Rechtsprechung
   BFH, 08.06.2011 - X B 209/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17268
BFH, 08.06.2011 - X B 209/10 (https://dejure.org/2011,17268)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2011 - X B 209/10 (https://dejure.org/2011,17268)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - X B 209/10 (https://dejure.org/2011,17268)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,17268) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende Ansprüche

  • openjur.de

    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende Ansprüche

  • Bundesfinanzhof

    AO § 227
    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende Ansprüche

  • Bundesfinanzhof

    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende Ansprüche

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 AO
    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende Ansprüche

  • rewis.io

    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende Ansprüche

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende Ansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung ermessenslenkender Verwaltungsanweisungen in der Finanzverwaltung

  • datenbank.nwb.de

    Kein Erlass im Billigkeitsweg bei Verzicht von Gläubigern in einer Sanierungsvereinbarung auf erst künftig entstehende Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 209/10
    Denn Billigkeitsmaßnahmen können nicht nach den Kriterien einer Vorschrift beurteilt werden, die der Gesetzgeber bewusst aufgehoben hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916, unter B.II.6.b cc).

    b) Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Rechtsfrage sei nicht nur für gerichtliche Insolvenzverfahren, sondern auch für außergerichtliche Sanierungsvereinbarungen von Bedeutung, ist auf das Senatsurteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 (unter B.II.5.b bb) hinzuweisen.

  • BFH, 07.03.2007 - I R 98/05

    Erlass von Einkommensteuer ausländischer Künstler - Tanzdarbietung als

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 209/10
    Die Finanzgerichte dürfen daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur daraufhin prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde zutreffend ist (BFH-Entscheidungen vom 24. November 2005 V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466, unter II.1., und vom 7. März 2007 I R 98/05, BFHE 217, 430, BStBl II 2008, 186, unter III.3.d cc bbb, m.w.N.).
  • BFH, 24.02.1994 - IV R 71/92

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei verlorenem Zuschuß

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 209/10
    Für die im Streitfall zu beurteilende Frage, ob auch der Verzicht auf erst künftig entstehende Ansprüche als Sanierungsgewinn zu beurteilen ist, fehlt in dem genannten BMF-Schreiben indes eine ausdrückliche Bezugnahme auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. --bzw. zu der Vorläufernorm des § 11 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis 1976 geltenden Fassung-- ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, die diese Frage stets verneint hatte (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 21. Dezember 1937 I 326/37, RStBl 1938, 239; BFH-Urteile vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711, unter 3., und vom 24. Februar 1994 IV R 71/92, BFH/NV 1995, 15, unter 1.).
  • BFH, 28.02.1989 - VIII R 303/84

    Keine Sanierungsabsicht bei Schulderlaß wegen eines besonderen Interesses an der

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 209/10
    Für die im Streitfall zu beurteilende Frage, ob auch der Verzicht auf erst künftig entstehende Ansprüche als Sanierungsgewinn zu beurteilen ist, fehlt in dem genannten BMF-Schreiben indes eine ausdrückliche Bezugnahme auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. --bzw. zu der Vorläufernorm des § 11 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis 1976 geltenden Fassung-- ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, die diese Frage stets verneint hatte (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 21. Dezember 1937 I 326/37, RStBl 1938, 239; BFH-Urteile vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711, unter 3., und vom 24. Februar 1994 IV R 71/92, BFH/NV 1995, 15, unter 1.).
  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 209/10
    Die Finanzgerichte dürfen daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur daraufhin prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde zutreffend ist (BFH-Entscheidungen vom 24. November 2005 V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466, unter II.1., und vom 7. März 2007 I R 98/05, BFHE 217, 430, BStBl II 2008, 186, unter III.3.d cc bbb, m.w.N.).
  • RFH, 21.12.1937 - I 326/37
    Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 209/10
    Für die im Streitfall zu beurteilende Frage, ob auch der Verzicht auf erst künftig entstehende Ansprüche als Sanierungsgewinn zu beurteilen ist, fehlt in dem genannten BMF-Schreiben indes eine ausdrückliche Bezugnahme auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. --bzw. zu der Vorläufernorm des § 11 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis 1976 geltenden Fassung-- ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, die diese Frage stets verneint hatte (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 21. Dezember 1937 I 326/37, RStBl 1938, 239; BFH-Urteile vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711, unter 3., und vom 24. Februar 1994 IV R 71/92, BFH/NV 1995, 15, unter 1.).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    So hat auch der vorlegende Senat mit Urteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 sowie mit Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 209/10 (BFH/NV 2011, 1828) zu Recht entschieden, Billigkeitsmaßnahmen könnten nicht nach den Kriterien einer Vorschrift beurteilt werden, die der Gesetzgeber bewusst aufgehoben habe.
  • BFH, 07.11.2013 - X R 23/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Maßgeblich ist deshalb nicht, wie die Gerichte die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie sie die Verwaltung verstanden hat und verstanden wissen wollte (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 209/10, BFH/NV 2011, 1828, m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2013 - X R 22/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen - Tatbestandsberichtigung durch das

    Maßgeblich ist deshalb nicht, wie die Gerichte die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie sie die Verwaltung verstanden hat und verstanden wissen wollte (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 X B 209/10, BFH/NV 2011, 1828, m.w.N.).
  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 984/11

    Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus

    Maßgeblich ist deshalb nicht, wie die Gerichte die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie sie die Verwaltung verstanden hat und verstanden wissen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 209/10, BFH/NV 2011, 1828 m.w.N.).
  • FG München, 26.10.2015 - 7 K 774/14

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bei freiwilliger

    c) Hat die Finanzverwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien - hier Nr. 70.1 AEAO zu § 233a AO - erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen und ob sich die Behörden an die Richtlinie gehalten haben (BFH-Urteil vom 24. November 2005 V R 37/04, BStBl II 2006, 466, unter Derartige Verwaltungsanweisungen dürfen nicht wie Gesetze ausgelegt werden, sondern beziehen ihre Reichweite allein aus dem Verständnis der Verwaltung. Maßgeblich ist deshalb nicht, wie die Gerichte die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie sie die Verwaltung verstanden hat und verstanden wissen wollte (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 209/10, BFH/NV 2011, 1828, m. w. N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14

    Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

    Maßgeblich ist deshalb nicht, wie die Gerichte die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie sie die Verwaltung verstanden hat und verstanden wissen wollte (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 ´X B 209/10, BFH/NV 2011, 1828, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.01.2014 - 6 K 6209/11

    Verpflichtungsklage bei begehrter Qualifikation eines Gewinnanteils als

    Die frühere Rechtsprechung kann für die Überprüfung, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist, insoweit von Bedeutung sein, als der Sanierungserlass ausdrücklich BFH-Entscheidungen zu den Vorgängernormen (§ 3 Nr. 66 EStG a.F. sowie § 11 Nr. 4 KStG 1934) in Bezug nimmt (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 08. Juni 2011, X B 209/10, BFH/NV 2011, 1828).
  • FG Köln, 29.04.2015 - 13 K 3145/08

    Aktivierung einer Dividendenforderung, endgültiger Ausschüttungswille,

    Maßgeblich ist deshalb nicht, wie die Gerichte die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie sie die Verwaltung verstanden hat und verstanden wissen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 209/10, BFH/NV 2011, 1828 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16

    Gewerbesteuer; persönliche und sachliche Unbilligkeit; Sanierungsgewinn;

    So hat auch der vorlegende Senat mit Urteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 sowie mit Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 209/10 (BFH/NV 2011, 1828) zu Recht entschieden, Billigkeitsmaßnahmen könnten nicht nach den Kriterien einer Vorschrift beurteilt werden, die der Gesetzgeber bewusst aufgehoben habe.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht