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   BFH, 22.03.2011 - X B 198/10   

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https://dejure.org/2011,11861
BFH, 22.03.2011 - X B 198/10 (https://dejure.org/2011,11861)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2011 - X B 198/10 (https://dejure.org/2011,11861)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2011 - X B 198/10 (https://dejure.org/2011,11861)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung - Umdeutung von Prozesserklärungen - außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft

  • openjur.de

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung - Umdeutung von Prozesserklärungen; außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 94, FGO § 128 Abs 1, FGO § 133a, ZPO § 164 Abs 1
    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung - Umdeutung von Prozesserklärungen - außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft

  • Bundesfinanzhof

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung - Umdeutung von Prozesserklärungen - außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 133a FGO, § 164 Abs 1 ZPO
    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung - Umdeutung von Prozesserklärungen - außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft

  • rewis.io

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung - Umdeutung von Prozesserklärungen - außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung - Umdeutung von Prozesserklärungen - außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit einer Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO ) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung eines Protokolls

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung des Protokolls nach § 94 FGO; Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung grundsätzlich nicht statthaft; keine Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.03.2009 - VI S 11/08

    Zulässigkeit von sofortiger Beschwerde und Gegenvorstellung gegen

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 198/10
    Dem steht entgegen, dass für die Kläger ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt; insoweit ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2007 X B 160/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, und vom 11. März 2009 VI S 11/08, n.v., juris).
  • BFH, 31.07.2006 - VII B 279/05

    Ablehnung einer Ergänzung des Protokolls über mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 198/10
    Eine außerordentliche Beschwerde ist als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2006 VII B 279/05, BFH/NV 2006, 2114, m.w.N.).
  • BFH, 29.01.1997 - XI B 199/96

    Vertretungspflicht von Beteiligten bei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 198/10
    Da wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde keine Abhilfe möglich ist, steht der Abgabe an das FG und einer nochmaligen Vorlage an den BFH der Grundsatz der Prozessökonomie entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1997 XI B 199/96, BFH/NV 1997, 517, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.2005 - VII B 183/05

    Ablehnung einer Protokollberichtigung; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 198/10
    Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn vorgetragen wird, die Berichtigung sei zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt oder die Entscheidung über den Berichtigungsantrag sei von einer nichtberechtigten Person vorgenommen worden oder leide sonst an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102, m.w.N.).
  • BFH, 04.11.2008 - V B 114/08

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde - Auslegung von Prozesserklärungen

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 198/10
    Dem steht entgegen, dass für die Kläger ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt; insoweit ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2007 X B 160/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, und vom 11. März 2009 VI S 11/08, n.v., juris).
  • BFH, 21.08.2007 - X B 160/07

    Behandlung eines von einem Rechtsanwalt als außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - X B 198/10
    Dem steht entgegen, dass für die Kläger ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt; insoweit ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2007 X B 160/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, und vom 11. März 2009 VI S 11/08, n.v., juris).
  • BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11

    Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO

    Zwar ist der vor dem Bundesfinanzhof postulationsfähige Personenkreis (vgl. § 62 Abs. 4 FGO) grundsätzlich beim Wort zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 2006 - V S 33/06 -, BFH/NV 2007, S. 747, vom 21. August 2007 - X B 160/07 -, juris, vom 4. November 2008 - V B 114/08 -, BFH/NV 2009, S. 400, vom 11. März 2009 - VI S 11/08 -, juris, vom 22. März 2011 - X B 198/10 -, BFH/NV 2011, S. 1166 und vom 14. Februar 2012 - IV S 1/12 -, BFH/NV 2012, S. 967), ungeachtet dessen kann jedoch dann, wenn ein Rechtsbehelf ausschließlich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, schon im Wege der Auslegung von einer Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ausgegangen werden (so zur Auslegung einer "sofortigen Beschwerde" als Anhörungsrüge Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - I S 12/12 -, BFH/NV 2013, S. 733 unter Bezugnahme auf das Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Prozesserklärungen).
  • FG München, 07.02.2014 - 10 K 3728/10

    Berichtigung der Sitzungsniederschrift - Inhalt des Protokolls

    Die Berichtigung kann nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit erfolgen und ist bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache möglich (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 164 Rz. 2; Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck"scher Online-Kommentar ZPO, § 164 Rz. 7 [Jan. 2014]; BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166 unter II.4. der Gründe).

    Damit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1166 unter II.4. der Gründe).

    Für die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrages ist der Senatsvorsitzende, als derjenige Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, zuständig (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung ist kein Rechtsmittel gegeben (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]; BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102; vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).

  • BFH, 02.10.2012 - I S 12/12

    Auslegung - sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge

    Zwar ist der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähige Personenkreis beim Wort zu nehmen und deshalb grundsätzlich auch eine Umdeutung der nicht statthaften sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2012 - IV S 1/12

    Beschwerde: Kein Rechtsbehelf gegen Beschluss des BFH mit dem unzulässige

    Dem steht entgegen, dass für den Antragsteller eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Prozessbevollmächtigte handelt; insoweit ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 400, und vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).
  • FG München, 10.12.2020 - 12 K 3052/18

    Erfolgloser Antrag auf Protokollberichtigung

    2019]; BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102; vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).
  • VG Karlsruhe, 30.12.2016 - 3 K 2784/15

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Protokollberichtigungsantrag

    Für die Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag ist die Kammervorsitzende als diejenige Richterin zuständig, die das Protokoll unterschrieben hat ( § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BFH, Beschl. v. 22.03.2011 - X B 198/10 - juris).
  • FG München, 18.11.2022 - 4 K 2087/11

    Keine Protokollberichtigung nach Rechtskraft

    Der Antrag eines Beteiligten des (früheren) Klageverfahrens auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil bereits rechtskräftig geworden ist (BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).
  • VG Karlsruhe, 30.12.2016 - 3 K 2784/16

    Antragsbefugnis; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; richtiger Beklagter;

    Für die Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag ist die Kammervorsitzende als diejenige Richterin zuständig, die das Protokoll unterschrieben hat (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO ; BFH, Beschl. v. 22.03.2011 - X B 198/10 - juris).
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