Rechtsprechung
BFH, 09.03.2011 - X B 153/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Hinzuschätzung von Einkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht - Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Beiziehung der Strafakten - Umfang der Mitwirkungspflichten
- openjur.de
Hinzuschätzung von Einkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht; Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Beiziehung der Strafakten; Umfang der Mitwirkungspflichten
- Bundesfinanzhof
AO § 393 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, ZPO § 295, StPO § 153a, FGO § 76 Abs 1
Hinzuschätzung von Einkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht - Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Beiziehung der Strafakten - Umfang der Mitwirkungspflichten
- Bundesfinanzhof
Hinzuschätzung von Einkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht - Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Beiziehung der Strafakten - Umfang der Mitwirkungspflichten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 393 Abs 1 S 1 AO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 295 ZPO
Hinzuschätzung von Einkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht - Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Beiziehung der Strafakten - Umfang der Mitwirkungspflichten - rewis.io
Hinzuschätzung von Einkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht - Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Beiziehung der Strafakten - Umfang der Mitwirkungspflichten
- ra.de
- rewis.io
Hinzuschätzung von Einkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht - Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Beiziehung der Strafakten - Umfang der Mitwirkungspflichten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 295
Notwendigkeit der Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen unterlassener Beiziehung der Strafakten schon in den Vorinstanzen für die Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren vor dem BFH - datenbank.nwb.de
Eigene Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Verletzung der Mitwirkungspflicht; Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die (erweiterte) Mitwirkungspflicht der Beteiligten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 28.07.2010 - 13 K 1791/07
- BFH, 09.03.2011 - X B 153/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04
Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der …
Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 153/10
NV: Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364).Zwar müssen auch im Besteuerungsverfahren die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung dem Grunde nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sein (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364); hinsichtlich der Höhe der hinterzogenen Einkünfte hat das FG jedoch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht eine eigene Schätzungsbefugnis.
- BFH, 31.05.2001 - III B 50/00
Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Anforderungen an …
Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 153/10
a) Das Finanzgericht (FG) kann zwar durch eine unterlassene Beiziehung der Strafakten seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt haben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2001 III B 50/00, BFH/NV 2001, 1439). - BFH, 02.12.2004 - III R 49/03
Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen …
Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 153/10
Welche Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483), ist stets eine Frage des Einzelfalles.
- BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87
Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 , …
Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 153/10
Beide Verfahren stehen von Gesetzes wegen unabhängig und gleichrangig nebeneinander (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1990 2 BvR 385/87, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 1991, 175;… vom 15. Oktober 2004 2 BvR 1316/04, BFH/NV 2005, Beilage 2, 108). - BFH, 10.06.2010 - IX B 14/10
Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Zulassung der Revision wegen vermeintlich …
Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 153/10
Zudem haben sie sich nicht mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinandergesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, BFH/NV 2010, 1654). - BFH, 10.02.2010 - III B 112/09
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter …
Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 153/10
In ihrer Beschwerdebegründung fehlen Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.). - BFH, 26.01.2007 - VIII B 74/06
NZB: unterlassene Beweiserhebung, Rügeverzicht
Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 153/10
Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrages (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146). - BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04
Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung
Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 153/10
Beide Verfahren stehen von Gesetzes wegen unabhängig und gleichrangig nebeneinander (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1990 2 BvR 385/87, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 1991, 175; vom 15. Oktober 2004 2 BvR 1316/04, BFH/NV 2005, Beilage 2, 108).
- BFH, 15.01.2013 - VIII R 22/10
Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der …
Das bedeutet, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei der Richter nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung anstreben darf, sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen muss (…vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1987 VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560; vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; BFH-Beschluss vom 9. März 2011 X B 153/10, BFH/NV 2011, 965). - BFH, 11.11.2022 - VIII B 97/21
Schätzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben …
Zwar müssen auch im Besteuerungsverfahren die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung dem Grunde nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sein (BFH-Urteil vom 07.11.2006 - VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364); hinsichtlich der Höhe der hinterzogenen Einkünfte hat das FG jedoch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht --anders als im Strafverfahren-- eine eigene Schätzungsbefugnis (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2011 - X B 153/10, BFH/NV 2011, 965, Rz 8).