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   BFH, 02.11.2004 - X B 59/04   

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https://dejure.org/2004,5862
BFH, 02.11.2004 - X B 59/04 (https://dejure.org/2004,5862)
BFH, Entscheidung vom 02.11.2004 - X B 59/04 (https://dejure.org/2004,5862)
BFH, Entscheidung vom 02. November 2004 - X B 59/04 (https://dejure.org/2004,5862)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung des Gewinns aus der Auflösung einer Ansparrücklage zu dem laufenden Gewinn eines Betriebes - Herbeiführung eines Einkommensteuerermäßigung durch eine beschränkte Teilanfechtung eines Urteils - Gewerbesteuerentlastung durch die Teilanfechtung eines Urteils

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative; ; GewStG § 35b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Auslegung von Rechtsbehelfen

  • datenbank.nwb.de

    Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage dem laufenden oder dem Betriebsveräußerungsgewinn zuzurechnen ist; Auslegung einer prozessualen Willenserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.10.1979 - I S 8/79

    Rechtskräftiges Urteil im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren schließt

    Auszug aus BFH, 02.11.2004 - X B 59/04
    Diese Rechtskraft (vgl. § 110 Abs. 2 FGO) stünde selbst im Falle des Obsiegens des Klägers im Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1998 einer Änderung des Gewerbesteuermessbescheids 1998 gemäß § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1979 I S 8/79, BFHE 129, 11, BStBl II 1980, 104; Blümich/Hofmeister, Gewerbesteuergesetz, § 35b Rz. 10; Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 35b Rz. 7).
  • BFH, 29.07.1993 - X B 210/92

    Versagung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Vertagung

    Auszug aus BFH, 02.11.2004 - X B 59/04
    Auch eine "Umdeutung" der von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (hier: Steuerberater) gefertigten Beschwerdeschrift dahin, dass das Rechtsmittel hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 von beiden Ehegatten eingelegt worden sein sollte, kommt nicht in Betracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382, unter III.; Gräber/ von Groll, a.a.O., Vor § 33 Rz. 17, m.w.N.; Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 357 AO 1977 Rz. 6).
  • BFH, 29.04.2020 - XI B 113/19

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Warenlieferungen im paneuropäischen

    aa) Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH von Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache offenkundig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.1988 - IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, Rz 11; vom 19.10.1993 - VII B 154/93, BFH/NV 1994, 835, Rz 9; vom 14.06.1996 - X B 197/95, BFH/NV 1996, 840, Rz 2; vom 02.11.2004 - X B 59/04, BFH/NV 2005, 209, Rz 19; vom 29.08.2007 - IV B 51/06, juris, Rz 1; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 27).
  • BFH, 26.04.2006 - II R 35/06

    Bedarfswertfeststellung bei Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile; Einlegung

    Der wesentliche Inhalt einer Verfahrenshandlung muss sich zumindest andeutungsweise aus der (schriftlich) verkörperten Erklärung ergeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209, m.w.N.).

    Auch eine "Umdeutung" des von einer Angehörigen der steuerberatenden Berufe gefertigten Einspruchsschreibens dahin, dass der Einspruch für beide Ehegatten eingelegt werden sollte, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 209).

  • BFH, 20.12.2006 - I B 47/05

    Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Denn die für die Klägerin zu 2. abgegebene Erklärung war eindeutig, und eine von einem Sachkundigen stammende eindeutige Prozesserklärung kann nicht entgegen dem klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Erklärenden ausgelegt (BFH-Beschlüsse vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209; vom 6. Juni 2006 V R 8/06, BFH/NV 2006, 1852) oder umgedeutet werden (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2004 II B 38/03, BFH/NV 2004, 803, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 26.02.2008 - 2 K 54/07

    Körperschaftsteuer: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 KStG auf GmbH-Geschäftsanteile

    Die Auslegung einer Verfahrenserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keine Anhaltpunkte mehr finden lassen (BFH-Beschluss vom 02.11.2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209; BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613).

    Ein offenkundiges Versehen bei der Bezeichnung des anzufechtenden Verwaltungsakts, das der Adressat der Verfahrenserklärung hätte erkennen können, ist für die Bestimmung des Erklärungsinhalts auch dann irrelevant, wenn es auf einem Rechtsirrtum beruht (BFH-Beschluss vom 02.11.2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209).

  • FG Köln, 10.02.2011 - 13 K 2516/07

    Unzulässige Versagung der Übertragung der von der Enkelorgangesellschaft in der

    Die Auslegung einer solchen Willens- bzw. Prozesserklärung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich keine Anhaltspunkte feststellen lassen (BFH-Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 X B 153/08, juris; vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209).

    Es gilt der Grundsatz, dass eine eindeutige Prozesserklärung jedenfalls dann nicht entgegen dem Willen des Erklärenden ausgelegt (BFH-Beschlüsse vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209; vom 6. Juni 2006 V R 8/06, BFH/NV 2006, 1852) oder umgedeutet (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2004 II B 38/03, BFH/NV 2004, 803, m.w.N.) werden kann, wenn sie von einem sachkundig vertretenen Beteiligten abgegeben worden ist (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 I B 110/06, BFH/NV 2007, 1069; vom 20. Dezember 2006 I B 47/05, BFHE 216, 276, BStBl II 2009, 766).

  • BFH, 05.01.2015 - VI S 10/14

    Anforderungen an den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155 FGO i. V.

    Im Rahmen der Auslegung von Rechtsbehelfen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH darauf abzustellen, was dem wirklichen Willen und dem Ziel des Rechtsbehelfsführers bei verständiger Würdigung am besten entspricht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209; vom 30. November 2011 VI B 22/11, BFH/NV 2012, 436, und vom 8. Februar 2012 IV B 76/10, BFH/NV 2012, 1172).
  • FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 5304/04

    Auslegung von Prozesserklärungen

    Ein offenkundiges Versehen bei der Bezeichnung des anzufechtenden Verwaltungsakts, das der Adressat der Verfahrenserklärung hätte erkennen können, ist auch dann für die Bestimmung des Erklärungsinhalts irrelevant, wenn es auf Rechtsirrtum beruht (Urteil des BFH vom 31.10.2000, a.a.O.; Beschluss des BFH vom 02.11.2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209).

    Die Auslegung einer Verfahrenserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss des BFH vom 02.11.2004, a.a.O., und die Nachweise bei Gräber/von Groll, FGO, 5. Auflage, vor § 33, Tz. 16).

  • BFH, 29.12.2008 - X B 153/08

    Auslegung einer Willenserklärung - Formlose Ladung für Erörterungstermin -

    Die Auslegung einer solchen Willenserklärung (hier: der Einspruch des Klägers vom 17. November 2005) darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich --wie im Streitfall-- keine Anhaltspunkte ergeben (Senatsbeschluss vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209).
  • FG Düsseldorf, 16.04.2009 - 11 K 4347/08

    Finanzamt muss eigenen Vorschlag umsetzen

    Weiterhin dürfe die Auslegung einer Verfahrenserklärung nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen (BFH-Urteil vom 26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800; BFH-Beschluss vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209).
  • BFH, 02.04.2008 - X B 3/07

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und des

    Mit Recht hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf hingewiesen, dass die sich in diesem Zusammenhang stellenden grundsätzlichen Fragen durch die Rechtsprechung des BFH als geklärt angesehen werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; ferner BFH-Beschlüsse vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209, und vom 15. Dezember 2006 VII B 289/06, juris).
  • BFH, 31.01.2007 - I B 110/06

    Steuerbescheid gegenüber Zweckvermögen

  • BFH, 12.09.2006 - I B 40/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 24.08.2005 - X B 73/05

    Umdeutung unzulässiger Rechtsbehelf

  • FG München, 24.05.2007 - 5 K 4036/06

    Auslegung einer Verfahrenserklärung; Ergeben des wesentlichen Inhalts einer

  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 28/13

    Keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und des Halbabzugsverbots auf

  • FG Hamburg, 05.12.2011 - 3 K 202/11

    Einkommensteuer: Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene

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