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   BFH, 02.04.2002 - X B 56/01   

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https://dejure.org/2002,319
BFH, 02.04.2002 - X B 56/01 (https://dejure.org/2002,319)
BFH, Entscheidung vom 02.04.2002 - X B 56/01 (https://dejure.org/2002,319)
BFH, Entscheidung vom 02. April 2002 - X B 56/01 (https://dejure.org/2002,319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung - Beschwerdevorbringen - Tatbestandsberichtigung - Mangelnde Sachaufklärung

  • Judicialis

    ZPO § 164; ; FGO § 94; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Überraschungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00

    NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
    Eine schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung verlangt ferner, dass das Übergehen der Beweisanträge schon vor dem FG geltend gemacht wurde oder die Darlegung, warum dies nicht möglich war (s. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, 1126).
  • BFH, 27.10.1997 - X B 203/95

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
    Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit die geltend gemachten Rügen anderen Verfahren zugeordnet sind, d.h. soweit sie die Tatbestandsberichtigung betreffen (§ 108 FGO; vgl. allgemein zur Eigenständigkeit dieses Verfahrens: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467, und vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 108 Rz. 1, m.w.N. und Rz. 6), oder sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpfen, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant werden können (s. dazu z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210).
  • BFH, 08.11.1973 - V R 130/69

    Revision - Verfahrensrüge - Hinweis auf Akteninhalt - Ordnungsgemäße Erhebung -

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
    Im Streitfall ist die Rüge, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, nicht schlüssig dargelegt, da es bereits an einer genauen Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll, fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219).
  • BFH, 05.04.1994 - V B 164/93

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Begriff des Verfahrensmangels -

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
    a) Besonders detailliert hätte das Vorbringen begründet werden müssen, mit dem angefochtenen Urteil habe das Finanzgericht (FG) gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, und zwar deshalb, weil ein solcher Einwand sowohl das materielle Recht als auch die Handhabung von Verfahrensrecht betreffen kann (s. BFH-Beschluss vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 80, m.w.N.).
  • BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97

    Nichterhebung angebotener Beweise; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
    Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensfehler sind von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. bezeichnet worden: Der Kläger hat weder --wie dies erforderlich gewesen wäre-- genau die entscheidungserheblichen Tatsachen benannt, aus denen sich seiner Ansicht nach die behaupteten Verfahrensverstöße ergeben, noch substantiiert dargelegt, dass und wann er Rügen, die er schon in der Vorinstanz hätte erheben können, erhoben hat, bzw. dass und warum dies nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 100 ff.).
  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
    Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).
  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
    Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383).
  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505).
  • BFH, 10.09.1997 - X R 6/97
    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
    Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit die geltend gemachten Rügen anderen Verfahren zugeordnet sind, d.h. soweit sie die Tatbestandsberichtigung betreffen (§ 108 FGO; vgl. allgemein zur Eigenständigkeit dieses Verfahrens: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467, und vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 108 Rz. 1, m.w.N. und Rz. 6), oder sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpfen, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant werden können (s. dazu z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210).
  • BFH, 19.08.1998 - X B 111/97

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungsanforderungen - Klärungsbedürftigkeit -

  • BFH, 24.04.1998 - X B 155/97

    Anforderungen an Beschwerdegründe bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (BFH-Beschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794; vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

    Auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802).
  • BFH, 23.06.2003 - IX B 119/02

    NZB - Ermessensentscheidung

    Soweit sich die Kläger auf eine unzureichende Sachaufklärung (§ 76 FGO) und einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten berufen (S. 20, 21 der Beschwerdeschrift), sind neben den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456; vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947) insbesondere Darlegungen erforderlich, inwieweit das FG nach seinem maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt unter Berücksichtigung seiner nach § 102 FGO nur eingeschränkten Prüfungskompetenz zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
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