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   BFH, 20.09.1999 - X B 56/99   

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https://dejure.org/1999,6516
BFH, 20.09.1999 - X B 56/99 (https://dejure.org/1999,6516)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1999 - X B 56/99 (https://dejure.org/1999,6516)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1999 - X B 56/99 (https://dejure.org/1999,6516)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebegründung - Ordnungsgemäße Buchführung - Zulassungsgrund - Verfahrensmangel

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 295; ; AO 1977 § 158

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 158, 162; FGO § 115
    NZB; Divergenz wegen Abweichens von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.03.1999 - X B 142/98

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen klaren Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 20.09.1999 - X B 56/99
    a) Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, was genau an --aus der Sicht des FG (BFH-Beschluß vom 24. März 1999 V B 23/99, BFH/NV 1999, 1239; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 24; § 120 Rz. 39)-- Entscheidungserheblichem noch hätte aufgeklärt werden können (weil entsprechende Beweisangebote vorlagen oder weil sich weitere Ermittlungen aufdrängten) und nicht aufgeklärt worden ist (s. z.B. BFH-Beschluß vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40, m.w.N.).

    Offen geblieben ist auch, warum die fachkundig vertretenen Kläger im Anschluß an die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme keine weiteren Beweisanträge stellten, sondern auf weitere Zeugenvernehmungen ausdrücklich verzichteten (zum darin nach den § 155 FGO, §§ 85 Abs. 2 und 295 der Zivilprozeßordnung liegenden Rügeverzicht: BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 1236; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 37 ff.).

  • BFH, 24.04.1998 - X B 155/97

    Anforderungen an Beschwerdegründe bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 20.09.1999 - X B 56/99
    Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 129/85

    Verwerfung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung

    Auszug aus BFH, 20.09.1999 - X B 56/99
    Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Urteile (vom 9. August 1991 III R 129/85, BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55, und vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51) enthalten zwar die Aussage, daß von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung (entgegen dem reinen Wortlaut des § 158 der Abgabenordnung --AO 1977--) nur (ganz oder teilweise) abgewichen werden darf, wenn die Sachverhaltswürdigung ergibt, daß die Aufzeichnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ganz oder teilweise) unrichtig sind.
  • BFH, 18.12.1998 - X B 95/98

    NZB; Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 20.09.1999 - X B 56/99
    b) Die Einwände gegen die Schätzung des FG betreffen im übrigen nicht das Verfahren, sondern die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu o. unter 1.); das gilt auch, soweit sie sich auf die Beweiswürdigung beziehen (BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28).
  • BFH, 24.03.1999 - V B 23/99

    Verfahrensmängel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

    Auszug aus BFH, 20.09.1999 - X B 56/99
    a) Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, was genau an --aus der Sicht des FG (BFH-Beschluß vom 24. März 1999 V B 23/99, BFH/NV 1999, 1239; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 24; § 120 Rz. 39)-- Entscheidungserheblichem noch hätte aufgeklärt werden können (weil entsprechende Beweisangebote vorlagen oder weil sich weitere Ermittlungen aufdrängten) und nicht aufgeklärt worden ist (s. z.B. BFH-Beschluß vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus BFH, 20.09.1999 - X B 56/99
    Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Urteile (vom 9. August 1991 III R 129/85, BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55, und vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51) enthalten zwar die Aussage, daß von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung (entgegen dem reinen Wortlaut des § 158 der Abgabenordnung --AO 1977--) nur (ganz oder teilweise) abgewichen werden darf, wenn die Sachverhaltswürdigung ergibt, daß die Aufzeichnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ganz oder teilweise) unrichtig sind.
  • FG Köln, 27.01.2009 - 6 K 3954/07

    Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie

    An dieses positive Tatbestandsmerkmal der so genannten formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304) knüpft § 158 AO die gesetzliche Vermutung, dass das Buchführungsergebnis sachlich richtig sei.
  • FG Niedersachsen, 17.11.2009 - 15 K 12031/08

    Zur Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde; Schätzungsbefugnis; Finanzamt;

    An dieses positive Tatbestandsmerkmal der so genannten formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304 ) knüpft § 158 AO die gesetzliche Vermutung, dass das Buchführungsergebnis sachlich richtig sei.
  • FG München, 04.05.2010 - 13 V 540/10

    Nachkalkulation anerkannte Schätzungsmethode - Anforderungen an die Kassenführung

    An das Tatbestandsmerkmal der sog. formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304) knüpft § 158 AO die gesetzliche Vermutung, dass das Buchführungsergebnis sachlich richtig sei.
  • FG Köln, 04.08.2022 - 3 K 2129/20

    Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus

    An dieses positive Tatbestandsmerkmal der so genannten formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (BFH-Beschluss vom 20.9.1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304) knüpft § 158 AO die gesetzliche Vermutung, dass das Buchführungsergebnis sachlich richtig sei.
  • BFH, 14.06.2000 - X B 38/00

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
  • FG München, 17.05.2011 - 13 V 357/11

    Gewinnzuschätzungen bei einem die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe

    An das Tatbestandsmerkmal der sog. formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304) knüpft § 158 AO die gesetzliche Vermutung, dass das Buchführungsergebnis sachlich richtig sei.
  • FG München, 03.08.2023 - 12 V 1055/23

    Formell ordnungsmäßige Buchführung - Übertragung von Werten auf das nächste

    An das positive Tatbestandsmerkmal der sogenannten formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51) knüpft § 158 AO die gesetzliche Vermutung, dass das Buchführungsergebnis sachlich richtig sei.
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