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   BFH, 22.04.2008 - X B 194/07   

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https://dejure.org/2008,17977
BFH, 22.04.2008 - X B 194/07 (https://dejure.org/2008,17977)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2008 - X B 194/07 (https://dejure.org/2008,17977)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2008 - X B 194/07 (https://dejure.org/2008,17977)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.08.1999 - III R 57/98

    Keine Wiedereinsetzung bei Verjährungsfristen

    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - X B 194/07
    Zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage wird in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen lediglich ausgeführt, der BFH habe in dem Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98 (BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330) die Beantwortung dieser Frage offen gelassen.

    Hiervon ausgehend nimmt die Rechtsprechung an, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung auch der Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich keine Änderung der Steuerfestsetzung rechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330, und BFH-Beschluss vom 13. November 2007 VIII B 85/07, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 13.11.2007 - VIII B 85/07

    NZB: keine Wiedereinsetzung in die Festsetzungsfrist; Darlegung von

    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - X B 194/07
    Hiervon ausgehend nimmt die Rechtsprechung an, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung auch der Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich keine Änderung der Steuerfestsetzung rechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330, und BFH-Beschluss vom 13. November 2007 VIII B 85/07, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - X B 194/07
    Diese Darlegungserfordernisse sind auch im Rahmen von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.d.F. des ab dem 1. Januar 2001 geltenden Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze zu beachten (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - X B 194/07
    Er hat allenfalls rechtsbeschränkenden Charakter und kann in diesem Fall verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (ständige BFH-Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, und vom 30. Juli 1997 I R 7/97, BFHE 184, 88, BStBl II 1998, 33; ebenso z.B. Rößler, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 829, und Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 4 AO, Rz 166).
  • BFH, 30.07.1997 - I R 7/97

    Wirksamkeit eines Ergebnisabführungsvertrags

    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - X B 194/07
    Er hat allenfalls rechtsbeschränkenden Charakter und kann in diesem Fall verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (ständige BFH-Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, und vom 30. Juli 1997 I R 7/97, BFHE 184, 88, BStBl II 1998, 33; ebenso z.B. Rößler, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 829, und Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 4 AO, Rz 166).
  • BFH, 05.05.1993 - X R 111/91

    § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist Drittem gegenüber nur anwendbar, wenn er vor Ablauf

    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - X B 194/07
    Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt jedoch nur innerhalb eines bestehenden konkreten Steuerrechtsverhältnisses und erfordert daher eine Identität der Rechtssubjekte (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817).
  • BFH, 01.12.2015 - VII R 44/14

    Keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei

    Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 194/07, nicht veröffentlicht --n.v.--).

    Weiterhin wirkt der Grundsatz von Treu und Glauben rechtsbegrenzend lediglich innerhalb eines bestehenden konkreten Steuerrechtsverhältnisses und erfordert Identität der Rechtssubjekte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 194/07, n.v.).

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 46/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.12.2015 VII R 44/14 - Keine Berufung des

    Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 194/07, nicht veröffentlicht --n.v.--).

    Weiterhin wirkt der Grundsatz von Treu und Glauben rechtsbegrenzend lediglich innerhalb eines bestehenden konkreten Steuerrechtsverhältnisses und erfordert Identität der Rechtssubjekte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 194/07, n.v.).

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 45/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.12.2015 VII R 44/14 - Keine Berufung des

    Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und -schulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 194/07, nicht veröffentlicht --n.v.--).

    Weiterhin wirkt der Grundsatz von Treu und Glauben rechtsbegrenzend lediglich innerhalb eines bestehenden konkreten Steuerrechtsverhältnisses und erfordert Identität der Rechtssubjekte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 194/07, n.v.).

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