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   BFH, 22.03.2011 - X B 165/10   

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https://dejure.org/2011,15735
BFH, 22.03.2011 - X B 165/10 (https://dejure.org/2011,15735)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2011 - X B 165/10 (https://dejure.org/2011,15735)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2011 - X B 165/10 (https://dejure.org/2011,15735)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1990, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    "Veräußerungsbemühungen" als ein Kriterium zur Beurteilung einer Grenzüberschreitung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    "Veräußerungsbemühungen" als ein Kriterium zur Beurteilung einer Grenzüberschreitung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 165/10
    Unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des BFH ist das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des FG Münster vom 17. August 2005  12 K 1510/01 F sowie den BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05 (BFH/NV 2007, 42) davon ausgegangen, dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung dann überschritten werde, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten --z.B. durch Vermietung-- entscheidend in den Vordergrund trete (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Es hat darauf abgestellt, dass die Abgrenzung durch eine Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung vorzunehmen sei und in Zweifelsfällen die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung maßgebend sei, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspreche, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmache und einer privaten Vermögensverwaltung fremd sei (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 165/10
    Der Einzelfall muss im allgemeinen Interesse Veranlassung geben, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 10.11.2010 - VIII B 159/09

    Kein Zulassungsgrund zur Rechtsfortbildung bei nicht zur Abstraktion geeigneten

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 165/10
    Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1 und gebietet eine Zulassung, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BFH-Beschluss vom 10. November 2010 VIII B 159/09, BFH/NV 2011, 300).
  • BFH, 12.10.2006 - X B 165/05

    Berücksichtigung der Aktivitäten einer Personengesellschaft ohne Abschirmwirkung

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 165/10
    Unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des BFH ist das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des FG Münster vom 17. August 2005  12 K 1510/01 F sowie den BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05 (BFH/NV 2007, 42) davon ausgegangen, dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung dann überschritten werde, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten --z.B. durch Vermietung-- entscheidend in den Vordergrund trete (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 16.08.2007 - VIII B 211/06

    Rechtliches Gehör; Ladung des Kl. zum Termin

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 165/10
    Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 211/06, BFH/NV 2007, 2312).
  • BFH, 10.01.2024 - XI B 13/22

    Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.03.2011 - X B 165/10, BFH/NV 2011, 985, Rz 3; vom 09.06.2022 - X B 15/21, BFH/NV 2022, 1174, Rz 19).
  • BFH, 21.01.2014 - X B 181/13

    Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung -

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985).
  • BFH, 29.02.2012 - I B 88/11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (BFH-Beschlüsse vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985; vom 10. August 2011 X B 228/10, BFH/NV 2011, 1873).
  • BFH, 04.03.2015 - X B 39/14

    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985).
  • BFH, 21.08.2014 - X B 159/13

    Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985).
  • BFH, 27.03.2014 - X B 75/13

    Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung - Sachurteilsvoraussetzungen

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985).
  • BFH, 08.05.2014 - X B 105/13

    Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985).
  • BFH, 27.05.2015 - X B 72/14

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985).
  • BFH, 07.07.2014 - X B 135/13

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich und Zahlung in ein Drittland

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985).
  • BFH, 05.09.2012 - X B 129/11

    Arztpraxis als notwendiges Betriebsvermögen einer Apotheke - Umfang der Prüfung

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985).
  • BFH, 13.06.2014 - X B 248/13

    Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungsmangel

  • BFH, 09.06.2022 - X B 15/21

    Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter eines

  • BFH, 10.08.2011 - X B 228/10

    Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache -

  • BFH, 04.12.2012 - X B 152/11

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten der gesetzlichen

  • BFH, 13.06.2014 - X B 5/14

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von

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