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   BFH, 01.06.1988 - X B 41/88   

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BFH, 01.06.1988 - X B 41/88 (https://dejure.org/1988,1221)
BFH, Entscheidung vom 01.06.1988 - X B 41/88 (https://dejure.org/1988,1221)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 1988 - X B 41/88 (https://dejure.org/1988,1221)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 310
  • BB 1988, 1741
  • BB 1988, 2452
  • BStBl II 1988, 838
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.05.1985 - I ZR 25/83

    Haftung für Verschulden von Erfüllungsgehilfen bei strafbewehrtem

    Auszug aus BFH, 01.06.1988 - X B 41/88
    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes als "Ungehorsamsfolge nichtkrimineller Art" (Zöller/Stephan, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., 1987, § 380 Rdnr. 3) dient dazu, den Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift des Prozeßrechts zu ahnden; denn das unentschuldigte Fernbleiben vor Gericht gehört seinem Wesen nach zu den Ordnungswidrigkeiten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum EGStGB, BTDrucks 7/550, S. 195; ferner - zu § 890 Abs. 1 ZPO - Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Mai 1985 I ZR 25/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1986, 127).
  • BFH, 08.07.1980 - VII B 18/80

    Aufhebung eines Beschlusses - Beschwerdeverfahren - Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 01.06.1988 - X B 41/88
    Der Senat macht von der auch im Beschwerdeverfahren bestehenden Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657).
  • OLG Frankfurt, 18.04.1983 - 17 W 14/83
    Auszug aus BFH, 01.06.1988 - X B 41/88
    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung des Nebenverfahrens betreffend die Ordnungsmaßnahme entsprechend § 153 der Strafprozeßordnung (StPO), § 47 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 2. Januar 1975 (BGBl I 1975, 80) in Betracht kommt (vgl. Rosenberg/Schwab, a.a.O.; Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluß vom 21. Januar 1982 1 Ws 936/81, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1982, 600, jeweils mit Nachweisen; grundsätzlich verneinend OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. April 1983 17 W 14/83, Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen - OLGZ - 1983, 458), ist hier nicht entscheidungserheblich.
  • BFH, 09.01.1987 - III B 82/86

    Beschwerde gegen eine Auferlegung der Kosten sowie der Festsetzung eines

    Auszug aus BFH, 01.06.1988 - X B 41/88
    Hiervon kann im Streitfall schon deswegen keine Rede sein, weil der vergebliche Zeitaufwand des Gerichts und des Beklagten durch die gemäß § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO angeordnete Kostentragungspflicht nicht ausgeglichen wird (im Ergebnis ebenso Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Januar 1987 III B 82/86, BFH/NV 1987, 381).
  • BFH, 15.02.1967 - IV B 18/66

    Notwendiger Inhalt der Begründung des Beschlusses bei einem Antrag auf Aussetzung

    Auszug aus BFH, 01.06.1988 - X B 41/88
    Die zur Begründung von Urteilen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) entwickelten Grundsätze gelten entsprechend (BFH-Beschluß vom 15. Februar 1967 IV B 18/66, BFHE 87, 502, BStBl III 1967, 181).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.1982 - 1 Ws 936/81
    Auszug aus BFH, 01.06.1988 - X B 41/88
    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung des Nebenverfahrens betreffend die Ordnungsmaßnahme entsprechend § 153 der Strafprozeßordnung (StPO), § 47 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 2. Januar 1975 (BGBl I 1975, 80) in Betracht kommt (vgl. Rosenberg/Schwab, a.a.O.; Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluß vom 21. Januar 1982 1 Ws 936/81, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1982, 600, jeweils mit Nachweisen; grundsätzlich verneinend OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. April 1983 17 W 14/83, Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen - OLGZ - 1983, 458), ist hier nicht entscheidungserheblich.
  • BFH, 04.08.1993 - II B 25/93

    Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft wegen unentschuldigten Ausbleibens

    Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, die dazu dient, den Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift des Prozeßrechts zu ahnden, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend; dabei kann der Wegfall der Beweiserheblichkeit oder der Notwendigkeit der Beweiserhebung aufgrund des im Streitfall zum Schluß der Beweisaufnahme erklärten Verzichts auf das Beweismittel grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838 m.w.N.).

    Maßgebend sind dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache und der Aussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH in BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838 m.w.N.).

    Zwar steht dieser Umstand der Festsetzung des Ordnungsgeldes grundsätzlich nicht entgegen (siehe BFH in BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838); bei der Festlegung der Höhe des Ordnungsgeldes ist jedoch zu berücksichtigen, daß durch das Ausbleiben des Beschwerdeführers weder für das FG noch für die übrigen Beteiligten (z.B. wegen des Erfordernisses der Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins) ein zusätzlicher Zeitaufwand entstand.

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2022 - 4 W 1/22

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen unentschuldigt ausbleibenden Zeugen;

    Andererseits wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes geboten und angezeigt ist bzw. ein bereits ergangener Ordnungsgeldbeschluss auch in diesem Fall aufrechtzuerhalten ist (OLG Celle, Beschluss vom 19. Februar 2016 - 8 W 15/16 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 1983 - 17 W 14/83 -, juris; BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111/12 -, juris Rn. 9; vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - X B 41/88 -, juris Rn. 5; Münchener Kommentar/Damrau/Weinland, ZPO 6. Auflage 2020, § 380 Rn. 7; Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage 2020, § 380 Rn. 8, Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 380 ZPO Rn. 1).

    (1) Dass der Rechtsstreit am 28.12.2021 bereits durch den Vergleich beendet war, steht dem Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - X B 41/88 -, juris Rn. 5).

    (2) Für die Ansicht, dass ein Ordnungsgeld auch nach Erledigung des Rechtsstreits zu verhängen ist, spricht zunächst, dass die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Zeugen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern nach § 380 Abs. 1 ZPO eine zwingende Folge ist (vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - X B 41/88 -, juris Rn. 5).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2003 - L 13 KN 2951/02

    Begründung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Maßgebend sind dabei insbesondere die Bedeutung des Rechtsstreits sowie die Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sachverständigen (vgl. Bundesfinanzhof [BFH] in BFHE 153, 310 ff; BFH/NV 1994, 640, 641).

    Wird jedoch ein dem oberen Betragsrahmen entnommenes Ordnungsgeld festgesetzt, bedarf dies stets einer besonderen Begründung und zusätzlichen Rechtfertigung, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BFHE 153, 310 ff).

  • BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06

    Ordnungsgeld - nicht erschienener Zeuge

    Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes, das 5 EUR bis 1000 EUR betragen darf (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie die Bedeutung der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838, m.w.N.).
  • BFH, 11.08.1992 - VII B 80/92

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen einer

    Die vom FG gegen die als Zeugin ordnungsgemäß geladene, im Termin jedoch nicht erschienene Beschwerdeführerin ausgesprochene Auferlegung von Kosten und Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, ist gesetzlich zwingend vorgesehen (vgl. auch BFH, Beschluß vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310f., BStBl II 1988, 838); sie unterbleibt oder entfällt nur, wenn der Zeuge glaubhaft macht, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist oder nachträglich entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 ZPO).

    Einer besonderen Begründung, wie sie im Falle einer am oberen Bereich des Betragsrahmens orientierten Festsetzung gefordert wird (BFHE 153, 310, 312, BStBl II 1988, 838), bedurfte es hierfür nicht.

  • BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in

    Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes, das 5 EUR bis 1000 EUR betragen darf (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838; in BFH/NV 2007, 468, m.w.N.).
  • OLG Celle, 19.02.2016 - 8 W 15/16

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in einem solchen Fall die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO wieder aufzuheben ist (befürwortend zuletzt: OLG Hamm, NJW-RR 2013, 384 - juris-Rn. 8 ff. - mit näherer Darstellung des Meinungsstandes; ablehnend u. a.: OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 458; BFH, BFHE 153, 310 und BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111/12 -, juris-Rn. 9 m. w. N.; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kap. 8 Rdnrn. 7 und 11 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 14 K 498/91

    Finanzgerichtsordnung; Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Auch der Umstand, daß die Klage kurz nach dem Termin vom 20. September 1996 und wenige Tage vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes vom 07. Oktober 1996 mit Schreiben vom 01. Oktober 1996 zurückgenommen wurde, entlastet den Beschwerdeführer nicht (vgl. Beschluß des BFH vom 01. Juni 1988 - X B 41/88 , Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 838).

    Im übrigen hat der BFH eine nähere Begründung der Ermessensentscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes nur dann für erforderlich gehalten, wenn ein Ordnungsgeld im oberen Betragsrahmen von maximal 1.000,- DM des Artikel 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch festgesetzt wird (vgl. Beschluß des BFH vom 01. Juni 1988 - X B 41/88 , BStBl II 1988, 838).

  • BFH, 08.04.1993 - X B 207/92
    Hierzu bedurfte es hinsichtlich des ersten Ordnungsgeldes keiner weiteren Ausführungen, da es mit 500 DM noch in dem unteren Festsetzungsrahmen von 5 DM bis 1 000 DM lag (BFH-Beschluß vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838 [BFH 01.06.1988 - X B 41/88]).

    Der Beschluß des Senats in BFHE 153, 310, [BFH 01.06.1988 - X B 41/88] BStBl II 1988, 838, [BFH 01.06.1988 - X B 41/88] der sich mit der erstmaligen Festsetzung eines Ordnungsgeldes befaßt, steht dem nicht entgegen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2015 - L 5 SF 3/14
    Dabei weisen die Ordnungsmittel nach § 380 ZPO nicht nur "präventive" Züge im vorgenannten Sinne (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 10. August 2012 - I-W 27/12 -, Juris Rn. 10; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. September 2009 - L 2 B 1113/08 SB -, Juris Rn. 15; Huber in: Musielak, ZPO, 9. Auflage, 2012, § 380, Rn. 4), sondern auch "repressive" Züge (nicht jedoch: Strafcharakter) auf (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 1. Juni 1988 - X B 41/88, Juris Rn. 5; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - L 7 SO 3522/10 B -, Juris Rn. 2; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 118, Rn. 10j).

    In entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 OWiG hat jedoch eine Ordnungsgeldfestsetzung dann auszuscheiden, wenn das grundsätzlich zu ahndende Verhalten für das Verfahren folgenlos geblieben ist (so OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2012 - I-W 27/12 -, Juris Rn. 11; offen gelassen BFH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - X B 41/88, Juris Rn. 5), das heißt wenn insbesondere der vorrangige präventive Zweck des § 118 SGG i.v.m. §§ 414, 380 ZPO, dem Leistungsträger unter Berücksichtigung der §§ 22 und 100 SGB X die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtung des Arztes, ihm gegenüber Auskunft zu geben, wirkungsvoll durchzusetzen, nicht mehr erreicht werden kann.

  • BFH, 02.11.2006 - I B 13/06

    NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

  • LSG Thüringen, 20.04.2005 - L 6 B 3/04

    Verfahrensfehler bei der Besetzung der Richterbank im sozialgerichtlichen

  • BFH, 10.03.1999 - II B 70/98

    Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

  • BFH, 26.05.1995 - X B 335/94

    Verjährungsfristen der Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft

  • BFH, 31.03.1998 - XI B 11/98

    Festsetzung eines Ordnungsmittels und Auferlegung von Kosten bei Nichterscheinen

  • BFH, 17.06.1992 - II B 217/91

    Entschuldigung des Nichterscheinens eines Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren

  • LSG Hessen, 02.02.2009 - L 7 B 100/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeldbeschluss gegen ausgebliebenen Zeugen

  • BFH, 02.11.1994 - I B 31/94

    Beweis über die Zustellung einer angefochtenen Einspruchsentscheidung durch

  • BFH, 30.05.1994 - X B 186/93

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluß

  • VGH Hessen, 26.08.1991 - 7 TE 642/91

    Genügende Entschuldigung für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 1 K 1891/20

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgrund schuldhaften Ausbleibens eines

  • BFH, 06.08.1990 - X B 116/90

    Anforderungen an eine Ermessensausübung bezüglich der Frage nach den Gründen für

  • BFH, 01.02.1989 - II B 2/89

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses bei Versäumung eines anberaumten Termins zur

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