Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.08.2013

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   BFH, 22.08.2013 - X B 16-17/13, X B 16/13, X B 17/13   

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https://dejure.org/2013,26178
BFH, 22.08.2013 - X B 16-17/13, X B 16/13, X B 17/13 (https://dejure.org/2013,26178)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2013 - X B 16-17/13, X B 16/13, X B 17/13 (https://dejure.org/2013,26178)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2013 - X B 16-17/13, X B 16/13, X B 17/13 (https://dejure.org/2013,26178)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Aussetzung des Verfahrens; Klärung der Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 74, AO § 18 Abs 1 Nr 2, AO § 19 Abs 1, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b
    Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 FGO, § 18 Abs 1 Nr 2 AO, § 19 Abs 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO
    Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • rewis.io

    Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74
    Aussetzung des Besteuerungsverfahrens im Hinblick auf die gesonderte Feststellung von Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzung für eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO; Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzung des Verfahrens wegen eines fehlenden Gewinnfeststellungsbescheids

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.01.2013 - X B 203/12

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 16/13
    a) Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511).

    Da die Beschwerden keinen Erfolg haben, ist eine Kostenentscheidung ungeachtet dessen zu treffen, dass die vorliegenden Beschwerdeverfahren als unselbständige Zwischenverfahren zu den noch beim FG anhängigen Klageverfahren anzusehen sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 511, m.w.N.).

  • BFH, 17.02.2004 - IV B 209/03

    Verfahrensunterbrechung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 16/13
    Nur bei erfolgreichen Beschwerden --oder einer Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren-- sieht der BFH im Hinblick auf die Unselbständigkeit des Beschwerdeverfahrens von einer Kostenentscheidung ab (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2004 IV B 209/03, BFH/NV 2004, 966, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 17.05.1995 - X R 64/92

    Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 16/13
    Ist ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen, ist ein Klageverfahren gegen den Folgebescheid zwingend auszusetzen (Senatsurteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.4.).
  • BFH, 16.11.2006 - XI B 156/05

    Gesonderte Gewinnfeststellung Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 16/13
    Dementsprechend ist ein (positiver oder negativer) Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO schon dann zu erlassen, wenn das Erfordernis einer gesonderten Feststellung behauptet wird oder auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. November 2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401, unter II.2.).
  • BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige

    Das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Gewinnfeststellung (§ 18 AO) und für die Steuern vom Einkommen (§ 19 AO) zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Erlass eines gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO (vgl. zu freiberuflichen Einkünften BFH-Beschluss vom 16.11.2006 - XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401, unter II.1.; BFH-Urteile vom 27.08.2014 - VIII R 16/13, nicht veröffentlicht; vom 21.10.2014 - I R 71/13, BFH/NV 2015, 468, Rz 13; zu gewerblichen Einkünften BFH-Beschluss vom 22.08.2013 - X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763).
  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    Dementsprechend ist ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO dann zu erlassen, wenn eine gesonderte Feststellung aufgrund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (Senatsurteile vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726; in BFH/NV 1996, 592; vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 I B 32/16, BFH/NV 2016, 1679; s.a. BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401; vom 22. August 2013 X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763).
  • BFH, 21.10.2014 - I R 71/13

    Zuständigkeit zur gesonderten Feststellung freiberuflicher Einkünfte bei späterer

    Denn ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorliegen, kann verbindlich nur in dem Feststellungsverfahren entschieden werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. August 2013 X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 180 AO Rz 73).
  • BFH, 29.06.2016 - I B 32/16

    Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung des Gewinnanteils persönlich

    Letzteres ergibt sich daraus, dass die Entscheidung über das Erfordernis oder Nichterfordernis einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbindlich nur in dem --vorliegend noch einzuleitenden-- Grundlagenverfahren getroffen werden kann und dementsprechend ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO schon dann zu erlassen ist, wenn eine gesonderte Feststellung auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. November 2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401; vom 22. August 2013 X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763).
  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 1669/13

    Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags § 52 Abs. 25 Satz 5

    Das diesbezügliche Verfahren ist zwingend auszusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.4. und BFH-Beschluss vom 22. August 2013 X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763).
  • FG Köln, 22.06.2020 - 14 K 2039/19

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Aussetzung des Verfahrens wegen

    Dementsprechend ist ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO dann zu erlassen, wenn eine gesonderte Feststellung aufgrund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.08.2013 X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763; Urteil vom 15.03.2017 I R 41/16, BFHE 258, 246, Rn.13).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 186/18

    Behandlung persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer -

    Dementsprechend ist ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO dann zu erlassen, wenn eine gesonderte Feststellung aufgrund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (BFH, Urteil vom 09. Mai 1984, I R 25/81, BStBl. II 1984, 726; Urteil vom 17. Dezember 2003, I R 47/02, BFH/NV 2004, 771; Beschluss vom 29. Juni 2016, I B 32/16, BFH/NV 2016, 1679; s.a. BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006, XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401 und vom 22. August 2013, X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763).
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BFH, 22.08.2013 - X B 17/13 (https://dejure.org/2013,26493)
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  • lexetius.com

    Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.01.2013 - X B 203/12

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 17/13
    a) Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511).

    Da die Beschwerden keinen Erfolg haben, ist eine Kostenentscheidung ungeachtet dessen zu treffen, dass die vorliegenden Beschwerdeverfahren als unselbständige Zwischenverfahren zu den noch beim FG anhängigen Klageverfahren anzusehen sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 511, m. w. N.).

  • BFH, 16.11.2006 - XI B 156/05

    Gesonderte Gewinnfeststellung Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 17/13
    Dementsprechend ist ein (positiver oder negativer) Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO schon dann zu erlassen, wenn das Erfordernis einer gesonderten Feststellung behauptet wird oder auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. November 2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401, unter II. 2.).
  • BFH, 17.05.1995 - X R 64/92

    Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 17/13
    Ist ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen, ist ein Klageverfahren gegen den Folgebescheid zwingend auszusetzen (Senatsurteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II. 4.).
  • BFH, 17.02.2004 - IV B 209/03

    Verfahrensunterbrechung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - X B 17/13
    Nur bei erfolgreichen Beschwerden - oder einer Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren - sieht der BFH im Hinblick auf die Unselbständigkeit des Beschwerdeverfahrens von einer Kostenentscheidung ab (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2004 IV B 209/03, BFH/NV 2004, 966, unter 3., m. w. N.).
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