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   BFH, 31.01.2002 - X B 184/01   

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https://dejure.org/2002,12698
BFH, 31.01.2002 - X B 184/01 (https://dejure.org/2002,12698)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2002 - X B 184/01 (https://dejure.org/2002,12698)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - X B 184/01 (https://dejure.org/2002,12698)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Akteneinsicht außerhalb des Finanzamts - Umfang der Akten - Vertrauliche Behandlung - Paginierung

  • Judicialis

    FGO § 78 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 113 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Akteneinsicht; Versendung an den Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.09.1994 - I B 180/93

    Akteneinsicht beim FG

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - X B 184/01
    Von dieser Pflicht zur Verschwiegenheit ist in allen Fällen auszugehen, in denen ein Rechtsanwalt die Überlassung der Akten an seine Kanzlei begehrt, so dass der Hinweis darauf nicht geeignet ist, das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO in sein Gegenteil zu verkehren (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524).
  • BFH, 22.04.1997 - X B 62/97

    Entscheidung über die Versendung, Aushändigung oder Übersendung von Akten zum

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - X B 184/01
    Danach ist die Akteneinsicht in den Räumen des FG die Regel und die nur in begrenzten Sonderfällen angezeigte Überlassung der Akten zur Einsicht die Ausnahme (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787).
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - X B 184/01
    Die in § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltene Regelung beinhaltet ein klares, auch verfassungsrechtlich unbedenkliches Verhältnis von Regel und Ausnahme (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77).
  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Denn von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist in allen Fällen auszugehen, in denen ein Rechtsanwalt die Überlassung der Akten an seine Kanzlei begehrt, so dass der Hinweis darauf nicht geeignet ist, das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 78 Abs. 1 FGO in sein Gegenteil zu verkehren (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674, unter II.2.).
  • BFH, 18.03.2008 - V B 243/07

    Akteneinsicht - fehlende Nummerierung der vorgelegten Steuerakten

    Dementsprechend hat auch der BFH eine fehlende Paginierung der einem FG vom FA vorgelegten Akten nicht beanstandet (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674).
  • BFH, 19.11.2002 - V B 166/01

    NZB: Akteneinsicht

    Die Ausnahmen sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855; vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464 --die Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidung hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 nicht zur Entscheidung angenommen--).
  • BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03

    FG-Verfahren; Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

    Von dieser Pflicht zur Verschwiegenheit ist in allen Fällen auszugehen, in denen ein Rechtsanwalt die Überlassung der Akten an seine Kanzlei begehrt, so dass der Hinweis darauf nicht geeignet ist, das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO in sein Gegenteil zu verkehren (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674).
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