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   BFH, 04.08.2016 - X B 145/15   

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https://dejure.org/2016,37137
BFH, 04.08.2016 - X B 145/15 (https://dejure.org/2016,37137)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2016 - X B 145/15 (https://dejure.org/2016,37137)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2016 - X B 145/15 (https://dejure.org/2016,37137)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Berichtigung des FG-Urteils durch den BFH bei Aufhebung und Zurückverweisung - Verbrauch des Verzichts auf mündliche Verhandlung infolge Aufklärungsanordnung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 90 Abs 2, FGO § 94a S 1, FGO § 107 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, FGO § 119 Nr 3, FGO § 119 Nr 4
    Berichtigung des FG-Urteils durch den BFH bei Aufhebung und Zurückverweisung - Verbrauch des Verzichts auf mündliche Verhandlung infolge Aufklärungsanordnung

  • Bundesfinanzhof

    Berichtigung des FG-Urteils durch den BFH bei Aufhebung und Zurückverweisung - Verbrauch des Verzichts auf mündliche Verhandlung infolge Aufklärungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 FGO, § 94a S 1 FGO, § 107 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO
    Berichtigung des FG-Urteils durch den BFH bei Aufhebung und Zurückverweisung - Verbrauch des Verzichts auf mündliche Verhandlung infolge Aufklärungsanordnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • rewis.io

    Berichtigung des FG-Urteils durch den BFH bei Aufhebung und Zurückverweisung - Verbrauch des Verzichts auf mündliche Verhandlung infolge Aufklärungsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • rechtsportal.de

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung des FG-Urteils (hier: das Entscheidungsdatum) durch den BFH; Wirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteilsberichtigung - durch das Rechtsmittelgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbrauch des Verzichts auf mündliche Verhandlung - infolge einer Aufklärungsanordnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 31.08.2010 - VIII R 36/08

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - X B 145/15
    Er beanstandet unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 2010 VIII R 36/08 (BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126) eine Verletzung von § 90 Abs. 2 FGO.

    Das BFH-Urteil in BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126 sei nicht einschlägig, da dieser Entscheidung ein "gänzlich anders gelagerter Sachverhalt" zugrunde liege.

    Dessen am 7. November 2013 formularmäßig erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung hatte sich bereits durch die erste Aufklärungsanordnung des FG verbraucht (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 7/13, BFH/NV 2014, 708, unter II.1.a, m.w.N.); hinzu traten noch --ohne dass dies hier für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers weiter konstitutiv gewesen wäre-- die darauf folgenden, die Endentscheidung ebenfalls sachlich wesentlich vorbereitenden Aufklärungsanordnungen (s. zu diesem Maßstab z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 I B 39/03, BFH/NV 2004, 350, unter II., m.w.N.) sowie die Anberaumung des Erörterungstermins am 26. August 2014 (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, unter II.1.a aa (1), m.w.N.).

    Aus diesem Grund muss für das weitergehende Verfahren dann zum Schutz der Prozessbeteiligten der vormalige Verzicht auf mündliche Verhandlung bestätigt bzw. erneuert werden; geschieht dies nicht, ist mündliche Verhandlung anzuberaumen (vgl. nochmals BFH-Urteil in BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, unter II.1.a aa (1), m.w.N., auch zu abweichenden Ansichten in der Literatur).

  • BFH, 10.03.2011 - VI B 147/10

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - X B 145/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Verfahrensmangel i.S. der genannten Vorschriften u.a. dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine --nach der gesetzlichen Systematik den Ausnahmefall darstellende-- Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 1 und Abs. 2 FGO nicht gegeben sind (z.B. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2014 X B 167/13, BFH/NV 2014, 1566, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).

    Da es sich bei den in § 119 FGO aufgezählten Rechtsverstößen um absolute Revisionsgründe handelt, d.h. das Urteil in derartigen Fällen stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, ob das FG nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu demselben Ergebnis gelangt wäre (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556, unter II.2.; s. auch Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 34 und § 119 Rz 1).

    d) Ein Fall des § 94a Satz 1 FGO ist bereits mit Blick auf die über der dort genannten Wertgrenze liegenden Streitwerthöhe auszuschließen (s. dazu BFH-Beschlüsse in BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556, unter II.1.b, sowie --aktuell-- vom 6. Juni 2016 III B 92/15, BFHE 253, 315).

  • BFH, 23.06.2014 - X B 167/13

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung einer Prozesshandlung

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - X B 145/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Verfahrensmangel i.S. der genannten Vorschriften u.a. dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine --nach der gesetzlichen Systematik den Ausnahmefall darstellende-- Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 1 und Abs. 2 FGO nicht gegeben sind (z.B. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2014 X B 167/13, BFH/NV 2014, 1566, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).

    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung hätte vielmehr ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltslos bestätigt bzw. neuerlich erklärt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1566, unter II.1.a, m.w.N.; zusammenfassend Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 90 Rz 9, m.w.N.).

  • BFH, 05.02.2014 - XI B 7/13

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Verbrauch der Verzichtserklärung

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - X B 145/15
    Dessen am 7. November 2013 formularmäßig erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung hatte sich bereits durch die erste Aufklärungsanordnung des FG verbraucht (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 7/13, BFH/NV 2014, 708, unter II.1.a, m.w.N.); hinzu traten noch --ohne dass dies hier für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers weiter konstitutiv gewesen wäre-- die darauf folgenden, die Endentscheidung ebenfalls sachlich wesentlich vorbereitenden Aufklärungsanordnungen (s. zu diesem Maßstab z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 I B 39/03, BFH/NV 2004, 350, unter II., m.w.N.) sowie die Anberaumung des Erörterungstermins am 26. August 2014 (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, unter II.1.a aa (1), m.w.N.).

    b) Diese einschränkende Auslegung der Verzichtserklärung und die Beschränkung ihrer Wirkung bis zur jeweils nächsten die Sachentscheidung vorbereitenden Entscheidung des FG --hier beginnend ab der Aufklärungsanordnung vom 4. Juni 2014, mit der dem Kläger die Vorlage sämtlicher Buchhaltungsunterlagen für die Streitjahre aufgegeben wurde-- ist aufgrund der besonderen Interessenlage der Beteiligten geboten (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 708, unter II.1.b, m.w.N.).

  • BFH, 22.03.2016 - VIII B 130/14

    Urteilsberichtigung

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - X B 145/15
    Ist gegen das Urteil des betroffenen Gerichts, wie im Streitfall, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so ist der BFH neben dem FG für die Berichtigung zuständig (s. aktuell BFH-Beschluss vom 22. März 2016 VIII B 130/14, VIII B 17/15, BFH/NV 2016, 1052, unter 2.a aa, m.w.N.).
  • BFH, 20.05.2010 - VI R 12/08

    Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen - BFH ist bei

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - X B 145/15
    Zwingend erforderlich ist eine Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur im Fall einer das FG bestätigenden Entscheidung (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069, unter II.5.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 107 FGO Rz 19).
  • BFH, 19.04.2016 - IX B 110/15

    Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - X B 145/15
    Er ist als Prozesshandlung nach der Rechtsprechung des BFH nicht frei widerrufbar, sondern nur dann, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (s. zuletzt BFH-Beschluss vom 19. April 2016 IX B 110/15, BFH/NV 2016, 1060, unter II.4.a aa, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2003 - I B 39/03

    Wechsel auf der Richterbank

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - X B 145/15
    Dessen am 7. November 2013 formularmäßig erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung hatte sich bereits durch die erste Aufklärungsanordnung des FG verbraucht (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 7/13, BFH/NV 2014, 708, unter II.1.a, m.w.N.); hinzu traten noch --ohne dass dies hier für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers weiter konstitutiv gewesen wäre-- die darauf folgenden, die Endentscheidung ebenfalls sachlich wesentlich vorbereitenden Aufklärungsanordnungen (s. zu diesem Maßstab z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 I B 39/03, BFH/NV 2004, 350, unter II., m.w.N.) sowie die Anberaumung des Erörterungstermins am 26. August 2014 (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, unter II.1.a aa (1), m.w.N.).
  • BFH, 06.06.2016 - III B 92/15

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus BFH, 04.08.2016 - X B 145/15
    d) Ein Fall des § 94a Satz 1 FGO ist bereits mit Blick auf die über der dort genannten Wertgrenze liegenden Streitwerthöhe auszuschließen (s. dazu BFH-Beschlüsse in BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556, unter II.1.b, sowie --aktuell-- vom 6. Juni 2016 III B 92/15, BFHE 253, 315).
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