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   BFH, 09.02.2017 - X B 49/16   

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https://dejure.org/2017,10310
BFH, 09.02.2017 - X B 49/16 (https://dejure.org/2017,10310)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2017 - X B 49/16 (https://dejure.org/2017,10310)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - X B 49/16 (https://dejure.org/2017,10310)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr - Verfahrensfehler aufgrund fehlender Urteilsgründe i. S. des § 119 Nr. 6 FGO

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, FGO § 119 Nr 6, EStG § 10d Abs 1 S 3, EStG § 10d Abs 4 S 1, AO § 177 Abs 1, EStG VZ 2010
    Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr - Verfahrensfehler aufgrund fehlender Urteilsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr - Verfahrensfehler aufgrund fehlender Urteilsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 10d Abs 1 S 3 EStG 2009, § 10d Abs 4 S 1 EStG 2009
    Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr - Verfahrensfehler aufgrund fehlender Urteilsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr - Verfahrensfehler aufgrund fehlender Urteilsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, da es hinsichtlich eines Beschwerdepunkts nicht mit Gründen versehen ist

  • rechtsportal.de

    FGO § 119 Nr. 6
    Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, da es hinsichtlich eines Beschwerdepunkts nicht mit Gründen versehen ist

  • datenbank.nwb.de

    Klärung der Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr - Verfahrensfehler aufgrund fehlender Urteilsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustrücktrag - und die Klärung der Höhe im Rücktragsjahr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Urteil des Finanzgerichts - und die fehlenden Entscheidungsgründe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.10.2015 - X B 116/15

    Bezugnahme des FG auf Einspruchsentscheidung des FA

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - X B 49/16
    Auch eine Bezugnahme des FG in seinem Urteil auf die Einspruchsentscheidung des FA nach § 105 Abs. 5 FGO ist möglich und ausreichend, wenn das FA in dieser Entscheidung bereits zu allen vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten entscheidungserheblichen Einwendungen Stellung genommen hat (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 X B 116/15, BFH/NV 2016, 216, Rz 5).
  • BFH, 23.10.2015 - IX B 92/15

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - Verlust des Rügerechts bei

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - X B 49/16
    Anerkannt ist, dass das FG auf andere eigene Entscheidungen Bezug nehmen darf (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2015 IX B 92/15, BFH/NV 2016, 217, Rz 7).
  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 229/83

    Urteil - Urteilsgründe - Bezugnahme auf anderes Urteil

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - X B 49/16
    Dies ist der Fall, wenn beide Entscheidungen zwischen den Beteiligten ergangen, gleichzeitig verkündet und am gleichen Tag zugestellt worden sind (BFH-Urteil vom 10. April 1984 VIII R 229/83, BFHE 141, 113, BStBl II 1984, 591, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - X B 49/16
    Dagegen ist ein dahingehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (BFH-Urteil vom 18. August 2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2014 - I R 51/13

    Beschwer im Verlustrücktragsjahr

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - X B 49/16
    Denn im Rücktragsjahr ist nicht über die Höhe des (hier: in 2011) entstandenen Verlusts, sondern verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem Veranlagungszeitraum verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht kommt; diese Entscheidung über die Höhe der "abgezogenen ... Beträge" geht als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ein, ohne dort selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage zu sein (so ausdrücklich auch BFH-Urteil vom 11. November 2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 23.01.2024 - IX R 7/22

    Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder in dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.1988 - VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; Senatsurteil vom 27.01.2010 - IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009 und BFH-Urteil vom 11.11.2014 - I R 51/13, Rz 11; BFH-Zwischenurteil vom 28.11.2018 - I R 41/18, Rz 18; Senatsurteil vom 10.03.2020 - IX R 24/19, Rz 28; BFH-Beschlüsse vom 20.12.2006 - VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699 und vom 09.02.2017 - X B 49/16, Rz 13).
  • BFH, 10.03.2020 - IX R 24/19

    Anfechtung eines Nullbescheids - Verlustrücktrag

    Denn die Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags fließe als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ein, ohne dort selbständig anfechtbar zu sein (BFH-Beschluss vom 09.02.2017 - X B 49/16, BFH/NV 2017, 721, Rz 14, m.w.N.).

    Der von der Vorinstanz einzig herangezogene BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 721 trage ihre Entscheidung nicht.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres (hier: 2012) und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres (hier: 2013) entschieden (vgl. nur BFH-Urteile vom 27.09.1988 - VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; vom 27.01.2010 - IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009; in BFH/NV 2015, 305, Rz 11; BFH-Zwischenurteil in BFH/NV 2019, 1109, Rz 18; BFH-Beschlüsse vom 20.12.2006 - VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699; in BFH/NV 2017, 721, Rz 13; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10d EStG Rz 67; Heuermann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff --KSM--, § 10d EStG Rz A 343; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 10d EStG Rz 334; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 10d Rz 12, 13; BeckOK EStG/Ratschow, 6. Ed [01.02.2020], EStG § 10d Rn. 169).

    Der von der Vorinstanz in Bezug genommene BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 721 steht dem nicht entgegen.

    Dementsprechend hat der BFH unter Rz 13 des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2017, 721 klargestellt, dass über den als Verlustrücktrag abgezogenen Betrag im Rahmen der Entscheidung zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Rücktragsjahres entschieden wird.

  • BFH, 25.06.2019 - X B 96/18

    Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr

    Da das Urteil nicht mit Gründen versehen war, hob der Senat es durch Beschluss vom 9. Februar 2017 - X B 49/16 (BFH/NV 2017, 721) auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

    Auch eine Bezugnahme des FG in seinem Urteil auf die Einspruchsentscheidung des FA nach § 105 Abs. 5 FGO ist möglich und ausreichend, wenn das FA in dieser Entscheidung bereits zu allen vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten entscheidungserheblichen Einwendungen Stellung genommen hat (vgl. insoweit insgesamt Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 721, Rz 11, m.w.N.).

    Grund dafür war --hierauf hatte der Senat ausdrücklich in diesem Zusammenhang hingewiesen--, dass im Rahmen der streitigen Einkommensteuerfestsetzung über die Höhe des Verlustrücktrags zu entscheiden ist (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 721, Rz 15).

    Denn nur im Rücktragsjahr ist verbindlich darüber zu befinden, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem Veranlagungszeitraum verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht kommt; diese Entscheidung über die Höhe der "abgezogenen ... Beträge" geht als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ein, ohne dort selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage zu sein (so Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 721, Rz 14, m.w.N.).

  • BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16

    Unentgeltliche Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstücks aus dem

    Dagegen ist ein dahingehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (BFH-Beschluss vom 9. Februar 2017 X B 49/16).
  • BFH, 13.09.2017 - III B 109/16

    Außenprüfung bei Überschusseinkünften

    Das trifft indessen nicht zu, denn das FG hat keine Prüfungspunkte übergangen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2014 X B 182/13, BFH/NV 2014, 1899, betreffend nicht gewürdigte Zeugenaussage; vom 9. Februar 2017 X B 49/16, BFH/NV 2017, 721, betreffend fehlende Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte), sondern die umfangreichen Überlegungen der Einspruchsentscheidung referiert und sich ihnen trotz "Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung" angeschlossen.
  • FG Nürnberg, 27.11.2018 - 1 K 488/17

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

    Diese rechtsschutzwahrende Auslegung der mehrdeutigen Ausführungen ist geboten, da nur im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Jahr des Verlustrücktrags, hier 2007, über einen Verlustrücktrag in Höhe von 12.859 EUR (vgl. die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.11.2018) zu entscheiden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.02.2017 X B 49/16, BFH/NV 2017, 721).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 7 K 7111/17

    Klärung der Höhe eines nach 2012 zurückzutragenden Verlustes im

    Denn die Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrages fließe als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ein, ohne dort selbständig anfechtbar zu sein (BFH, Beschluss vom 09.02.2017 - X B 49/16, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2017, 721, Tz. 14 mit weiterem Nachweis).
  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 1071/20

    Beschwer bei Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids

    Diese Größe bestimmt das Maximalvolumen für den Verlustrücktrag und begründet eine Beschwer des Steuerpflichtigen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 10.03.2020 IX R 24/19, BFH/NV 2020, 873 Rz. 28; vom 09.02.2017 X B 49/16, BFH/NV 2017, 721 Rz. 13-14).
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