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   BFH, 27.04.2005 - X B 145/04   

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https://dejure.org/2005,10373
BFH, 27.04.2005 - X B 145/04 (https://dejure.org/2005,10373)
BFH, Entscheidung vom 27.04.2005 - X B 145/04 (https://dejure.org/2005,10373)
BFH, Entscheidung vom 27. April 2005 - X B 145/04 (https://dejure.org/2005,10373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO § 295; ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO 1977 § 208 Abs. 1; ; ZPO §§ 288 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rügeverzicht; Bescheidänderung zu Ungunsten des Stpfl. aufgrund dessen Einverständniserklärung gegenüber der Steuerfahndung

  • datenbank.nwb.de

    Änderung eines Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, wenn Zustimmung dazu gegenüber der Steuerfahndungsstelle erteilt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers; Anforderungen an die Rüge eines "verzichtbaren Mangels"; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Bindungswirkung der Zustimmnug eines Steuerpflichtigen zu geschätzten Einkünften in ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schlichte Änderung
    Antragsform
    Zustimmung
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84

    Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zuungunsten des

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - X B 145/04
    Nach den BFH-Urteilen vom 5. Juni 2003 IV R 38/02 (BFHE 203, 1, BStBl II 2004, 2) und vom 14. November 1989 VIII R 270/84 (BFH/NV 1990, 776) kann die Erklärung eines steuerlichen Beraters gegenüber dem Betriebsprüfer, er stimme dem in der Schlussbesprechung erörterten Vorschlag des Finanzamts zu und sei mit der entsprechenden Abfassung des Prüfungsberichts einverstanden, vom FA dahin verstanden werden, dass er auch mit dem Erlass entsprechend zu Ungunsten des Steuerpflichtigen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter Steuerbescheide einverstanden sei.
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - X B 145/04
    Eine Divergenz zu der BFH-Entscheidung vom 31. Juli 1996 XI R 78/95 (BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625) und dem Urteil des FG München vom 18. Juni 2002 6 K 668/97 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil in diesen Entscheidungen zu beurteilen war, ob eine bindende tatsächliche Verständigung vorliegt.
  • FG München, 18.06.2002 - 6 K 668/97

    Vertrauensschutz im Rahmen einer mit der Steuerfahndungsstelle getroffenen

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - X B 145/04
    Eine Divergenz zu der BFH-Entscheidung vom 31. Juli 1996 XI R 78/95 (BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625) und dem Urteil des FG München vom 18. Juni 2002 6 K 668/97 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil in diesen Entscheidungen zu beurteilen war, ob eine bindende tatsächliche Verständigung vorliegt.
  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - X B 145/04
    Wird --wie hier-- mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss der Beschwerdeführer, da es sich dabei um die Rüge eines "verzichtbaren Mangels" i.S. von § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO handelt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. auch vortragen, dass die Nichterhebung der Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841) oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb eine solche Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Juni 1994 I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69 i.V.m. § 116 Rz. 50).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 38/02

    Zustimmung zu einem Abhilfebescheid

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - X B 145/04
    Nach den BFH-Urteilen vom 5. Juni 2003 IV R 38/02 (BFHE 203, 1, BStBl II 2004, 2) und vom 14. November 1989 VIII R 270/84 (BFH/NV 1990, 776) kann die Erklärung eines steuerlichen Beraters gegenüber dem Betriebsprüfer, er stimme dem in der Schlussbesprechung erörterten Vorschlag des Finanzamts zu und sei mit der entsprechenden Abfassung des Prüfungsberichts einverstanden, vom FA dahin verstanden werden, dass er auch mit dem Erlass entsprechend zu Ungunsten des Steuerpflichtigen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter Steuerbescheide einverstanden sei.
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 136/02

    Beweiswirkung eines Geständnisses im Strafverfahren

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - X B 145/04
    Schon aus diesem Grunde ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2004 II ZR 136/02 (Deutsches Steuerrecht 2004, 966) im Streitfall nicht einschlägig.
  • BFH, 06.06.1994 - I B 19/94
    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - X B 145/04
    Wird --wie hier-- mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss der Beschwerdeführer, da es sich dabei um die Rüge eines "verzichtbaren Mangels" i.S. von § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO handelt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. auch vortragen, dass die Nichterhebung der Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841) oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb eine solche Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Juni 1994 I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69 i.V.m. § 116 Rz. 50).
  • BFH, 14.09.2005 - II B 135/04

    Schenkungsteuer: gemischte Schenkung

    b) Soweit die Klägerin vorbringt, das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, genügt ihr Vortrag ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2005 II B 57/04, BFH/NV 2005, 1575; in BFH/NV 2005, 1589, und vom 27. April 2005 X B 145/04, BFH/NV 2005, 1494, je m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2008 - X B 150/07

    Gewerblicher Grundstückshandel - Divergenz - nicht protokollierter Beweisantrag -

    Deshalb muss der Beschwerdeführer vorbringen, dass die unterlassene Sachaufklärung bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 X B 156/04, BFH/NV 2005, 907; vom 27. April 2005 X B 145/04, BFH/NV 2005, 1494, und vom 1. August 2005 X B 24/05, BFH/NV 2005, 2222, vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 101, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 16.09.2008 - X B 50/08

    Rüge einer (vermeintlichen) Nichtbeachtung der Feststellungslast

    Wird --wie hier-- mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss der Beschwerdeführer, da es sich dabei um die Rüge eines "verzichtbaren Mangels" i.S. von § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO handelt, nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. auch vortragen, dass die Nichterhebung der Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841) oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb eine solche Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. April 2005 X B 145/04, BFH/NV 2005, 1494).
  • FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01

    Zu den Voraussetzungen eines Einspruchs bei Einspruchsverzicht und zur

    a) Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass das Einverständnis eines steuerlichen Beraters oder eines fachkundigen Steuerpflichtigen, der der Kläger ist, zu einer bestimmten Sachbehandlung eines steuerlich relevanten Vorganges als Zustimmung im Sinne von § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zu sehen ist, auch wenn es im Rahmen einer abschließenden Besprechung der Steuerfahndung erteilt wird und obgleich ein vertretungsbefugter Sachgebietsleiter des Veranlagungsfinanzamtes nicht anwesend ist (BFH-Beschluss vom 27.04.2005 X B 145/04, n.v. juris recherche; BFH-Urteil vom 05.06.2003 IV R 38/02, BStBl. II 2004, 2 m.w.N.).
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