegenüber der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen-- die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den Mindestanforderungen an die Aufzeichnungspflicht genügten.

    Der Kläger hat es bereits versäumt, mit hinreichender Deutlichkeit tragende abstrakte Rechtssätze aus dem FG-Urteil herauszuarbeiten und ihnen abweichende Rechtssätze aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 gegenüberzustellen, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen.

    Im Übrigen kann dem BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 --wie oben unter 1.b aa dargestellt-- insbesondere nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht erforderlich sei, wenn deren Inhalt unmittelbar nach deren Erhalt und Auszählung der Kasse --unabhängig davon, in welchen Zeitabständen der Steuerpflichtige die Schichtzettel erhalte-- in ein Kassenbuch übertragen werde.

    aa) Auf die Befugnis zur Schätzung bezieht sich der Einwand, dass die von ihm gewählte Praxis der Erfassung der Betriebseinnahmen (siehe oben unter 1.b bb) den im BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 genannten Vorgaben, die die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen entbehrlich machen, entsprochen habe.

    Auch diese Ansicht ist --wie oben unter 1.b bb ausgeführt-- in dieser Form nicht mit dem BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 vereinbar, so dass auch insoweit ein Rechtsanwendungsfehler ausscheidet.

  • BFH, 21.01.2009 - X B 125/08

    Gemeinsame Verhandlung - Schätzung durch das FG - schlüssige Darlegung einer

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 133/11
    Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (z.B. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951; vom 27. Januar 2009 X B 28/08, BFH/NV 2009, 717, und vom 10. Mai 2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461).

    Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 951; in BFH/NV 2009, 717, und in BFH/NV 2012, 1461).

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst dann zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 951; in BFH/NV 2009, 717, und in BFH/NV 2012, 1461; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 70).

    Das Vorliegen dieser besonderen Umstände ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 951, und in BFH/NV 2009, 717; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 70).

  • BFH, 27.01.2009 - X B 28/08

    Divergenzrüge - Abweichung des FG-Urteils von einem Urteil eines Amtsgerichts

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 133/11
    Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (z.B. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951; vom 27. Januar 2009 X B 28/08, BFH/NV 2009, 717, und vom 10. Mai 2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461).

    Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 951; in BFH/NV 2009, 717, und in BFH/NV 2012, 1461).

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst dann zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 951; in BFH/NV 2009, 717, und in BFH/NV 2012, 1461; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 70).

    Das Vorliegen dieser besonderen Umstände ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 951, und in BFH/NV 2009, 717; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 70).

  • BFH, 10.05.2012 - X B 71/11

    Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 133/11
    Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (z.B. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951; vom 27. Januar 2009 X B 28/08, BFH/NV 2009, 717, und vom 10. Mai 2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461).

    Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 951; in BFH/NV 2009, 717, und in BFH/NV 2012, 1461).

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst dann zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 951; in BFH/NV 2009, 717, und in BFH/NV 2012, 1461; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 70).

  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 133/11
    In Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118, und vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

    Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1165); sie sind damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83).

  • BFH, 13.07.1971 - VIII 1/65

    Aufbewahrung - Einnahmeursprungsaufzeichnungen - Auszählung der Tageskasse -

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 133/11
    Der XI. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65 (BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729) ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel --als Einnahmeursprungsaufzeichnungen-- ausnahmsweise dann nicht erforderlich sei, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen werde.

    Wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729 ausgeführt hat, ist nur dann sowohl dem Aufbewahrungszweck als auch der Sicherstellung der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen in vollem Umfang Rechnung getragen.

  • BFH, 05.01.2007 - II B 31/06

    NZB: Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 133/11
    Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1165); sie sind damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83).
  • BFH, 23.02.2012 - X B 91/11

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht und

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 133/11
    a) Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 X B 91/11, BFH/NV 2012, 1150; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 28, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 28.09.2000 - III B 126/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage; Verfahrensmangel bei unzutreffender

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 133/11
    Dazu ist insbesondere darzulegen, welche neuen gewichtigen, vom BFH nicht geprüften Einwendungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung erhoben werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. September 2000 III B 126/98, BFH/NV 2001, 461; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33).
  • BFH, 14.10.2003 - X B 26/03

    NZB: Darlegung von Revisionszulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 25.10.2012 - X B 133/11
    Denn die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gleichfalls das Herausstellen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281, und vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41, § 116 Rz 38), sowie substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der herausgestellten Rechtsfrage (z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82).
  • BFH, 14.08.2006 - III B 198/05

    NZB: Zulassungsgründe, Darlegung

  • BFH, 27.10.2008 - XI B 202/07

    Haftung des Betriebsübernehmers - Darlegung eines Verfahrensfehlers -

  • BFH, 07.06.2011 - X B 212/10

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit

  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

  • FG Köln, 27.08.2013 - 3 V 1100/13

    Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Hinweis auf den Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 133/11) sei dies nicht erforderlich, wenn eine tägliche Aufzeichnung der Einnahmen in ein Kassenbuch erfolgt sei.

    Im BFH-Beschluss vom 25.10.2012 X B 133/11, BFH/NV 2013, 341 wird ausgeführt, dass allein die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein solches Kassenbuch die Aufbewahrung der Schichtzettel entbehrlich mache, weil nur dann sowohl dem Aufbewahrungszweck als auch der Sicherstellung der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen in vollem Umfang Rechnung getragen werde.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Hinweis auf den Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 133/11) sei dies nicht erforderlich, wenn eine tägliche Aufzeichnung der Einnahmen in ein Kassenbuch erfolgt sei.

    Im BFH-Beschluss vom 25.10.2012 X B 133/11, BFH/NV 2013, 341 wird ausgeführt, dass allein die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein solches Kassenbuch die Aufbewahrung der Schichtzettel entbehrlich mache, weil nur dann sowohl dem Aufbewahrungszweck als auch der Sicherstellung der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen in vollem Umfang Rechnung getragen werde.

  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

    Überdies hatten die Angeklagten jedenfalls bis 2007 ihre steuerliche Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen verletzt, da sie die Schichtzettel der Mitarbeiter nicht aufbewahrten und auch keine tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel in ein Kassenbuch erfolgte (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - X B 133/11, BFH/NV 2013, 341).
  • BFH, 18.03.2015 - III B 43/14

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe - Keine

    Insoweit hat der BFH im Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 133/11 (BFH/NV 2013, 341, Rz 6) betont, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel nur entbehrlich ist, wenn deren Inhalt täglich --und nicht nur in größeren Zeitabständen-- nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
  • VG Neustadt, 16.12.2014 - 3 L 1063/14

    Taxiunternehmer; Erfüllung der Buchführungspflicht; umsatzsteuerrechtliche

    Denn vom Grundsatz her müssten diese Unterlagen nicht zwingend geführt werden und zur Überprüfung vorliegen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, Az.: X B 133/11 BFH/NV 2013, S. 341).

    Denn der Antragsteller hat nicht nur gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, in seinem Betrieb würden keine Schichtzettel geführt, sondern hat auch in der Antragsschrift vom 2. Dezember 2014 (s. S. 5) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 25. Oktober 2012 - X B 133/11) ausgeführt, solche Unterlagen müssten nicht zwingend geführt werden und könnten demzufolge nicht zur Überprüfung vorgelegt werden.

    N ach der auch von dem Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - X B 133/11 - (juris, Rn.9 m. w. Nachw.) genügen im Bereich des Taxigewerbes - als Erleichterung gegenüber der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen - die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den Mindestanforderungen an die Aufzeichnungspflicht.

  • FG Hamburg, 11.11.2014 - 6 K 206/11

    Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen

    Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird; allein die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein solches Kassenbuch macht danach die Aufbewahrung der Schichtzettel entbehrlich (vgl. BFH Urteile vom 13.07.1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729; vom 26.02.2004 XI R 25/02, a. a. O.; Beschluss vom 25.10.2012 X B 133/11, BFH/NV 2013, 341).

    Nur dann ist sowohl dem Aufbewahrungszweck als auch der Sicherstellung der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen in vollem Umfang Rechnung getragen (vgl. BFH Beschluss vom 25.10.2012 X B 133/11, BFH/NV 2013, 341).

  • FG Köln, 27.08.2013 - 3 V 3747/12

    Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Hinweis auf den Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 133/11) sei dies nicht erforderlich, wenn eine tägliche Aufzeichnung der Einnahmen in ein Kassenbuch erfolgt sei.

    Im BFH-Beschluss vom 25.10.2012 X B 133/11, BFH/NV 2013, 341 wird ausgeführt, dass allein die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein solches Kassenbuch die Aufbewahrung der Schichtzettel entbehrlich mache, weil nur dann sowohl dem Aufbewahrungszweck als auch der Sicherstellung der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen in vollem Umfang Rechnung getragen werde.

  • FG Münster, 23.11.2022 - 9 K 1114/17

    Darstellen des Taxiunternehmens und Mietwagenunternehmens als einheitlicher

    Der Senat teilt jedenfalls nicht die Rechtsauffassung der Kläger, dass die Schichtzettel weggeworfen werden dürften, sofern aus diesen ausschließlich der vereinnahmte Betrag in einen täglichen Kassenbericht übernommen wird, denn eine tägliche Aufzeichnung der Gesamteinnahmen genügt angesichts der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen gerade nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 25.10.2012 X B 133/11, BFH/NV 2013, 341, Rz. 8 ff.).
  • BFH, 06.03.2013 - X B 93/11

    NZB; Beiladung; grundsätzliche Bedeutung

    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt neben der (rechtssystematischen) Bedeutung der betreffenden Rechtsfrage voraus, dass sie im Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2012 X B 133/11, BFH/NV 2013, 341).
  • FG München, 21.11.2016 - 7 K 2784/15

    Finanzamt, Lohnsteuer, Bundesfinanzhof, Steuerhinterziehung

    Insoweit hat der BFH im Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 133/11 (BFH/NV 2013, 341, Rz 6) betont, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel nur entbehrlich ist, wenn deren Inhalt täglich - und nicht nur in größeren Zeitabständen - nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2014 - 13 A 2633/13

    Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit i.R.e. Anspruchs auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2012 - X B 133/11 -, juris, Rn. 6, 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH, genügen im Bereich des Taxigewerbes - als Erleichterung gegenüber der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen - die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den Mindestanforderungen an die Aufzeichnungspflicht.
  • OLG Hamm, 07.05.2018 - 1 RVs 32/18
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