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   BFH, 25.08.2010 - X B 149/09   

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https://dejure.org/2010,9609
BFH, 25.08.2010 - X B 149/09 (https://dejure.org/2010,9609)
BFH, Entscheidung vom 25.08.2010 - X B 149/09 (https://dejure.org/2010,9609)
BFH, Entscheidung vom 25. August 2010 - X B 149/09 (https://dejure.org/2010,9609)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung - Pflicht des FA zur Sachverhaltsaufklärung - Abgrenzung zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • openjur.de

    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung; Pflicht des FA zur Sachverhaltsaufklärung; Abgrenzung zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    AO § 5, AO § ... 227, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, KO § 61 Abs 1 Nr 2, GesO § 17 Abs 3 Nr 3, InsO §§ 130 ff, InsO § 130, FGO § 102, FGO § 96 Abs 1 S 1, GG Art 103 Abs 1
    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung - Pflicht des FA zur Sachverhaltsaufklärung - Abgrenzung zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung - Pflicht des FA zur Sachverhaltsaufklärung - Abgrenzung zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 AO, § 227 AO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung - Pflicht des FA zur Sachverhaltsaufklärung - Abgrenzung zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 AO, § 227 AO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung - Pflicht des FA zur Sachverhaltsaufklärung - Abgrenzung zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • rewis.io

    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung - Pflicht des FA zur Sachverhaltsaufklärung - Abgrenzung zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • ra.de
  • rewis.io

    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung - Pflicht des FA zur Sachverhaltsaufklärung - Abgrenzung zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3
    Geldverkehrsrechnung als Voraussetzung für die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung i.R.d. Abgabenordnung; Beurteilung des Gerichts auf Grundlage der Entscheidung des Finanzamts durch einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalt

  • datenbank.nwb.de

    Sachverhaltsaufklärung des Finanzamts im Rahmen einer Ermessensentscheidung betrifft nicht die Sachaufklärungspflicht des FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.05.1993 - III R 43/89

    Gerichtliche Überprüfbarkeit des Erlasses von Säumniszuschlägen als

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - X B 149/09
    Der Kläger rügt Divergenzen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu den Urteilen des BFH vom 7. Mai 1993 III R 43/89 (BFH/NV 1994, 144) und vom 22. Mai 2001 VII R 79/00 (BFH/NV 2001, 1369).

    b) Von der in dem BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 144 enthaltenen Aussage, das FA müsse bei seiner Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigen, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind, ist das FG im Ergebnis ebenfalls nicht abgewichen.

    aa) Die Forderung nach Prüfung aller Ermessensgesichtspunkte bedeutet, dass das FA grundsätzlich die in Betracht kommenden Erlassgründe zu prüfen hat, auch wenn der Steuerpflichtige sich nicht ausdrücklich darauf berufen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 144, unter 3.).

    Von dieser Entscheidung hat sich der BFH weder in dem Urteil in BFH/NV 1994, 144 noch in späteren Entscheidungen distanziert.

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - X B 149/09
    Er hat sich in dieser Entscheidung vielmehr ausdrücklich den Urteilen vom 23. Mai 1985 V R 124/79 (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489), vom 2. Juli 1986 I R 5/83 (BFH/NV 1987, 684) und vom 26. Januar 1988 VIII R 151/84 (BFH/NV 1988, 695) angeschlossen.

    In den zu Grunde liegenden Sachverhalten drängte sich die Frage des Erlasses auch außerhalb der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf, weil ein Vollstreckungsaufschub tatsächlich gewährt (so BFH-Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, sowie BFH/NV 1987, 684) bzw. die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen offenkundig war (so BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 695).

  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - X B 149/09
    Er hat sich in dieser Entscheidung vielmehr ausdrücklich den Urteilen vom 23. Mai 1985 V R 124/79 (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489), vom 2. Juli 1986 I R 5/83 (BFH/NV 1987, 684) und vom 26. Januar 1988 VIII R 151/84 (BFH/NV 1988, 695) angeschlossen.

    In den zu Grunde liegenden Sachverhalten drängte sich die Frage des Erlasses auch außerhalb der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf, weil ein Vollstreckungsaufschub tatsächlich gewährt (so BFH-Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, sowie BFH/NV 1987, 684) bzw. die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen offenkundig war (so BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 695).

  • BFH, 02.07.1986 - I R 5/83

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Erlassantrages - Verhinderung der

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - X B 149/09
    Er hat sich in dieser Entscheidung vielmehr ausdrücklich den Urteilen vom 23. Mai 1985 V R 124/79 (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489), vom 2. Juli 1986 I R 5/83 (BFH/NV 1987, 684) und vom 26. Januar 1988 VIII R 151/84 (BFH/NV 1988, 695) angeschlossen.

    In den zu Grunde liegenden Sachverhalten drängte sich die Frage des Erlasses auch außerhalb der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf, weil ein Vollstreckungsaufschub tatsächlich gewährt (so BFH-Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, sowie BFH/NV 1987, 684) bzw. die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen offenkundig war (so BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 695).

  • BFH, 22.05.2001 - VII R 79/00

    Durchsetzung einer Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen;

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - X B 149/09
    Der Kläger rügt Divergenzen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu den Urteilen des BFH vom 7. Mai 1993 III R 43/89 (BFH/NV 1994, 144) und vom 22. Mai 2001 VII R 79/00 (BFH/NV 2001, 1369).
  • BFH, 25.05.2010 - X B 207/09

    Übergehen eines Beweisantrags zum Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers -

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - X B 149/09
    Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass der Kläger --wie es zur Vermeidung eines Verlusts des Rügerechts erforderlich gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2010 X B 207/09, nicht veröffentlicht)-- die unterbliebene Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte.
  • BFH, 25.06.2008 - X B 210/05

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S. von § 115 Abs.

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - X B 149/09
    Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ein Spezialfall der Grundsatzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518 sowie Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649), setzt sie wie diese die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage voraus, an der es fehlt.
  • BFH, 04.10.1989 - V R 106/84

    Bei Verpflichtungsklage auf Erlaß von Säumniszuschlägen ist FG zur

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - X B 149/09
    Wie der BFH in seinem Urteil vom 4. Oktober 1989 V R 106/84 (BFHE 158, 306, BStBl II 1990, 179) klargestellt hatte, sind Erlassgründe zu prüfen, soweit dazu Anlass besteht, weil sie nahe liegen oder sich aufdrängen (vgl. dort unter II.1.c, 2.a b, a.E.).
  • BFH, 19.04.2007 - III B 36/06

    NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - X B 149/09
    Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ein Spezialfall der Grundsatzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518 sowie Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649), setzt sie wie diese die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage voraus, an der es fehlt.
  • BFH, 16.09.1992 - X R 169/90

    Teilerlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung - Geltung des

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - X B 149/09
    Ebenso hatte in der dem Senatsurteil vom 16. September 1992 X R 169/90 (BFH/NV 1993, 510) zu Grunde liegenden Konstellation zum einen das FA Ratenzahlungen akzeptiert, zum anderen bereits im finanzbehördlichen Verfahren die Steuerpflichtige auf den Gesichtspunkt der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit verwiesen.
  • BFH, 21.08.2007 - X B 68/07

    Fehler bei der Auslegung der AO begründen keinen Verfahrensmangel

  • BFH, 21.10.2009 - X B 249/08

    Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen ist kein Verfahrensmangel -

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt aber voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung anhand eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts trifft und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 25. August 2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266, unter II.2.b, m.w.N.; Wernsmann in HHSp, § 5 AO Rz 122; Kruse in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 102 FGO Rz 1a, m.w.N.; Lange in HHSp, § 102 FGO Rz 87, 97 ff., m.w.N.).
  • FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12

    Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden -

    Aufgrund der Ermessensreduzierung auf Null steht der Haftung nicht entgegen, dass das Gericht den Haftungsanspruch letztlich auf Umstände stützt, die der Beklagte im Rahmen seiner Haftungsentscheidung nicht angeführt hat, und hierfür auf Umstände zurückgreift, die erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vom Gericht aufgeklärt wurden (vgl. BFH Beschluss vom 25.08.2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266; BFH Urteil vom 04.10.1989 V R 106/84, BStBl II 1990, 179).
  • BFH, 27.05.2015 - X B 168/14

    Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz und Doppelbesteuerung

    Da es sich bei diesem Zulassungsgrund um einen Spezialfall der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung handelt, entsprechen die Voraussetzungen einander (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266).
  • BFH, 18.06.2015 - X B 30/15

    Zulageantrag und Festsetzungsantrag

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, so dass auch die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO, die ein Spezialfall der Grundsatzrevision ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266), nicht in Betracht kommt.
  • FG Hamburg, 30.05.2011 - 2 K 154/10

    Hemmung der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 5 AO bei einem

    Das Finanzamt muss bei seiner Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigen, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (ständige Rspr., vgl. BFH vom 07.05.1993 III R 43/89; vom 25.08.2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266 m.w.N.).

    Diese Forderung nach Prüfung aller Ermessensgesichtspunkte bedeutet, dass das Finanzamt grundsätzlich die in Betracht kommenden Gesichtspunkte für die Inhaftungnahme zu prüfen hat, auch wenn der Steuerpflichtige sich nicht ausdrücklich darauf berufen hat (BFH vom 25.08.2010  X B 149/09, BFH/NV 2011, 266).

  • BFH, 05.04.2022 - VIII B 42/21

    Mitwirkungspflichten eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen im Rahmen

    Darin liegt jedoch die Behauptung eines Verstoßes gegen materielles Recht, der --mit Ausnahme schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler, die hier nicht vorliegen-- die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25.08.2010 - X B 149/09, BFH/NV 2011, 266).
  • FG Thüringen, 24.02.2016 - 3 K 756/15

    Zur Zumutbarkeit der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung anhand eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts trifft und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 22.05.2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 25.08.2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266, unter II.2.b, m.w.N.; Wernsmann in HHSp, § 5 AO Rz 122; Kruse in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 102 FGO Rz 1a, m.w.N.; Lange in HHSp, § 102 FGO Rz 87, 97 ff., m.w.N.).
  • FG Köln, 25.03.2011 - 9 K 1726/10

    Vermeidung von Nachzahlungszinsen

    Ist in einem solchen Fall nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zu diesem Erlass aussprechen (so die allgemeinen, in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze des BFH zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden durch die Finanzgerichte, aus neuerer Zeit etwa BFH-Entscheidungen vom 25.08.2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266; sowie vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401).
  • FG Köln, 25.03.2011 - 9 K 2386/10

    Durch einen Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus

    Ist in einem solchen Fall nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zu diesem Erlass aussprechen (so die allgemeinen, in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze des BFH zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden durch die Finanzgerichte, aus neuerer Zeit etwa BFH-Entscheidungen vom 25.08.2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266; sowie vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401).
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