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   BFH, 13.06.2013 - X B 27/12   

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BFH, 13.06.2013 - X B 27/12 (https://dejure.org/2013,20619)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2013 - X B 27/12 (https://dejure.org/2013,20619)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - X B 27/12 (https://dejure.org/2013,20619)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Divergenz - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • openjur.de

    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen; Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Divergenz; Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    HGB § 252 Abs 1 Nr 4, BGB § 158 Abs 1, FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Divergenz - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Divergenz - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 252 Abs 1 Nr 4 HGB, § 158 Abs 1 BGB, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Divergenz - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Betriebs-Berater

    Keine Realisation einer aufschiebend bedingten Forderung

  • rewis.io

    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Divergenz - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung aufschiebend bedingter Forderungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen; schlüssige Darlegung einer Divergenz; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung aufschiebend bedingter Forderungen bei fehlender Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Papierfundstellen

  • BB 2014, 47
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.12.2002 - I R 11/02

    Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 27/12
    Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 11/02 (BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400) liegt jedenfalls nicht vor.

    c) Die von dem Kläger gerügte Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400 liegt jedenfalls nicht vor.

    Die mögliche Entstehung eines Bilanzverlustes sollte sich mithin nicht auf die Entstehung, sondern nur auf die Fälligkeit des Zinsanspruchs auswirken (BFH-Urteil in BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400, unter II.4.).

    Entsprechend hat sich das FG mit der vom Kläger bereits im Klageverfahren angeführten Entscheidung in BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400 auseinandergesetzt und begründet, warum der Kläger sein Klagebegehren hierauf nicht stützen könne.

  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 27/12
    Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH vom 3. August 2005 I R 94/03 (BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20) und vom 31. August 2011 X R 19/10 (BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190) ab, genügt diese Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

    aa) Zwar führt der Kläger aus, nach den Urteilen in BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 und in BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190 seien Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden seien und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs rechnen könne.

  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 27/12
    Eine Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188).

    Demgegenüber kann eine aufschiebend bedingte Forderung grundsätzlich nicht aktiviert werden (Senatsurteil in BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188, m.w.N.; Adler/Düring/Schmaltz --ADS--, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 246 Rz 53), weil sie erst mit Eintritt der Bedingung (= Realisationsereignis) entsteht (§ 158 Abs. 1 BGB).

  • BFH, 31.08.2011 - X R 19/10

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 27/12
    Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH vom 3. August 2005 I R 94/03 (BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20) und vom 31. August 2011 X R 19/10 (BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190) ab, genügt diese Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

    aa) Zwar führt der Kläger aus, nach den Urteilen in BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 und in BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190 seien Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden seien und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs rechnen könne.

  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 27/12
    Dies ist der Fall, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Januar 2013 I R 33/11, BFHE 240, 226).

    Auch von einer wirtschaftlichen Entstehung kann bei einer echten aufschiebenden Bedingung, bei der der Eintritt noch ungewiss ist, nicht ausgegangen werden (BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594; vom 9. Januar 2013 I R 33/11; vgl. z.B. auch Ellrott/Roscher in Beck Bil-Komm., 8. Aufl., § 247 Rz 77; Kleinle/Dreixler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 6 EStG Rz 906; Schuster, jurisPR-SteuerR 45/2011, Anm. 3, unter C; Bode, Finanz-Rundschau 2011, 1004).

  • BFH, 26.04.1995 - I R 92/94

    Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 27/12
    Auch von einer wirtschaftlichen Entstehung kann bei einer echten aufschiebenden Bedingung, bei der der Eintritt noch ungewiss ist, nicht ausgegangen werden (BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594; vom 9. Januar 2013 I R 33/11; vgl. z.B. auch Ellrott/Roscher in Beck Bil-Komm., 8. Aufl., § 247 Rz 77; Kleinle/Dreixler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 6 EStG Rz 906; Schuster, jurisPR-SteuerR 45/2011, Anm. 3, unter C; Bode, Finanz-Rundschau 2011, 1004).
  • BFH, 05.12.2005 - X B 17/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 27/12
    Mit diesem Vortrag macht der Kläger keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern allenfalls eine Abweichung in der Subsumtion des Einzelfalles geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761, unter II.6.).
  • BFH, 05.12.2005 - X B 59/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 27/12
    a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angegriffenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten höchstrichterlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 X B 59/05, BFH/NV 2006, 597).
  • BFH, 07.11.2012 - I B 172/11

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 27/12
    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).
  • BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14

    Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

    Hingegen sind aufschiebend bedingte Ansprüche grundsätzlich nicht zu aktivieren, da sie nach § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erst mit Eintritt der Bedingung entstehen (BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594, unter II. zu 2.b, und in BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188, Rz 20; BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013 X B 27/12, Rz 9).
  • FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10

    Zur bilanziellen Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    (a) Die Aktivierung einer Forderung setzt die Realisation voraus, die wiederum erfordert, dass die Forderung entweder rechtlich oder doch zumindest wirtschaftlich entstanden ist, wobei dann weiter mit der künftigen rechtlichen Entstehung fest zu rechnen sein muss (BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

    Ausnahmsweise kommt eine Aktivierung dann in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, was angenommen werden kann, wenn der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566; ADS, a.a.O., HGB § 246 Rz 53; Ellrott/Roscher, a.a.O., § 247 Rz 77).

    Aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen der Bedingungseintritt ungewiss ist, dürfen nicht aktiviert werden, wenn der Bedingungseintritt bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten ist (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 188; vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

  • FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    aaa) Die Aktivierung einer Forderung setzt die Realisation voraus, die wiederum erfordert, dass die Forderung entweder rechtlich oder doch zumindest wirtschaftlich entstanden ist, wobei dann weiter mit der künftigen rechtlichen Entstehung fest zu rechnen sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

    Ausnahmsweise kommt eine Aktivierung dann in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, was angenommen werden kann, wenn der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist (vgl BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

    Aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen der Bedingungseintritt ungewiss ist, dürfen nicht aktiviert werden, wenn der Bedingungseintritt bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188; vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 37/16

    Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler - Gewinnverwirklichung

    Hingegen sind aufschiebend bedingte Ansprüche grundsätzlich nicht zu aktivieren, da sie nach § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erst mit Eintritt der Bedingung entstehen (BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594, unter II. zu 2.b, und in BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188, Rz 20; BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013 X B 27/12, Rz 9).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.05.2018 - 10 K 10130/16

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen aus einer privaten Arbeitsvermittlung:

    Eine aufschiebend bedingte Forderung darf erst bei Bedingungseintritt aktiviert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013 - X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566; BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BStBl II 2012, 188; Kleindiek in Staub,  HGB, 5. Aufl. 2014, § 246 Rz. 17).

    Erst mit Eintritt der Bedingung als Realisierungsereignis ist der jeweilige Anspruch rechtlich entstanden (§ 158 BGB); solange der Eintritt der Bedingung ungewiss ist, kann auch nicht von einer wirtschaftlichen Entstehung der Forderung ausgegangen werden (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

    Ausnahmsweise kommt eine frühere Aktivierung dann in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, was angenommen werden kann, wenn der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566; FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12, EFG 2016, 2038, Tz. 119).

  • FG Nürnberg, 10.12.2014 - 3 K 943/13

    Teilweise unentgeltlicher Erwerb von GmbH-Anteilen bei nicht von allen

    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es jedoch verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.06.2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566; vom 07.11.2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; und vom 23.10.2008 X B 247/07, BFH/NV 2009, 209; Gräber/Stapperfend, FGO 7. Auflage, § 76 Rz. 26).
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