Rechtsprechung
   BFH, 17.05.2001 - X B 69/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6549
BFH, 17.05.2001 - X B 69/00 (https://dejure.org/2001,6549)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2001 - X B 69/00 (https://dejure.org/2001,6549)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - X B 69/00 (https://dejure.org/2001,6549)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,6549) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einwendungen gegen Steuerbescheid - Einwendungen gegen Abrechnungsbescheid - Einkommensteueränderungsbescheid - Bindungswirkung - Zinsbescheid - Steuerbescheid - Anfechtungsklage - Freiwillige Zahlungen

  • Judicialis

    FGO § 110 Abs. 1; ; FGO § ... 60 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; AO 1977 § 237 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 268 ff.; ; AO 1977 § 44 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 44; ; AO 1977 § 270 Satz 2; ; AO 1977 § 279

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - X B 69/00
    Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage begehrt, ob Lohnsteuer, die der Steuerpflichtige für Personen abführt, zu denen er keine arbeitsrechtliche Beziehung hat, als freiwillige Zahlung auf seine eigene Einkommensteuer anzurechnen ist, bleibt die Beschwerde schon deshalb ohne Erfolg, weil der BFH bereits entschieden hat, dass eine nicht geschuldete und deshalb zu Unrecht an das FA abgeführte Lohnsteuer nur auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, nicht aber --wie von der Klägerin vertreten-- auf die des Arbeitgebers anzurechnen ist (BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581; vom 29. November 2000 I R 102/99, BStBl II 2001, 195).

    a) Soweit die Klägerin diese Abweichung im Zusammenhang mit ihrer Auffassung geltend macht, die für ihre Kinder abgeführte Lohnsteuer müsse auf ihre eigene Einkommensteuer angerechnet werden (Bl. 10 und 11 des Beschwerdeschriftsatzes), liegt eine Abweichung schon im Hinblick auf die fehlende Anrechenbarkeit der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitgebers nach den BFH-Urteilen in BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581, und in BStBl II 2001, 195 nicht vor.

  • BFH, 29.11.2000 - I R 102/99

    Nachträgliche Abführung von Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - X B 69/00
    Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage begehrt, ob Lohnsteuer, die der Steuerpflichtige für Personen abführt, zu denen er keine arbeitsrechtliche Beziehung hat, als freiwillige Zahlung auf seine eigene Einkommensteuer anzurechnen ist, bleibt die Beschwerde schon deshalb ohne Erfolg, weil der BFH bereits entschieden hat, dass eine nicht geschuldete und deshalb zu Unrecht an das FA abgeführte Lohnsteuer nur auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, nicht aber --wie von der Klägerin vertreten-- auf die des Arbeitgebers anzurechnen ist (BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581; vom 29. November 2000 I R 102/99, BStBl II 2001, 195).

    a) Soweit die Klägerin diese Abweichung im Zusammenhang mit ihrer Auffassung geltend macht, die für ihre Kinder abgeführte Lohnsteuer müsse auf ihre eigene Einkommensteuer angerechnet werden (Bl. 10 und 11 des Beschwerdeschriftsatzes), liegt eine Abweichung schon im Hinblick auf die fehlende Anrechenbarkeit der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitgebers nach den BFH-Urteilen in BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581, und in BStBl II 2001, 195 nicht vor.

  • BFH, 12.06.1990 - VII R 69/89

    Die Befugnis eines Gesamtschuldners, einen Aufteilungsantrag zu stellen, stellt

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - X B 69/00
    Sie wandelt die Gesamtschuldverhältnisse nicht in Teilschuldverhältnisse um, sondern beschränkt lediglich die Vollstreckung auf die Beträge, die auf die einzelnen Schuldner entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Januar 1988 VII R 66/87, BFHE 152, 206, BStBl II 1988, 406; vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493; Boeker in Hübschman/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 44 AO 1977 Rz. 17; Tipke/Kruse, a.a.O., § 44 AO 1977 Rz. 15).
  • BFH, 10.09.1997 - X B 5/97
    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - X B 69/00
    Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren Anspruch auf Zulassung der Revision mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteueränderungsbescheide für 1980 bis 1984 vom 29. August 1988, bzw. mit Verfahrensmängeln des dazu ergangenen Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 23. Oktober 1996 V 51/92 (NV) begründet, kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide aufgrund des FG-Urteils und der dazu ergangenen Beschlüsse des Senats vom 10. September 1997 X B 5/97 (BFH/NV 1998, 466) und X R 6/97 (BFH/NV 1998, 467) rechtskräftig festgestellt worden ist und diese Feststellung die Beteiligten ebenso wie die Gerichte nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 FGO bindet.
  • BFH, 02.10.1968 - VI R 29/68

    Selbständigkeit oder Unselbständigkeit von Zeitungsausträgerinnen

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - X B 69/00
    Denn das Einkommensteuerschuldverhältnis des Arbeitgebers ist nicht mit demjenigen des Arbeitnehmers im Sinne einer gegenseitigen Abhängigkeit verknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 VI R 29/68, BFHE 94, 189, BStBl II 1969, 103, betr. entbehrliche Beiladung eines Arbeitnehmers zu einem Rechtsstreit des Arbeitgebers über das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft der für ihn Tätigen).
  • BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - X B 69/00
    b) Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die angefochtene FG-Entscheidung des Weiteren nicht von dem Rechtssatz des BFH ab, dass Einwendungen, die sich gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid richten, nicht gegen einen Abrechnungsbescheid erhoben werden können (BFH-Urteil vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).
  • BFH, 09.11.1984 - VI R 157/83

    Bei Aufhebung der Anordnung einer LSt-Außenprüfung besteht kein Verwertungsverbot

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - X B 69/00
    An diese festgestellte Rechtsfolge war das FG im Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zinsbescheide gebunden, weil sie präjudizielle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1984 VI R 157/83, BFHE 142, 402, BStBl II 1985, 191; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 110 Rz. 21).
  • BFH, 22.05.1984 - VIII R 60/79

    Zinsbescheid - Festsetzung von Zinsen - Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids -

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - X B 69/00
    c) Die gerügte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79 (BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697) liegt ebenfalls nicht vor.
  • BFH, 12.01.1988 - VII R 66/87

    Vollstreckung - Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - X B 69/00
    Sie wandelt die Gesamtschuldverhältnisse nicht in Teilschuldverhältnisse um, sondern beschränkt lediglich die Vollstreckung auf die Beträge, die auf die einzelnen Schuldner entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Januar 1988 VII R 66/87, BFHE 152, 206, BStBl II 1988, 406; vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493; Boeker in Hübschman/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 44 AO 1977 Rz. 17; Tipke/Kruse, a.a.O., § 44 AO 1977 Rz. 15).
  • BFH, 10.09.1997 - X R 6/97
    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - X B 69/00
    Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren Anspruch auf Zulassung der Revision mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteueränderungsbescheide für 1980 bis 1984 vom 29. August 1988, bzw. mit Verfahrensmängeln des dazu ergangenen Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 23. Oktober 1996 V 51/92 (NV) begründet, kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide aufgrund des FG-Urteils und der dazu ergangenen Beschlüsse des Senats vom 10. September 1997 X B 5/97 (BFH/NV 1998, 466) und X R 6/97 (BFH/NV 1998, 467) rechtskräftig festgestellt worden ist und diese Feststellung die Beteiligten ebenso wie die Gerichte nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 FGO bindet.
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    Vielmehr steht ein etwaiger Erstattungsanspruch in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 1960 VI 92/60 U, BFHE 72, 465, BStBl III 1961, 170; in BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93; vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581, und vom 29. November 2000 I R 102/99, BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195, sowie BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521).

    Deshalb ist die nicht geschuldete und mithin zu Unrecht an das Finanzamt A abgeführte Lohnsteuer nur auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers anzurechnen, nicht aber --wie vom FA vertreten-- dem Arbeitgeber zu erstatten (BFH-Urteile in BFHE 72, 465, BStBl III 1961, 170; in BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581, und in BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1521).

  • BFH, 07.03.2006 - X R 8/05

    Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung -

    Sie wandelt die Gesamtschuld nicht in Teilschuldverhältnisse um; ein Gesamtschuldner bleibt auch insoweit Steuerschuldner, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschuldner entfällt (BFH-Urteil in BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Vor §§ 268 bis 280 AO Rz. 5; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 268 AO Tz. 5 f.; Pahlke/Koenig/ Zöllner, Abgabenordnung, § 268 Rz. 15; a.A. Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 268 Rz. 4 und § 44 Rz. 11).
  • BFH, 06.05.2011 - VIII B 99/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Aussetzung des Verfahrens

    Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2005 (Az. 5 K 1856/07) sei für das die Aufteilungsbescheide betreffende Klageverfahren nicht vorgreiflich, weil die Verfahren nicht derart miteinander verknüpft seien, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen müsse (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521).

    Denn die Aufteilung der Steuerschuld nach den §§ 268 ff. AO berührt die Gesamtschuld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 AO als solche nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1521).

  • BFH, 10.11.2010 - VIII B 78/10

    NZB - Verfahrensmangel - Aussetzung des Verfahrens

    Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2004 (Az. 5 K 1464/06) sei für das die Aufteilungsbescheide betreffende Klageverfahren nicht vorgreiflich, weil beide Verfahren nicht derart miteinander verknüpft seien, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen müsse (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521).

    Denn die Aufteilung der Steuerschuld nach den §§ 268 ff. AO berührt die Gesamtschuld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 AO als solche nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1521).

  • BFH, 27.08.2014 - XI B 32/14

    Rechtskraftwirkung klageabweisender Urteile bei behaupteter Verkennung des

    Weist das FG die Klage gegen einen Steuerbescheid ab, so umfasst die Rechtskraft der Entscheidung die Feststellung, dass der Bescheid weder nichtig noch rechtswidrig ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521; Lange in HHSp, § 110 FGO Rz 62, jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 15.06.2011 - 3 K 135/10

    Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

    Mit Beschluss vom 17. Mai 2001 bekräftigte der BFH, dass eine nicht geschuldete und deshalb zu Unrecht an das FA abgeführte Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers anzurechnen sei (wie Urteil vom 29. November 2000 oben dd, abweichend vom Beschluss vom 15. November 1999 oben bb) (BFH Beschluss vom 17. Mai 2001, X B 69/00, BFH/NV 1521, Juris Rn. 5).
  • FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03

    Abführung von Lohnsteuer durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Sie findet vielmehr auch dann statt, wenn die der Lohnsteuer unterworfenen Einkünfte in Wahrheit nicht sachlich steuerpflichtig waren und die Lohnsteuer deshalb zu Unrecht abgeführt worden ist (BFH-Urteil vom 29. November 2000, I R 102/99, BStBl II 2001, 195 ; Urteil vom 23. Mai 2000, VII R 3/00, BStBl II 2000, 581 ; Beschluss vom 17. Mai 2001, X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht