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   BFH, 27.04.2015 - X B 47/15   

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BFH, 27.04.2015 - X B 47/15 (https://dejure.org/2015,20822)
BFH, Entscheidung vom 27.04.2015 - X B 47/15 (https://dejure.org/2015,20822)
BFH, Entscheidung vom 27. April 2015 - X B 47/15 (https://dejure.org/2015,20822)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug nur bei ausreichenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens - Kein verfahrensrechtliches Korrespondenzprinzip - Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Feststellungslast - Rechtliches Gehör

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a S 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 116 Abs 3 S 1, FGO § 116 Abs 3 S 4, GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 76 Abs 1
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug nur bei ausreichenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens - Kein verfahrensrechtliches Korrespondenzprinzip - Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Feststellungslast - Rechtliches Gehör

  • Bundesfinanzhof

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug nur bei ausreichenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens - Kein verfahrensrechtliches Korrespondenzprinzip - Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Feststellungslast - Rechtliches Gehör

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a S 1 EStG 1990, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug nur bei ausreichenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens - Kein verfahrensrechtliches Korrespondenzprinzip - Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Feststellungslast - Rechtliches Gehör

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 88 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug nur bei ausreichenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens - Kein verfahrensrechtliches Korrespondenzprinzip - Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Feststellungslast - Rechtliches Gehör

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3
    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Anerkennung einer dauernden Last nur bei ausreichenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens; Korrespondenzprinzip für die wiederkehrenden Bezüge; Gewährung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
    NV: Nur wenn die erzielbaren Nettoerträge des überlassenen Wirtschaftsgutes im konkreten Fall bei überschlägiger Berechnung ausreichen, um die Versorgungsleistungen abzudecken, stellen diese kein Entgelt für das im Gegenzug überlassene Vermögen dar (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    NV: Dem Einkommensteuerrecht lässt sich keine generelle Geltung eines Korrespondenzprinzips für die wiederkehrenden Bezüge entnehmen (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 2002, 464, BStBl II 2004, 95).

    Der Hinweis im Schreiben vom 23. April 2015, angesichts der zahlreichen Literaturhinweise im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und wegen des Zeitaufwands der vorher erforderlichen Sichtung und des Studiums auch anderer Quellen werde angeregt, die Ergebnisse ggf. nachzureichen, ist unbeachtlich.

    Falls der Kläger mit seinen Ausführungen unter 3.a) des Schriftsatzes vom 6. März 2015 die Divergenz des Urteils des Finanzgerichts (FG) zum Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 rügen wollte, fehlt es an der Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, m.w.N.).

    Im Übrigen divergiert das FG-Urteil schon deshalb nicht vom Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, weil sich aus dieser Entscheidung nicht ergibt, dass die ortsübliche Miete dann anzusetzen ist, wenn das übertragene Immobilienvermögen nicht zu marktüblichen Konditionen vermietet ist.

    Aus dem Kontext der Entscheidung ist vielmehr zu entnehmen, dass die ortsübliche Miete dann nach Auffassung des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 bei der Ertragsprognose zu berücksichtigen ist, wenn der Vermögensübergeber ein durch den Übernehmer genutztes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung überträgt.

    Zudem weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.d aa bei der Ertragsprognose für den Bereich der Vermietung und Verpachtung auf die ortsübliche Miete abstellt.

    a) Der Kläger rügt, die Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. September 2004 IV C 3-S 2255-354/04, BStBl I 2004, 922) machten zum vorliegenden Fall einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unterschiedliche, wenn nicht gar widersprüchliche Aussagen.

    Der Große Senat des BFH hat im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.c entschieden, der Ertragsprognose sei der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen und der beschließende Senat hat im Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99 (BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053) erkannt, dass dann, wenn sich der Übernehmer für die Zukunft auf ausreichend hohe Nettoerträge beruft, der Ertragsprognose in der Regel die Nettoerträge im Jahr der Übergabe und der beiden folgenden Jahre zugrunde zu legen sind.

    Nur wenn die erzielbaren Nettoerträge des überlassenen Wirtschaftsgutes im konkreten Fall --soweit bei überschlägiger Berechnung vorhersehbar-- ausreichen, um die Versorgungsleistungen abzudecken, stellen die Versorgungsleistungen kein Entgelt für das im Gegenzug überlassene Vermögen dar (Großer Senat des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Der Rechtfertigungsgrund der vorbehaltenen Vermögenserträge trägt nur in den Fällen, in denen er tatsächlich vorliegt (Großer Senat des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Der Entscheidung in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 liegt --ebenso wie bereits dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, GrS 4/89, GrS 5/89, GrS 6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847-- die Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen --ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt-- ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.

    Hierbei übersieht er, dass sich dem Einkommensteuergesetz keine generelle Geltung eines solchen Prinzips für die wiederkehrenden Bezüge entnehmen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Der Große Senat des BFH stellt in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 auf die erzielbaren Nettoerträge des überlassenen Wirtschaftsgutes im konkreten Fall ab und hierzu gehören keine Wertsteigerungen von Wertpapieren, die der Kläger im Übrigen auch nicht dargelegt hat.

  • BFH, 05.12.2006 - VIII B 4/06

    NZB: Divergenz, Vertragsauslegung, Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
    Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (BFH-Entscheidungen vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201; vom 5. Dezember 2006 VIII B 4/06, BFH/NV 2007, 490, und vom 10. Januar 2007 X B 113/06, BFH/NV 2007, 935), wobei dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zukommt.

    Die Sachaufklärungsrüge dient --anders als der Kläger offensichtlich meint-- jedoch nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 490; Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 76 Rz 54).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
    Keinesfalls könne damit die sog. Geringfügigkeitsgrenze von 10 % nach dem BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01 (BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130) gemeint sein.

    bb) Der Kläger verkennt zudem, dass nach dem Senatsurteil in BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130 der Sonderausgabenabzug nicht daran scheitern soll, dass die erzielbaren Nettoerträge die Summe der versprochenen Vermögenserträge geringfügig unterschreiten.

  • BFH, 17.09.2003 - I B 18/03

    NZB: Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
    Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (z.B. BFH-Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

    Auszug aus BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
    Der Große Senat des BFH hat im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.c entschieden, der Ertragsprognose sei der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen und der beschließende Senat hat im Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99 (BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053) erkannt, dass dann, wenn sich der Übernehmer für die Zukunft auf ausreichend hohe Nettoerträge beruft, der Ertragsprognose in der Regel die Nettoerträge im Jahr der Übergabe und der beiden folgenden Jahre zugrunde zu legen sind.
  • BFH, 16.12.2014 - X R 42/13

    Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 X R 42/13).
  • BFH, 10.01.2007 - X B 51/06

    Keine Korrespondenz zwischen dauernder Last und wiederkehrenden Bezügen;

    Auszug aus BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
    Aus einer fehlerhaften steuerrechtlichen Behandlung beim Leistungsempfänger kann der andere Vertragspartner keine Rechte herleiten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Januar 2007 X B 51/06, BFH/NV 2007, 718).
  • BFH, 07.06.2011 - X B 212/10

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit

    Auszug aus BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
    Anders kann es sich lediglich dann verhalten, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, sowie vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 31/07

    Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der

    Auszug aus BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
    Die Abziehbarkeit beim Leistenden und die Besteuerung des Geleisteten beim Empfänger sind zwei verschiedene, voneinander unabhängige Vorgänge (Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 28/99

    Amtsermittlungspflicht: Verhältnis zur Mitwirkungspflicht

    Auszug aus BFH, 27.04.2015 - X B 47/15
    Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (BFH-Entscheidungen vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201; vom 5. Dezember 2006 VIII B 4/06, BFH/NV 2007, 490, und vom 10. Januar 2007 X B 113/06, BFH/NV 2007, 935), wobei dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zukommt.
  • BFH, 10.01.2007 - X B 113/06

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 20.11.2013 - X B 164/13

    Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung bei Abweichung des FG von auf einer

  • BFH, 04.11.2010 - VII B 60/10

    Tarifierung von TFT-Farbmonitoren als solche "von der hauptsächlich in einem

  • BFH, 04.08.2010 - X B 198/09

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision -

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

  • BFH, 21.01.2014 - X B 181/13

    Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung -

  • BFH, 05.12.2013 - X B 262/12

    Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch das Rechenzentrum NW

  • BFH, 26.11.2007 - VIII B 121/07

    Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Urlaubsbedingte

  • BFH, 18.11.2015 - XI B 61/15

    Zum Begriff des "Privatlehrers" i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL

    Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz 29; vom 27. April 2015 X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 41/15

    Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland - Übermittlung mittels einfachen

    Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge, Fragen oder Darlegungen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen bzw. erbringen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschlüsse vom 27. April 2015 X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356, und vom 19. September 2016 X B 159/15, BFH/NV 2017, 54).
  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 64/13

    Unzulässige Klage gegen Verspätungszuschlag; Fristsetzung durch das FG -

    Die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen --wie die im Streitfall begehrte Abziehbarkeit der Rentenzahlungen-- trägt der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2015 X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356).
  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

    Nach den allgemeinen Grundsätzen über die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt das Finanzamt die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen, während die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen der Steuerpflichtige trägt (vgl. nur BFH-Beschluss vom 27. April 2015 X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; BFH-Urteil vom 25. November 2010 IX R 47/10, BFH/NV 2011, 887; BFH-Urteil vom 28. Januar 2009 - X R 18/08, BFH/NV 2009, 1075).
  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Ein Anspruch darauf, dass das Gericht einen Verfahrensbeteiligten "erhört", sich seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt, ergibt sich hingegen aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht (BFH-Beschlüsse vom 27.04.2015 - X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356, Rz 9; vom 12.08.2015 - III B 50/15, BFH/NV 2015, 1670, Rz 15; BFH-Urteil vom 16.04.2015 - IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085, Rz 25).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten

    Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die durchschnittlichen Erträge des Jahres der Vermögensübergabe und der beiden folgenden Jahre ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen." Diese Verwaltungsanweisung gibt die Rechtsprechung des BFH - welcher der Senat folgt - wieder (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 27. April 2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356).

    Entgegen dem klägerischen Ansatz wird dagegen nicht geprüft, ob die Versorgungsleistungen aus der Summe aller Erträge gespeist werden können, welche das Wirtschaftsgut während seiner gesamten Existenz einschließlich der Jahre / Jahrzehnte nach Ende der Versorgungsleistungen erbringt (vgl. bspw. BFH-Urteile vom 16.6.2004, X R 22/99, BStBl. II 2004, 1053; vom 27. April 2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 273; ebenso FG Münster, Urteil vom 20. April 2016, 7 K 999/13 E - juris).

  • BFH, 01.12.2015 - X B 29/15

    Untauglicher Zeugenbeweis für die private Nutzung eines Pkws

    Die Zulassung der Revision kann hiermit jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (z.B. Senatsbeschluss vom 27. April 2015 X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356, unter 5.).
  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Ein Anspruch darauf, dass das Gericht einen Verfahrensbeteiligten "erhört", sich seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt, ergibt sich hingegen aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht (BFH-Beschlüsse vom 27.04.2015 - X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356, Rz 9; vom 12.08.2015 - III B 50/15, BFH/NV 2015, 1670, Rz 15; BFH-Urteil vom 16.04.2015 - IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085, Rz 25).
  • BFH, 19.09.2016 - X B 159/15

    Sachaufklärung - Beweislastentscheidung

    Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (Senatsbeschluss vom 27. April 2015 X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356, Rz 12, m.w.N.).
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