Rechtsprechung
BFH, 04.07.2006 - X B 135/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 96; ; FGO § 96 Abs... . 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 119 Nr. 6; ; AO 1977 § 30; ; AO 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b; ; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Verletzung des Steuergeheimnisses bei Betriebsvergleich
- datenbank.nwb.de
Offenbarung der Vergleichskennzahlen des Vorgängerbetriebs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 29.06.2005 - 3 K 92/04
- BFH, 04.07.2006 - X B 135/05
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 02.11.2000 - X R 17/00
Übergehen von Beweisanträgen; Offenbarung in Verfahren Dritter
Auszug aus BFH, 04.07.2006 - X B 135/05
Auch eine mögliche Divergenz des FG-Urteils zum Senatsurteil vom 2. November 2000 X R 17/00 (BFH/NV 2001, 611) führt nicht zur Zulassung der Revision. - BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01
Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte …
Auszug aus BFH, 04.07.2006 - X B 135/05
Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). - BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82
Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der …
Auszug aus BFH, 04.07.2006 - X B 135/05
Im Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 (BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226) hat der BFH erkannt, dass das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung --AO 1977--) nicht ausschließe, dass das FG anhand der für die Vergleichsbetriebe geführten Steuerakten prüfe, ob gegen die Zahlen der Vergleichsbetriebe Bedenken bestünden.
- BFH, 25.06.1999 - XI B 86/98
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmangel
Auszug aus BFH, 04.07.2006 - X B 135/05
b) Mit dem Vorbringen, das FG sei im Urteil nicht auf den --vom Kläger unterzeichneten-- Vorentwurf einer Niederschrift eingegangen, wonach die Größenangaben von der "Vor-Bp" zutreffend ermittelt worden seien und sich daran nichts geändert habe, hat das FA einen Verstoß gegen § 96 FGO nicht schlüssig gerügt, weil es nicht ausgeführt hat, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1999 XI B 86/98, BFH/NV 1999, 1617). - BFH, 20.04.2004 - IV B 113/02
Verfahrensmangel: nicht mit Gründen versehenes Urteil
Auszug aus BFH, 04.07.2006 - X B 135/05
Nach dem BFH-Beschluss vom 20. April 2004 IV B 113/02 (BFH/NV 2004, 1411) ist eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn eine Beweiswürdigung gänzlich fehlt. - BFH, 27.09.1999 - I B 83/98
Wohnsitz; Beibehaltung
Auszug aus BFH, 04.07.2006 - X B 135/05
Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, den es in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erörtert hat (BFH-Beschluss vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673).
- BFH, 11.07.2012 - X B 41/11
Nicht mit Gründen versehenes Urteil (§ 119 Nr. 6 FGO) - Rüge eines Verstoßes …
Es liegt demgemäß nicht der Fall vor, dass in dem Urteil die gebotene Beweiswürdigung zur Gänze fehlt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 X B 135/05, BFH/NV 2006, 1797). - BFH, 28.08.2014 - X B 182/13
Verfahrensfehler aufgrund der fehlenden Würdigung einer Zeugenaussage
Das hat der BFH in einem Fall angenommen, in dem das FG einen Zeugen vernommen, jedoch gleichwohl nach § 105 Abs. 5 FGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen hat (weiterführend: BFH-Urteil vom 20. Mai 1994 VI R 10/94, BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707; so auch Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 X B 135/05, BFH/NV 2006, 1797, unter 1.c). - BFH, 25.03.2010 - X S 27/09
Nichtgewährung von PKH: Keine Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde …
Denn die Begründungspflicht ist nur verletzt, wenn Ausführungen zur Beweiswürdigung völlig fehlen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 X B 135/05, BFH/NV 2006, 1797, unter 1.c der Gründe), was im Streitfall nicht der Fall ist.