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   BFH, 26.02.2018 - X B 53/17   

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https://dejure.org/2018,18216
BFH, 26.02.2018 - X B 53/17 (https://dejure.org/2018,18216)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2018 - X B 53/17 (https://dejure.org/2018,18216)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - X B 53/17 (https://dejure.org/2018,18216)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § ... 5, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5, AO § 162 Abs 2 S 1, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, FGO § 119 Nr 3, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, GG Art 103 Abs 1
    Höhe einer Schätzung - Verfahrensfehler

  • Bundesfinanzhof

    Höhe einer Schätzung - Verfahrensfehler

  • IWW

    § 5 des Einkommensteuergesetzes, §... 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 162 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 143 Abs. 2 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die Auseinandersetzung hiermit im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Höhe einer Schätzung - Verfahrensfehler

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die Auseinandersetzung hiermit im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Höhe einer Schätzung - Verfahrensfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.03.2017 - X R 11/16

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen,

    Auszug aus BFH, 26.02.2018 - X B 53/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gewonnenen Schätzergebnisse schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, unter II.3.a; BFH-Urteil vom 25. April 2017 VIII R 52/13, BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949, unter II.1.e bb aaa).

    Deshalb ist es gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen, der in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, a.a.O.).

  • BFH, 06.03.2007 - III B 120/06

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO; Rüge mangelnder Sachaufklärung;

    Auszug aus BFH, 26.02.2018 - X B 53/17
    Zumindest wesentliche Tatsachen und Rechtsausführungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet sein (BFH-Beschluss vom 6. März 2007 III B 120/06, juris).
  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13

    Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches

    Auszug aus BFH, 26.02.2018 - X B 53/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gewonnenen Schätzergebnisse schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, unter II.3.a; BFH-Urteil vom 25. April 2017 VIII R 52/13, BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949, unter II.1.e bb aaa).
  • BFH, 23.06.2017 - X B 152/16

    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

    Auszug aus BFH, 26.02.2018 - X B 53/17
    Anders liegt es allerdings dann, wenn aus den besonderen Umständen des Falles deutlich wird, dass es das Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2017 X B 152/16, BFH/NV 2017, 1622, unter II.1.a aa aaa; BFH-Beschluss vom 4. September 2017 IX B 46/17, BFH/NV 2017, 1618).
  • BFH, 04.09.2017 - IX B 46/17

    Verfahrensfehler, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 26.02.2018 - X B 53/17
    Anders liegt es allerdings dann, wenn aus den besonderen Umständen des Falles deutlich wird, dass es das Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2017 X B 152/16, BFH/NV 2017, 1622, unter II.1.a aa aaa; BFH-Beschluss vom 4. September 2017 IX B 46/17, BFH/NV 2017, 1618).
  • FG Münster, 29.04.2021 - 1 K 2214/17

    Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung

    Vielmehr sind die Mängel kassenscharf zu betrachten und differenziert zu gewichten (vgl. BFH-Beschluss vom 26.2.2018 X B 53/17, BFH/NV 2018, 82, Rz. 13).
  • BFH, 28.02.2018 - X S 1/18

    Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren

    Im Hinblick auf die unabhängig von der Erhebung der Erinnerung im Grundsatz bestehende Zahlungspflicht wird unter Bezugnahme auf die vor dem BFH anhängigen Verfahren unter den Aktenzeichen X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

    Bei den genannten Verfahren X B 53/17, X B 54/17 und X B 55/17 handelt es sich um Beschwerden des Rügeführers gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträgen betreffend die Jahre 2007 bis 2013, bei dem Verfahren X S 16/17 um einen auf das Verfahren X B 53/17 (Streitjahre 2007 bis 2009) bezogenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).

    Die Aussetzung der Vollziehung wurde unabhängig von der im Grundsatz bestehende[n] Zahlungspflicht vorsorglich bis zum Abschluss der unter den Aktenzeichen X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 bei dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren beantragt.

    Zum einen habe das Gericht den Vortrag des Rügeführers zu den bei dem BFH anhängigen Verfahren X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 nicht zur Kenntnis genommen.

    a) Er meint, das Gericht habe fehlerhaft das Beschwerde- bzw. Antragsvorbringen in den Verfahren X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt.

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Auf der anderen Seite ist auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51; BFH-Beschlüsse vom 02.06.2014 - III B 101/13, Rz 11; vom 26.02.2018 - X B 53/17, Rz 7).
  • BFH, 17.06.2020 - X R 26/18

    Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Auf der anderen Seite ist auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen (vgl. z.B. nur Senatsbeschluss vom 26.02.2018 - X B 53/17, BFH/NV 2018, 820).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 2/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Auf der anderen Seite ist auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51; BFH-Beschlüsse vom 02.06.2014 - III B 101/13, Rz 11; vom 26.02.2018 - X B 53/17, Rz 7).
  • BFH, 03.12.2019 - X R 5/18

    Zur Zuschätzung bei Schrotterlösen

    Auf der anderen Seite ist auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2018 - X B 53/17, BFH/NV 2018, 820, Rz 7).
  • BFH, 07.06.2022 - VIII B 51/21

    Zur grundsätzlichen Bedeutung der Prüfung einzelner Umstände aufgrund formeller

    ccc) Danach waren die Schätzungsmethoden des FA und des FG einander ähnlich, denn die Verwendung eines Sicherheitszuschlags lässt sich jeweils als griffweise Schätzung charakterisieren, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51, m.w.N.; in BFH/NV 2018, 602, Rz 45; BFH-Beschlüsse vom 26.02.2018 - X B 53/17, BFH/NV 2018, 820, Rz 7; vom 14.01.2021 - X B 25/20, BFH/NV 2021, 680, Rz 12).
  • BFH, 05.03.2020 - VIII B 30/19

    Rüge der fehlerhaften gerichtlichen Hinzuschätzung von Einnahmen mit der

    Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob das Ergebnis einer Schätzung noch schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig ist (BFH-Beschluss vom 26.02.2018 - X B 53/17, BFH/NV 2018, 820, Rz 10).
  • BFH, 30.08.2023 - II B 45/22

    Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht

    Zumindest wesentliche Tatsachen und Rechtsausführungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet sein (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 26.02.2018 - X B 53/17, Rz 10, m.w.N.).
  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 1512/19

    Umsatzsteuer: Abgrenzung zwischen Vermietungsleistungen und

    Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte - unter anderem zum Beispiel das Vorbringen der Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung - zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2018 - X B 53/17 - BFH/NV 2018, 820; BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - VI R 11/07 -, BStBl. II 2008, 933 jeweils m.w.N.).
  • FG München, 25.01.2021 - 7 K 2456/19

    Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer - gesonderte Feststellung von

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