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   BFH, 04.08.2010 - X B 198/09   

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https://dejure.org/2010,5465
BFH, 04.08.2010 - X B 198/09 (https://dejure.org/2010,5465)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2010 - X B 198/09 (https://dejure.org/2010,5465)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2010 - X B 198/09 (https://dejure.org/2010,5465)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision - Voraussetzung für Revisionszulassung aufgrund objektiv willkürlicher Entscheidung des FG in Schätzungsfällen

  • openjur.de

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision; Voraussetzung für Revisionszulassung aufgrund objektiv willkürlicher Entscheidung des FG in Schätzungsfällen

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 1, FGO § 118 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision - Voraussetzung für Revisionszulassung aufgrund objektiv willkürlicher Entscheidung des FG in Schätzungsfällen

  • Bundesfinanzhof

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision - Voraussetzung für Revisionszulassung aufgrund objektiv willkürlicher Entscheidung des FG in Schätzungsfällen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision - Voraussetzung für Revisionszulassung aufgrund objektiv willkürlicher Entscheidung des FG in Schätzungsfällen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision - Voraussetzung für Revisionszulassung aufgrund objektiv willkürlicher Entscheidung des FG in Schätzungsfällen

  • rewis.io

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision - Voraussetzung für Revisionszulassung aufgrund objektiv willkürlicher Entscheidung des FG in Schätzungsfällen

  • rewis.io

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision - Voraussetzung für Revisionszulassung aufgrund objektiv willkürlicher Entscheidung des FG in Schätzungsfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht; abweichende Sachverhaltsdarstellung ist nicht geeignet die Bindung des BFH an den vom FG festgestellten Sachverhalt zu beseitigen; objektive Willkür als Grund der Revisionszulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.05.2003 - II B 50/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Anteile an Kapitalgesellschaften - Stuttgarter

    Auszug aus BFH, 04.08.2010 - X B 198/09
    Eine "objektive Willkür" im vorgenannten Sinn hat der BFH im Fall einer auch hier zu beurteilenden Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nur dann bejaht, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) war (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abwich und in keiner Weise erkennbar war, dass überhaupt Schätzungserwägungen angestellt worden waren (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 69).
  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 04.08.2010 - X B 198/09
    Soweit der Kläger mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend macht, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag bzw. dessen Rügeverlust von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) den Sachverhalt weiter aufklären müssen, wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.12.1995 - III R 125/93

    Für die Meldung in der Wohnung des Steuerpflichtigen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 04.08.2010 - X B 198/09
    Eine abweichende Sachverhaltsdarstellung ist für sich nicht geeignet, die Bindung des BFH an den vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt zu beseitigen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 III R 125/93, BFHE 179, 115, BStBl II 1996, 91, m.w.N.).
  • BFH, 01.04.2008 - X B 102/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen

    Auszug aus BFH, 04.08.2010 - X B 198/09
    Abgesehen davon, dass das FA das Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung bestreitet, handelt es sich bei der vom Kläger behaupteten Verständigung auf einen Rohgewinnaufschlag von 303 % auf den korrigierten Wareneinsatz um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung findet (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2008 X B 102/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2008, R702-R705, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 04.08.2010 - X B 198/09
    Eine "objektive Willkür" im vorgenannten Sinn hat der BFH im Fall einer auch hier zu beurteilenden Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nur dann bejaht, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) war (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abwich und in keiner Weise erkennbar war, dass überhaupt Schätzungserwägungen angestellt worden waren (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 69).
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 04.08.2010 - X B 198/09
    Soweit der Kläger mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend macht, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag bzw. dessen Rügeverlust von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) den Sachverhalt weiter aufklären müssen, wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2012 - X B 151/11

    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten

    Zwar ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, und vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709).

    Die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und in BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.03.2014 - X B 45/13

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung

    Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (z.B. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 X B 113/10, BFH/NV 2011, 2102, und vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, 68 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

  • BFH, 11.04.2012 - X B 56/11

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung

    Diese --vermeintlich-- falsche Rechtsanwendung wäre allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler, dessen Rüge die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, und in BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und in BFH/NV 2011, 1709).

  • BFH, 05.09.2011 - X B 144/10

    Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung -

    Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (z.B. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.06.2011 - X B 212/10

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit

    Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall --so sie denn vorliegen-- rechtfertigen jedoch für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 2102).

  • BFH, 07.09.2011 - X B 113/10

    Anforderungen an den Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei

    Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (z.B. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, 68 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

  • BFH, 02.06.2014 - III B 101/13

    Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der

    Bei einer Schätzung bejaht der BFH eine "objektive Willkür" im vorgenannten Sinn nur dann, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt Schätzungserwägungen angestellt worden sind (BFH-Beschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, m.w.N.).
  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

    Wegen etwaiger inhaltlicher Mängel der finanzgerichtlichen Entscheidung ist die Revision nur dann gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102).
  • BFH, 29.05.2011 - II B 133/10

    Anteilserwerb als Grunderwerbsteuer auslösender Vorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG i.

    b) Soweit die Rüge der Kläger dahingehend zu verstehen sein sollte, das FG habe über den Akteninhalt hinaus Tatsachen ermitteln müssen, welche den rechtlichen Schluss auf beachtliche außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung zulassen würden, fehlt es bereits an der Darlegung, dass sich dem FG auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102).
  • BFH, 27.04.2015 - X B 47/15

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug nur bei

    Anders kann es sich lediglich dann verhalten, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, sowie vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709).
  • BFH, 21.01.2013 - III B 167/11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung wegen Divergenz

  • BFH, 03.08.2012 - X B 153/11

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei

  • BFH, 03.09.2015 - VII B 186/14

    Tarifierung einer Kniegelenkbandage - Fehlende Klärungsbedürftigkeit - Keine

  • BFH, 14.12.2011 - X B 85/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der

  • BFH, 22.04.2013 - III B 115/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vermeintliche greifbare Gesetzwidrigkeit wegen

  • BFH, 08.11.2016 - I B 137/15

    Revisionszulassung wegen eines besonders schwerwiegenden "qualifizierten"

  • BFH, 12.03.2014 - I B 94/13

    Erschütterung eines Anscheinsbeweises

  • BFH, 23.04.2012 - I B 100/11

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Billigkeitsmaßnahme - Keine

  • BFH, 11.12.2013 - VII B 94/13

    Erlass von Säumniszuschlägen zur Energiesteuer - Erteilung eines

  • BFH, 16.02.2011 - X B 133/10

    Rüge der verfahrensfehlerhaften Unterlassung einer Zeugenvernehmung bei Verzicht

  • BFH, 05.07.2013 - III B 25/12

    Willkürentscheidung des FG - Rügeloses Einlassen - Anforderungen an die Rüge des

  • BFH, 20.03.2012 - I B 93/11

    Nichtrückkehrtage nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz

  • BFH, 12.06.2013 - IX B 11/13

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 13.05.2013 - VII B 146/12

    Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei Verwertung fremdsprachiger Internet-Auszüge

  • BFH, 08.11.2011 - X B 94/11

    Keine Klärungsbedürftigkeit der steuerlichen Berücksichtigung von

  • BFH, 19.09.2012 - X B 40/11

    NZB: Sachaufklärungsmängel

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