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   BFH, 30.10.2001 - X B 147/01   

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BFH, 30.10.2001 - X B 147/01 (https://dejure.org/2001,1935)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2001 - X B 147/01 (https://dejure.org/2001,1935)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - X B 147/01 (https://dejure.org/2001,1935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Darlegungserfordernis - Rechtsmittelbegründung - Zinsvorteil - Steuernachforderung - Ausgleich

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 n.F.; ; AO 1977 § 233a; ; AO 1977 § 233a Abs. 2; ; AO 1977 § 233a Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3
    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97

    Erlass von Nachforderungszinsen

    Auszug aus BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
    * die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall unbeachtlich sind (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3. b): "... aus welchen Gründen auch immer ..."; s. auch Urteile vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2. b aa; vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178);.

    die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, und vom 2. Februar 2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003) bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrages (Urteil in BFH/NV 2000, 1178, 1179) ausreicht; .

    es grundsätzlich (vom Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2 a und Abs. 7 AO 1977 abgesehen) unschädlich ist, wenn es sich um einen Berichtigungs- oder Korrekturfall handelt (s. dazu § 233a Abs. 5 AO 1977; vgl. auch die BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2000, 1178, und BFH/NV 2001, 656, 657).

    b) Andererseits ist nach der Rechtsprechung des BFH für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung kein Raum, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hatte (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; in BFH/NV 2000, 1178); festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.

  • BFH, 02.02.2001 - XI B 91/00

    Nachzahlungszinsen bei verzögerter Veranlagung

    Auszug aus BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
    * die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, und vom 2. Februar 2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003) bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrages (Urteil in BFH/NV 2000, 1178, 1179) ausreicht; .

    die Rechtfertigung für die Entstehung einer solchen steuerlichen Nebenleistung nicht nur im abstrakten Zinsvorteil des Steuerschuldners, sondern auch in einem ebensolchen Nachteil des Steuergläubigers zu sehen ist (BFH-Entscheidungen vom 19. März 1997 I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446, und in BFH/NV 2001, 1003; unklar insoweit noch das BFH-Urteil vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81);.

    ein Verschulden prinzipiell irrelevant ist, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (s. BFH-Entscheidungen vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392, und vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657 einerseits, sowie vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458, und vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, 1442 andererseits); in diesem Zusammenhang hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446 entschieden, dass es sachlich nicht unbillig ist, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das FA verzögerten Veranlagung --dort ca. 20 Monate nach Erklärungsabgabe-- beruht; unter Bezugnahme hierauf hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss in BFH/NV 2001, 1003 ausgeführt, dass diese Auffassung dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a AO 1977 entspricht, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen --vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 11/2157, S. 194--; die Zinsen nach § 233a AO 1977 sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung; vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat es die Rechtsprechung als unerheblich angesehen, ob der --typisierend vom Gesetz unterstellte-- Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (vgl. auch z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1441);.

  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

    Auszug aus BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
    * die Rechtfertigung für die Entstehung einer solchen steuerlichen Nebenleistung nicht nur im abstrakten Zinsvorteil des Steuerschuldners, sondern auch in einem ebensolchen Nachteil des Steuergläubigers zu sehen ist (BFH-Entscheidungen vom 19. März 1997 I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446, und in BFH/NV 2001, 1003; unklar insoweit noch das BFH-Urteil vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81);.

    ein Verschulden prinzipiell irrelevant ist, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (s. BFH-Entscheidungen vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392, und vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657 einerseits, sowie vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458, und vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, 1442 andererseits); in diesem Zusammenhang hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446 entschieden, dass es sachlich nicht unbillig ist, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das FA verzögerten Veranlagung --dort ca. 20 Monate nach Erklärungsabgabe-- beruht; unter Bezugnahme hierauf hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss in BFH/NV 2001, 1003 ausgeführt, dass diese Auffassung dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a AO 1977 entspricht, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen --vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 11/2157, S. 194--; die Zinsen nach § 233a AO 1977 sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung; vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat es die Rechtsprechung als unerheblich angesehen, ob der --typisierend vom Gesetz unterstellte-- Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (vgl. auch z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1441);.

  • BFH, 30.11.2000 - V B 169/00

    § 163 AO; Erhebung von Nachforderungszinsen

    Auszug aus BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
    * ein Verschulden prinzipiell irrelevant ist, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (s. BFH-Entscheidungen vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392, und vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657 einerseits, sowie vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458, und vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, 1442 andererseits); in diesem Zusammenhang hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446 entschieden, dass es sachlich nicht unbillig ist, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das FA verzögerten Veranlagung --dort ca. 20 Monate nach Erklärungsabgabe-- beruht; unter Bezugnahme hierauf hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss in BFH/NV 2001, 1003 ausgeführt, dass diese Auffassung dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a AO 1977 entspricht, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen --vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 11/2157, S. 194--; die Zinsen nach § 233a AO 1977 sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung; vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat es die Rechtsprechung als unerheblich angesehen, ob der --typisierend vom Gesetz unterstellte-- Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (vgl. auch z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1441);.

    es grundsätzlich (vom Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2 a und Abs. 7 AO 1977 abgesehen) unschädlich ist, wenn es sich um einen Berichtigungs- oder Korrekturfall handelt (s. dazu § 233a Abs. 5 AO 1977; vgl. auch die BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2000, 1178, und BFH/NV 2001, 656, 657).

  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
    a) Auf den Umstand, dass im konkreten Fall die Klägerin tatsächlich nur einen geringen Zinsvorteil erzielt hat, weil sie zwischen Abgabe der Steuererklärung und Erteilung des Bescheids auf ihrem Bankkonto für ein entsprechendes Guthaben zu einem relativ niedrigen Zinssatz sorgte, kommt es --wie der BFH in ständiger Rechtsprechung verdeutlich hat-- nicht an, weil die Entstehung des Zinsanspruchs dem Grund und der Höhe nach gemäß dem durch die Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/2157, S. 194) bestätigten Wortsinn, dem Zusammenhang und dem Zweck des Gesetzes eindeutig unabhängig von der konkreten Einzelfallsituation geregelt ist und, rein objektiv, ergebnisbezogen allein vom Eintritt bestimmter Ereignisse (Fristablauf i.S. des § 233a Abs. 2 AO 1977, Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 233a Abs. 3 AO 1977) abhängt.

    ein Verschulden prinzipiell irrelevant ist, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (s. BFH-Entscheidungen vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392, und vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657 einerseits, sowie vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458, und vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, 1442 andererseits); in diesem Zusammenhang hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446 entschieden, dass es sachlich nicht unbillig ist, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das FA verzögerten Veranlagung --dort ca. 20 Monate nach Erklärungsabgabe-- beruht; unter Bezugnahme hierauf hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss in BFH/NV 2001, 1003 ausgeführt, dass diese Auffassung dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a AO 1977 entspricht, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen --vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 11/2157, S. 194--; die Zinsen nach § 233a AO 1977 sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung; vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat es die Rechtsprechung als unerheblich angesehen, ob der --typisierend vom Gesetz unterstellte-- Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (vgl. auch z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1441);.

  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
    * die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall unbeachtlich sind (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3. b): "... aus welchen Gründen auch immer ..."; s. auch Urteile vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2. b aa; vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178);.
  • BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96

    Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
    * die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, und vom 2. Februar 2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003) bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrages (Urteil in BFH/NV 2000, 1178, 1179) ausreicht; .
  • BFH, 18.05.2000 - V B 178/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
    Vor allem fehlt hinsichtlich aller von den Klägern aufgeworfener Rechtsfragen das nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO n.F. unerlässliche, über das individuelle Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Prozesses hinausreichende allgemeine Interesse an der Klärung einer bestimmten, in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsfrage durch eine (abermalige) höchstrichterliche Entscheidung (vgl. zur Fortgeltung dieses Zulassungserfordernisses auch im neuen Recht die amtliche Begründung in BTDrucks 14/4061, S. 6; BFH-Beschluss vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227; zum bisherigen Recht: z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, 1505; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.).
  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

    Auszug aus BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
    * die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall unbeachtlich sind (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3. b): "... aus welchen Gründen auch immer ..."; s. auch Urteile vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2. b aa; vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178);.
  • BFH, 06.02.1997 - V B 156/96

    GbR: Anfechtung eines Umsatzsteuerbescheids

    Auszug aus BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
    * ein Verschulden prinzipiell irrelevant ist, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (s. BFH-Entscheidungen vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392, und vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657 einerseits, sowie vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458, und vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, 1442 andererseits); in diesem Zusammenhang hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446 entschieden, dass es sachlich nicht unbillig ist, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das FA verzögerten Veranlagung --dort ca. 20 Monate nach Erklärungsabgabe-- beruht; unter Bezugnahme hierauf hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss in BFH/NV 2001, 1003 ausgeführt, dass diese Auffassung dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a AO 1977 entspricht, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen --vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 11/2157, S. 194--; die Zinsen nach § 233a AO 1977 sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung; vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat es die Rechtsprechung als unerheblich angesehen, ob der --typisierend vom Gesetz unterstellte-- Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (vgl. auch z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1441);.
  • BFH, 15.04.1999 - V R 63/97

    Nachträglich festgesetzte USt, sog. "Null-Situation", Zinsen gem. § 233 a AO ,

  • BFH, 04.11.1996 - I B 67/96

    Geltendmachung und Durchsetzung von Zinsansprüchen unter Beachtung des

  • BFH, 03.05.2000 - II B 124/99

    Nachforderungszinsen, § 233 a AO

  • BFH, 30.04.2001 - VII B 325/00

    Bezeichnung des Klagebegehrens; Verfahrensfehler

  • BFH, 08.09.1993 - I R 30/93

    Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Darüber hinaus gehen jedenfalls die Rechtsprechung und teilweise die Literatur davon aus, dass durch die Erhebung von Nachzahlungszinsen auch der Zinsnachteil des Fiskus ausgeglichen werden soll, der den noch nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, Rn. 21; BFHE 266, 501 ; BFH, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - X B 147/01 -, Rn. 10; vgl. Stellungnahme Schön, oben Rn. 82; Krabbe, Vollverzinsung im Steuerrecht, 2. Aufl. 1992, S. 18; Koenig, in: Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 233a Rn. 6).
  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Dadurch sollen Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuerfestsetzung vermieden werden (s. hierzu auch BTDrucks 11/2157, S. 194: "... aus welchen Gründen auch immer ..."), so dass nicht zu überprüfen ist, ob der vom Gesetz typisierend unterstellte Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Abgabe der Steuererklärung oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (z.B. BFH-Urteile vom 8. Oktober 2013 X R 3/10, BFH/NV 2014, 5, Rz 14, und vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503; BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029; vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505; Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 92; ebenso zur Verschuldensunabhängigkeit der Verzinsung BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 34).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Möglichkeit der Einführung einer Vollverzinsung im Steuerrecht - Bericht über die Vollverzinsung - BTDrucks 8/1410, S. 4; vgl. ferner BFHE 182, 293; Bundesfinanzhof , Beschluss vom 30. Oktober 2001 - X B 147/01 -, BFH/NV 2002, S. 505 ).
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