Rechtsprechung
   BFH, 13.06.2014 - X B 248/13   

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https://dejure.org/2014,34305
BFH, 13.06.2014 - X B 248/13 (https://dejure.org/2014,34305)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2014 - X B 248/13 (https://dejure.org/2014,34305)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2014 - X B 248/13 (https://dejure.org/2014,34305)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungsmangel

  • openjur.de

    Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungsmangel

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1
    Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungsmangel

  • Bundesfinanzhof

    Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungsmangel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 4 Abs 1 EStG 1990
    Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungsmangel

  • rewis.io

    Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungsmangel

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Rückstellung für Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungspflicht des FG; Mitwirkungspflicht der Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus BFH, 13.06.2014 - X B 248/13
    Nach der Rechtsprechung des BFH haben Versicherungsvertreter, die vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten, für die Verpflichtung zur künftigen Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden (grundlegend BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866).
  • BFH, 30.08.2007 - XI B 1/07

    Krankenpflegerabgrenzung freiberufliche; gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 13.06.2014 - X B 248/13
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es nicht nur dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist, sondern auch dann, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Beschluss vom 30. August 2007 XI B 1/07, BFH/NV 2007, 2280, 2281).
  • BFH, 10.11.2010 - VIII B 159/09

    Kein Zulassungsgrund zur Rechtsfortbildung bei nicht zur Abstraktion geeigneten

    Auszug aus BFH, 13.06.2014 - X B 248/13
    Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1 (BFH-Beschluss vom 10. November 2010 VIII B 159/09, BFH/NV 2011, 300).
  • BFH, 22.03.2011 - X B 165/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 13.06.2014 - X B 248/13
    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985).
  • BFH, 10.05.2012 - X B 57/11

    Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht - Fehlende Eignung zur nachhaltigen

    Auszug aus BFH, 13.06.2014 - X B 248/13
    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 17.06.2010 - 4 K 154/07

    Keine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen nach Erhalt der

    Auszug aus BFH, 13.06.2014 - X B 248/13
    Die vom FA gerügte Divergenz zum Urteil des Sächsischen FG vom 17. Juni 2010  4 K 154/07 liegt nicht vor.
  • BFH, 10.09.2003 - X B 132/02

    NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

    Auszug aus BFH, 13.06.2014 - X B 248/13
    Die Sachaufklärungspflicht des FG kann nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) gesehen werden (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 4., und vom 20. November 2013 X B 164/13, BFH/NV 2014, 374, unter II.1.a).
  • BFH, 24.09.2008 - IX B 110/08

    Fehlerhafte Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BFH, 13.06.2014 - X B 248/13
    Geschieht dies nicht, handelt es sich bei den --hier objektiv gegebenen-- Verstößen des FG gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze nicht etwa um Verfahrensmängel, sondern lediglich um materiell-rechtliche Fehler, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39), zumal Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vom FA nicht dargetan sind.
  • BFH, 18.05.2011 - X B 124/10

    Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche

    Auszug aus BFH, 13.06.2014 - X B 248/13
    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d, und vom 22. August 2012 X B 155/11, BFH/NV 2012, 2015, unter II.1.a).
  • BFH, 22.08.2012 - X B 155/11

    Sachaufklärungspflicht des FG; Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für

    Auszug aus BFH, 13.06.2014 - X B 248/13
    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d, und vom 22. August 2012 X B 155/11, BFH/NV 2012, 2015, unter II.1.a).
  • BFH, 20.11.2013 - X B 164/13

    Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung bei Abweichung des FG von auf einer

  • BFH, 28.05.2015 - X B 171/14

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es nicht nur dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist, sondern auch dann, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2014 X B 248/13, BFH/NV 2015, 24, Rz 3, m.w.N.).
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