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   BFH, 28.07.2005 - X B 21/05   

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https://dejure.org/2005,14310
BFH, 28.07.2005 - X B 21/05 (https://dejure.org/2005,14310)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2005 - X B 21/05 (https://dejure.org/2005,14310)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - X B 21/05 (https://dejure.org/2005,14310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel - werterhöhende Maßnahme

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verkauf eines nur teilweise eigengenutzten Objekts; werterhöhende Maßnahme während der Besitzzeit S. 14

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 28.07.2005 - X B 21/05
    a) Eine Abweichung vom Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 183/96 (BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238) liegt nicht vor.

    Das FG-Urteil weicht auch nicht von dem Rechtssatz des Senatsurteils in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 ab, wonach Objekte (Wohnungen), mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen sind.

    Zum einen kann ein unentgeltlich übertragenes Objekt in die Drei-Objekt-Grenze einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige --bevor er sich entschloss, die Objekte unentgeltlich zu übertragen-- die (zumindest bedingte) Absicht besaß, auch diese Objekte am Markt zu verwerten (vgl. Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.b dd); die Klägerin und ihr verstorbener Mann waren nach Überzeugung des FG grundsätzlich zu einem Verkauf der Objekte ... und ... bereit (vgl. S. 14 des FG-Urteils).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 28.07.2005 - X B 21/05
    b) Eine Abweichung vom Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 28/00 (BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133) kommt schon angesichts des unterschiedlich gelagerten Sachverhalts nicht in Betracht.

    In der Entscheidung in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133 hat der erkennende Senat die vom Kläger und seiner Familie während der gesamten fünfjährigen Haltefrist für eigene Wohnzwecke genutzte Wohnung nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen.

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BFH, 28.07.2005 - X B 21/05
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer --woran es im Streitfall mangelt-- schlüssig und substantiiert darlegt, dass die Vorentscheidung an einem besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler leide, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BTDrucks 14/4061, S. 9) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2004 XI ZB 39/03, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2222).
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 28.07.2005 - X B 21/05
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer --woran es im Streitfall mangelt-- schlüssig und substantiiert darlegt, dass die Vorentscheidung an einem besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler leide, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BTDrucks 14/4061, S. 9) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2004 XI ZB 39/03, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2222).
  • BFH, 15.03.2005 - X R 36/04

    Gewerblicher Grundstückshandel - eigengenutztes Objekt

    Auszug aus BFH, 28.07.2005 - X B 21/05
    Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 15. März 2005 X R 36/04, juris Nr: STRE200550716) kommen jedoch selbst aus offenkundigen Sachzwängen verkaufte Gebäude nur dann nicht als Zählobjekte in Betracht, wenn sie in nicht unwesentlichem Umfang, d.h. jedenfalls mindestens zur Hälfte, zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
  • BFH, 29.04.2003 - X B 62/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BFH, 28.07.2005 - X B 21/05
    Dies reicht grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087, m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf

    In diesen Fällen ist der Zeitraum zwischen der Errichtung der Objekte einerseits und ihrem Verkauf andererseits maßgeblich (u.a. BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2005 X B 21/05, BFH/NV 2005, 1806, unter 2.a der Gründe).
  • BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08

    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

    In diesen Fällen ist der Zeitraum zwischen der Errichtung der Objekte einerseits und ihrem Verkauf andererseits maßgeblich (BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2005 X B 21/05, BFH/NV 2005, 1806, unter 2.a der Gründe).
  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

    In diesen Fällen ist der Zeitraum zwischen der Errichtung der Objekte einerseits und ihrem Verkauf andererseits maßgeblich (BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, BFH-Beschluss vom 28. Juli 2005 X B 21/05, BFH/NV 2005, 1806, unter 2. a der Gründe).
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