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   BFH, 19.03.2007 - X B 191/06   

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https://dejure.org/2007,14374
BFH, 19.03.2007 - X B 191/06 (https://dejure.org/2007,14374)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2007 - X B 191/06 (https://dejure.org/2007,14374)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2007 - X B 191/06 (https://dejure.org/2007,14374)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; ; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; ; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 3; ; GewStG § 7 Satz 1; ; AO 1977 § 162

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenverbrauch; Aufzeichnungspflichten nach UStG

  • datenbank.nwb.de

    Aufzeichnungspflichten nach dem UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.03.1982 - VIII R 225/80

    Zu den Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung

    Auszug aus BFH, 19.03.2007 - X B 191/06
    Die Aufzeichnungsverpflichtung nach dem UStG wirkt unmittelbar auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung (BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504) und das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen ist nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes maßgeblich für den Gewerbeertrag und damit auch für den Gewerbesteuermessbetrag.
  • BFH, 19.11.2002 - X B 117/01

    Negative Einkünfte nach Aufgabe eines Gewerbebetriebs - Darlegungserfordernisse

    Auszug aus BFH, 19.03.2007 - X B 191/06
    a) Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. November 2002 X B 117/01, juris, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.2015 - V R 32/14

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Schätzungen

    Bei Steuerpflichtigen, die --wie die Klägerin-- ihren Aufzeichnungspflichten nicht nachkommen, sind die Sachentnahmen nach § 162 AO zu schätzen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).

    Mangels besserer Anhaltspunkte ist deshalb grundsätzlich von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen und Pauschalen auszugehen (BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).

  • FG Düsseldorf, 21.01.2011 - 3 V 4022/10

    Richtsatzsammlungen Speise-/Gastwirtschaften für Imbissbetriebe unanwendbar

    Diese Verpflichtung besteht nicht nur für Zwecke der Umsatz-, sondern auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504, und BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 1134).

    Bei dieser Schätzung darf mangels besserer Anhaltspunkte von Pauschbeträgen ausgegangen werden, die die Finanzverwaltung in einer amtlichen Richtsatzsammlung zusammengefasst hat, weil diese auf Erfahrungswerten beruhen (vgl. nochmals BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).

  • FG München, 21.07.2017 - 2 K 781/16

    Steuerrechtliche Streitigkeit wegen unentgeltlichen Wertabgaben

    Nur wenn die auf der Grundlage der Richtsatzsammlung vorgenommene Schätzung nach einer Gesamtwürdigung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde, entfällt die auch für die Gerichte geltende Bindungswirkung der Richtsatzsammlung (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2015 V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106; BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).

    Hat sie stattdessen die von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen in der Richtsatzsammlung aufgestellten Pauschalregelungen zur Ermittlung der Sachentnahmen im Schätzungswege angewandt, muss sie sich deshalb die Ungenauigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Erfahrungsätze ergeben können, gefallen lassen (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. März 2010 3 K 108/06, juris; Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 19. September 2006 1 K 698/01, DStRE 2007, 1117, m.w.N., nachfolgend bestätigt durch BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134, Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juni 2007 14 K 2378/05, juris).

    Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht unter Verstoß gegen seine Aufzeichnungspflichten auf die Methodik der Richtsätze berufen, zugleich aber geltend machen, die dortige Annahme, dass jedes Familienmitglied altersentsprechend einen durchschnittlichen Eigenverbrauch begründet habe, treffe im Einzelfall auf bestimmte Familienangehörige nicht oder nur eingeschränkt zu (vgl. Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 19. September 2006 1 K 698/01, DStRE 2007, 1117, m.w.N., nachfolgend bestätigt durch BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).

    Ebenso wenig kann die Klägerin gegen die entsprechend der zum Haushalt des Kommanditisten L. vorzunehmende Vervielfältigung der vom Finanzamt festgesetzten Pauschbeträge mit Erfolg einwenden, dass die Ehefrau und das Kind sich anderweitig verköstigt haben (vgl. Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 19. September 2006 1 K 698/01, DStRE 2007, 1117, m.w.N., nachfolgend bestätigt durch BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134, Urteil des Finanzgerichts München vom 28.Juni 2007 14 K 2378/05, juris).

    Entscheidend ist vielmehr, dass Grundnahrungsmittel von der Klägerin eingekauft worden sind und dass davon die tägliche Ernährung der Familie des L. hat bestritten werden können (vgl. Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 19. September 2006 1 K 698/01, DStRE 2007, 1117, m.w.N., nachfolgend bestätigt durch BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134; und Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juni 2007 14 K 2378/05, juris, jeweils m.w.N.).

  • FG Münster, 29.04.2022 - 10 K 1297/20

    Hinzurechnungen für Sachentnahmen bei der Ermittlung des Gewinns aus

    Dabei wirken die Aufzeichnungsverpflichtungen nach dem UStG unmittelbar auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung, wobei das nach den Vorschriften des EStG ermittelte Einkommen nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wiederum maßgeblich für den Gewerbeertrag und damit auch für den Gewerbesteuermessbetrag ist (vgl. BFH-Urteil vom 2.3.1982 - VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504; BFH-Beschluss vom 19.3.2007 - X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).

    Da der Kläger seinen Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist, waren die Sachentnahmen sowie die unentgeltlichen Wertabgaben nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zu schätzen (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 19.3.2007 - X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134; BFH-Urteil vom 23.4.2015 - V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2010 - 3 K 108/06

    Fehlende Aufzeichnungen zu unentgeltlichen Wertabgaben führen zur Schätzung unter

    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus dem Umsatzsteuergesetz wirkt unmittelbar auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 02. März 1982 VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504 und BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).
  • FG München, 23.04.2009 - 14 K 4909/06

    Schätzung bei fehlenden Aufzeichnungen über die Entnahme von Gegenständen

    Die Kläger hatten es somit in der Hand, durch konkrete Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Sachentnahmen nicht den Erfahrungssätzen im Gaststättengewerbe entsprechen (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.03.2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.07.2014 - 2 K 311/13

    Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb anhand der amtlichen

    Andererseits ist mangels besserer Anhaltspunkte von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen auszugehen, wenn - wie hier - auf Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht zurückgegriffen werden kann (BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.04.2014 - 2 K 1355/10

    Aufnahme eines wegen Insolvenzverfahrenseröffnung unterbrochenen Verfahrens gegen

    Die Aufzeichnungsverpflichtung nach dem UStG wirkt unmittelbar auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung und das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen ist nach § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) maßgeblich für den Gewerbeertrag und damit auch für den Gewerbesteuermessbetrag (BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134).
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