Rechtsprechung
BFH, 18.06.2014 - X B 222/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Berichtigung nach § 129 AO: Prüfung des Vorliegens eines dem Sachbearbeiter unterlaufenen, nicht mechanischen Fehlers
- openjur.de
Berichtigung nach § 129 AO: Prüfung des Vorliegens eines dem Sachbearbeiter unterlaufenen, nicht mechanischen Fehlers
- Bundesfinanzhof
AO § 129, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2
Berichtigung nach § 129 AO: Prüfung des Vorliegens eines dem Sachbearbeiter unterlaufenen, nicht mechanischen Fehlers
- Bundesfinanzhof
Berichtigung nach § 129 AO: Prüfung des Vorliegens eines dem Sachbearbeiter unterlaufenen, nicht mechanischen Fehlers
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 129 AO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
Berichtigung nach § 129 AO: Prüfung des Vorliegens eines dem Sachbearbeiter unterlaufenen, nicht mechanischen Fehlers - IWW
§ ... 7g Abs. 3 EStG, § 129 der Abgabenordnung (AO), § 129 AO, § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO
- rewis.io
Berichtigung nach § 129 AO: Prüfung des Vorliegens eines dem Sachbearbeiter unterlaufenen, nicht mechanischen Fehlers
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berichtigung der Steuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit
- rechtsportal.de
AO § 129
Berichtigung der Steuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit - datenbank.nwb.de
Überprüfung eines mechanischen Fehlers eines Sachbearbeiters aus der Sicht eines objektiven Dritten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Fehler des Sachbearbeiters - Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 24.10.2013 - 6 K 720/12
- BFH, 18.06.2014 - X B 222/13
- BFH - X B 222/14 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11
Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als …
Auszug aus BFH, 18.06.2014 - X B 222/13
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch sei die Frage, ob der Fehler auf einem mechanischen Versehen einerseits oder aber einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler andererseits beruhe, maßgeblich aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, sowie vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439).Vielmehr sei in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine offenbare Unrichtigkeit erst dann ausgeschlossen sei, wenn der Sachbearbeiter etwa durch weitere Ermittlungen Erkenntnisse hätte gewinnen können (vgl. die Auffassung des FG in der Entscheidung in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439).
Ob dies der Fall ist --ob nämlich ein derartiger Denkfehler auszuschließen ist und ein mechanisches Versehen vorliegt und überdies die Unrichtigkeit "offenbar" ist--, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (unter II.2. des Urteils in BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, sowie unter II.1., 2. des Urteils in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439).
- BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10
Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit
Auszug aus BFH, 18.06.2014 - X B 222/13
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch sei die Frage, ob der Fehler auf einem mechanischen Versehen einerseits oder aber einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler andererseits beruhe, maßgeblich aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, sowie vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439).Ob dies der Fall ist --ob nämlich ein derartiger Denkfehler auszuschließen ist und ein mechanisches Versehen vorliegt und überdies die Unrichtigkeit "offenbar" ist--, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (unter II.2. des Urteils in BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, sowie unter II.1., 2. des Urteils in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439).
- BFH, 07.01.2014 - X B 191/13
Darlegung der Höhe einer Rückstellung für Nachbetreuungsleistungen bei …
Auszug aus BFH, 18.06.2014 - X B 222/13
Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 X B 191/13, BFH/NV 2014, 695).