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   BFH, 26.06.2007 - X B 69/06   

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https://dejure.org/2007,11259
BFH, 26.06.2007 - X B 69/06 (https://dejure.org/2007,11259)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2007 - X B 69/06 (https://dejure.org/2007,11259)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - X B 69/06 (https://dejure.org/2007,11259)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; BewG § 9 Abs. 2; ; BewG § 11 Abs. 2; ; BewG § 11 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, § 76
    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachverständigenbeweis

  • datenbank.nwb.de

    Begründung einer Betriebsaufspaltung bei unentgeltlicher Überlassung immaterieller wesentlicher Betriebsgrundlagen; Übergehen eines Beweisantrags; Einholung eines Sachverständigengutachten; Bestimmung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage zur Nutzung an das Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen als Voraussetzung einer für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen sachlichen Verflechtung; Geschäftswert (Firmenwert) als immaterielles Wirtschaftsgut im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - X B 69/06
    Den Klägern kann auch nicht darin beigepflichtet werden, dass die Revision wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) und damit wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zugelassen werden müsse.

    a) Die Kläger haben dem BFH-Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 zutreffend den Rechtssatz entnommen, dass die "von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte sowie deren Verteilung auf die Gesellschafter im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für den Gesellschafter zu erfassen (sind)".

    Abgesehen davon ist der von den Klägern unter a formulierte Rechtssatz aus dem BFH-Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 für diese Entscheidung auch nicht --wie es indessen für eine erfolgreiche Divergenzrüge erforderlich gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48 und 54, m.w.N.)-- tragend (rechtserheblich) gewesen.

  • BFH, 02.12.2004 - III R 77/03

    Betriebsaufspaltung; Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - X B 69/06
    Ebenso zutreffend führen die Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift aus, dass zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen solche Wirtschaftsgüter gehören, welche für das Betriebsunternehmen zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 77/03, BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340, unter II.1.b, m.w.N.).

    Zunächst gehen die Kläger irrig davon aus, dass das Grundstück H-Straße und damit auch der daran bestehende hälftige Bruchteil des Klägers (für die GmbH) keine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt habe (zu einer parallelen Konstellation vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340, unter II.3., 1. Absatz).

    Darüber hinaus hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass auch bewegliche (materielle) Anlagegüter wesentliche Betriebsgrundlagen sein können (vgl. z.B. Urteile vom 6. März 1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; vom 2. Februar 2000 XI R 8/99, BFH/NV 2000, 1135, unter II.1.b; in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340, unter 2.; vgl. ferner z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 815, m.w.N.).

  • BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01

    GmbH-Anteile; Bewertung i. Stuttgarter Verfahren

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - X B 69/06
    c) Schließlich ist auch der dritten von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage, "ob die Bewertung nicht notierter GmbH-Anteile im Rahmen der Überführung von dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen nach dem Stuttgarter Verfahren erfolgt oder ob eine andere Bewertungsmethode anzuwenden ist", keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Mai 2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777).

    Dieses Verfahren, das auf vorsichtigen Annahmen und Schätzungen beruht und das vom BFH für die Wertberechung bei anderen Steuerarten (als der Vermögensteuer) ebenfalls anerkannt wird (vgl. z.B. Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12, unter 2., m.w.N.; Beschluss in BFH/NV 2005, 1777, unter 1.a), kann auch als Grundlage zur Bestimmung des für die Bemessung der Einkommensteuer relevanten gemeinen Werts herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 12, unter 2., m.w.N.).

    Die Frage, ob eine Schätzung des gemeinen Werts nach dem Stuttgarter Verfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, ist eine Frage des Einzelfalles und einer abstrakten Beurteilung nicht zugänglich (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1777, unter 1.b, und vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150, unter II.1.a).

  • BFH, 11.09.1997 - IV B 93/96
    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - X B 69/06
    Die Grenze des Ermessens ist erst dann erreicht, wenn sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens mangels eigener Sachkunde aufdrängen musste (BFH-Beschluss vom 11. September 1997 IV B 93/96, BFH/NV 1998, 467, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - X B 69/06
    Zwar kann das Übergehen eines Beweisantrages einen Verfahrensfehler wegen Nichtbeachtung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 FGO darstellen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).
  • BFH, 05.05.2004 - VIII B 107/03

    Sachverständigengutachten

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - X B 69/06
    Auf die Rüge der fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie auf einen (hier allerdings nicht erkennbaren) Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze kann ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden, weil solche Fehler revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 VIII B 107/03, BFH/NV 2004, 1533; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82 und 83, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 06.02.1991 - II R 87/88

    - Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - X B 69/06
    Es war deshalb im Rahmen der ihm eröffneten Schätzungsbefugnis (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459, unter II.2.a) berechtigt, auch andere Methoden zur Wertermittlung bzw. eine Kombination derselben heranzuziehen.
  • BFH, 06.03.1997 - XI R 2/96

    Konkurs der Betriebsgesellschaft beendet regelmäßig Betriebsaufspaltung und führt

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - X B 69/06
    Darüber hinaus hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass auch bewegliche (materielle) Anlagegüter wesentliche Betriebsgrundlagen sein können (vgl. z.B. Urteile vom 6. März 1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; vom 2. Februar 2000 XI R 8/99, BFH/NV 2000, 1135, unter II.1.b; in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340, unter 2.; vgl. ferner z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 815, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.1991 - I R 147/90

    Zur Bewertung von eingebrachten Mitunternehmeranteilen bei Gründung einer GmbH

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - X B 69/06
    Schon früher hat der BFH darauf hingewiesen, dass das Stuttgarter Verfahren nicht das einzige Verfahren zur Bestimmung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften bildet (vgl. Urteil vom 28. November 1991 I R 147/90, BFHE 167, 182, BStBl II 1992, 678, unter II.4., 1. Absatz).
  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - X B 69/06
    Zutreffend haben die Kläger darauf hingewiesen, dass die Betriebsaufspaltung eine sachliche Verflechtung erfordert, die dann vorliegt, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869).
  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

  • BFH, 16.05.2003 - II B 50/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Anteile an Kapitalgesellschaften - Stuttgarter

  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus

  • BFH, 24.06.1969 - I 201/64

    Unentgeltliche Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Betriebsgesellschaft -

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 33/92

    Stuttgarter Verfahren im ertragsteuerlichen Bereich (§ 16 EStG )

  • BFH, 02.02.2000 - XI R 8/99

    Betriebsaufspaltung; Betriebsverpachtung

  • BFH, 21.05.1974 - VIII R 57/70

    Sachliche Voraussetzungen - Betriebsaufspaltung - Überlassenes Wirtschaftsgut -

  • BFH, 27.03.2001 - I R 42/00

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage -

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04

    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

  • BFH, 31.03.1971 - I R 111/69

    Betriebsaufspaltung - Besitz-Personengesellschaft - Verpachtung des Betriebs -

  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 81/13

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - Pauschalrückstellung für

    In den durch den Senat herangezogenen 22 Planungsakten befinden sich ausreichend Informationen, die dem Senat - der im Übrigen die Sonderzuständigkeit für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte hat - zur Beantwortung der hier relevanten Fragen die nötige konkrete Sachkunde vermitteln und die Erhebung des Sachverständigenbeweises nicht erforderlich machen; unter diesen Voraussetzungen kann nach der Rechtsprechung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden (BFH-Beschlüsse vom 26.02.2008 X B 168/07, juris; vom 26.06.2007 X B 69/06, BFH/NV 2007, 1707; vom 11.09.1997 IV B 93/96 BFH/NV 1998, 467).
  • BFH, 25.03.2010 - X B 71/09

    Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO - Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Die Grenze des Ermessens ist erst dann erreicht, wenn sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde aufdrängen musste (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2007 X B 69/06, BFH/NV 2007, 1707).
  • FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06

    Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen einer

    Für die Schätzung des Wertes der Anteile ist es nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da sich die Schätzungsmethode an standardisierten und grundsätzlich auch in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Verfahren zur Wertermittlung von GmbH-Anteilen orientiert (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2007 X B 69/06, BFH/NV 2007, 1707 unter 3.).
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