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   BFH, 25.06.2008 - X B 210/05   

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BFH, 25.06.2008 - X B 210/05 (https://dejure.org/2008,4150)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2008 - X B 210/05 (https://dejure.org/2008,4150)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - X B 210/05 (https://dejure.org/2008,4150)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO; Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften

  • Judicialis

    AO § 164 Abs. 1; ; AO § ... 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; AO § 171 Abs. 10; ; AO § 171 Abs. 3 Satz 2 a.F.; ; AO § 174 Abs. 4; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 119 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlende Auswertung eines Änderungsbescheids über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung innerhalb der Frist des § 171 Abs. 10 Abgabenordung (AO); Gewinnfeststellung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 09.08.2006 - II R 24/05

    Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung, Bestimmung des

    Auszug aus BFH, 25.06.2008 - X B 210/05
    Die dort vertretene Rechtsauffassung entspricht vielmehr im Ergebnis sowie in den wesentlichen Teilen ihrer Begründung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, unter II.4.c).

    Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87; ferner Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 X B 33/05, BFH/NV 2007, 1466, und BFH-Beschluss vom 8. Februar 2007 I R 51/04, n.v., juris) geklärt.

    aaa) Im Urteil in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87 (unter II.4.c) hat der BFH klargestellt: Soweit hinsichtlich der Beteiligungen an Personengesellschaften die Erhöhungsbeträge wegen des Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr angesetzt werden könnten, habe dies nicht zur Folge, dass "auch die bisher --vor Ablauf der Feststellungsfrist nach Maßgabe der bis dahin ergangenen ursprünglichen Grundlagenbescheide (betreffend Unterpersonengesellschaften)-- angesetzten Werte für diese Besteuerungsgrundlagen aus der für die Klägerin (Oberpersonengesellschaft) vorzunehmenden Einheitswertfeststellung herauszunehmen wären.

    Auch diese Frage ist nach der BFH-Entscheidung in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87 nicht mehr klärungsbedürftig.

    ddd) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2007 die nach seinem Erachten nach wie vor bestehende grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfrage darauf zu stützen sucht, dass sich die beiden unter aaa) und ccc) genannten Entscheidungen des II. Senats des BFH in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, und des I. Senats des BFH vom 8. Februar 2007 I R 51/04 (n.v.) in ihren Begründungen widersprächen, vermag dies die Entscheidung des beschließenden Senats im vorliegenden Streitfall nicht zu beeinflussen.

    b) Mit den vom Kläger gegen diese ständige Rechtsprechung eingewendeten wesentlichen Argumenten hat sich der BFH insbesondere bereits in seinem Urteil in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87 (unter II.1.c bb) auseinandergesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet.

  • BFH, 16.05.1990 - X R 147/87

    Festsetzungsfrist - Fristwahrung - Wirksamer Bescheid - Ablaufhemmung -

    Auszug aus BFH, 25.06.2008 - X B 210/05
    Die vom FG in diesem Zusammenhang aufgestellten tragenden Rechtssätze weichen auch nicht von entscheidungserheblichen Rechtssätzen aus dem Senatsurteil vom 16. Mai 1990 X R 147/87 (BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942) ab.

    Dem Senatsurteil in BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942 lag demgegenüber ein anderer, mit der in der angefochtenen FG-Entscheidung zu beurteilenden Konstellation nicht (annähernd) vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

    Dieser Identitätsgrundsatz gelte auch im Bereich der Ablaufhemmung (Senatsurteil in BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942, unter 4.a und b).

    Wie aus den Rechtsausführungen des Urteils in BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942, unter 5.b der Gründe erhellt, stellen sie vielmehr lediglich sog. "obiter dicta" dar.

  • BFH, 08.02.2007 - I R 51/04

    Rückgriff auf letzten, mehrfach geänderten, bestandskräftigen

    Auszug aus BFH, 25.06.2008 - X B 210/05
    Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87; ferner Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 X B 33/05, BFH/NV 2007, 1466, und BFH-Beschluss vom 8. Februar 2007 I R 51/04, n.v., juris) geklärt.

    ccc) Diese Grundsätze hat im Ergebnis auch der I. Senat des BFH in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 8. Februar 2007 I R 51/04 bestätigt.

    ddd) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2007 die nach seinem Erachten nach wie vor bestehende grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfrage darauf zu stützen sucht, dass sich die beiden unter aaa) und ccc) genannten Entscheidungen des II. Senats des BFH in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, und des I. Senats des BFH vom 8. Februar 2007 I R 51/04 (n.v.) in ihren Begründungen widersprächen, vermag dies die Entscheidung des beschließenden Senats im vorliegenden Streitfall nicht zu beeinflussen.

  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

    Die im Rahmen der Untergesellschaft erzielten Einkünfte werden in einem diese Gesellschaft betreffenden Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt und der Obergesellschaft zugerechnet; die hierzu gegenüber der Untergesellschaft getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für einen weiteren gegenüber der Obergesellschaft zu erlassenden Feststellungsbescheid, in dem die der Obergesellschaft zugerechneten Einkünfte dieser gegenüber festgestellt und den Beteiligten der Obergesellschaft zugerechnet werden (Senatsurteile vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729; vom 9. Juli 2003 I R 5/03, BFH/NV 2004, 1; Senatsbeschluss vom 26. April 2005 I B 159/04, BFH/NV 2005, 1560; BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 42/02, BFHE 204, 223, BStBl II 2004, 353; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649).
  • BFH, 04.03.2009 - I R 58/07

    Zweistufiges Feststellungsverfahren und Nachprüfungsvorbehalt - Verhältnis

    Sodann hat sich das FG in verfahrensrechtlicher Hinsicht an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) orientiert, nach der die Beteiligung einer Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) ein zweistufiges Feststellungsverfahren notwendig macht, bei dem zunächst die Einkünfte der Untergesellschaft festgestellt und --ggf. anteilig-- der Obergesellschaft zugerechnet und in einem zweiten Schritt die der Obergesellschaft zugerechneten Einkünfte dieser gegenüber festgestellt und ihren Gesellschaftern zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2011 - X B 34/10

    Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge

    Eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann aber nicht erfolgen, wenn der Rechtssatz aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung dort nicht tragend war (BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1648, unter 2.b, und vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, unter II.2.).
  • BFH, 19.01.2010 - X B 32/09

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

    Für die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FGO gilt dieser Maßstab entsprechend (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649).
  • BFH, 05.10.2010 - X B 72/10

    Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer

    b) Stützt das FG seine Entscheidung --wie im Streitfall-- kumulativ auf mehrere (hier: zwei) Gründe, von denen jeder für sich genommen das Entscheidungsergebnis trägt, so kommt eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund (schlüssig) geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28 sowie § 115 Rz 31, 60 und 97, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2010 - X B 149/09

    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung - Pflicht des FA

    Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ein Spezialfall der Grundsatzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518 sowie Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649), setzt sie wie diese die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage voraus, an der es fehlt.
  • BFH, 08.06.2011 - X B 196/10

    Versorgungsrente bei einem fremden Dritten als Vermögensübergeber

    Für die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO gilt dieser Maßstab entsprechend (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649).
  • BFH, 27.04.2009 - I B 177/08

    Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerde bei doppelt begründetem FG-Urteil -

    Ist das Urteil des FG auf mehrere Erwägungen gestützt, von denen jede für sich genommen die Entscheidung trägt, so ist in Bezug auf alle diese Erwägungen die Darlegung eines Zulassungsgrundes notwendig (BFH-Beschlüsse vom 21. August 2007 VII B 247/06, BFH/NV 2008, 75; vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 68, m.w.N.).
  • BFH, 26.03.2009 - V B 179/07

    Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds - Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

    Eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat deshalb keinen Erfolg, wenn zwar im Zeitpunkt der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der bezeichneten Rechtsfrage zu bejahen war, diese aber später durch eine klärende Entscheidung des BFH, die mit der vom FG vertretenen Ansicht übereinstimmt, entfallen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 1993 X B 122/93, BFH/NV 1994, 712; vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158; vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 61, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2008 - XI B 186/07

    Verfahrensrügen: Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht, Verletzung rechtlichen

    Im Falle einer kumulativen Urteilsbegründung, bei der --wie im Streitfall-- jeder Grund für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649).
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