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   BFH, 04.11.2019 - X B 70/19   

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https://dejure.org/2019,46369
BFH, 04.11.2019 - X B 70/19 (https://dejure.org/2019,46369)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2019 - X B 70/19 (https://dejure.org/2019,46369)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2019 - X B 70/19 (https://dejure.org/2019,46369)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

  • IWW

    § 227 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), § ... 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 155 Satz 1 FGO, § 227 Abs. 1 ZPO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 116 Abs. 6 FGO, § 143 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung einer am Vortag des Terminstages unter Vorlage einer die Verhandlungsunfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten bescheinigenden ärztlichen Bescheinigung beantragten Terminsverlegung

  • rewis.io

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung einer am Vortag des Terminstages unter Vorlage einer die Verhandlungsunfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten bescheinigenden ärztlichen Bescheinigung beantragten Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 07.11.2017 - III B 31/17

    Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
    Dabei reicht die ärztliche Bescheinigung der "Verhandlungsunfähigkeit" grundsätzlich aus, weil ein Arzt für diese Beurteilung sachkompetenter ist als ein entsprechend informierter Richter (BFH-Beschluss vom 07.11.2017 - III B 31/17, BFH/NV 2018, 214, Rz 8, m.w.N.).

    Schon eine dieser Aussagen hätte zur Glaubhaftmachung ausgereicht (vgl. zur fehlenden Verhandlungsfähigkeit BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 214; zur fehlenden Fähigkeit, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1912).

    Bei wiederholter Vorlage privatärztlicher Atteste, die dem Gericht nicht als ausreichend erscheinen, bleibt es dem Gericht unbenommen, die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 214, Rz 8, m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2017 - V B 57/17

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. aus jüngerer Zeit nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.12.2017 - V B 57/17, BFH/NV 2018, 345, Rz 3, m.w.N.).

    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.03.2005 - IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a, und in BFH/NV 2018, 345, Rz 4).

    Solche Anträge sind in der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann angenommen worden, wenn sie erst am Sitzungstag selbst gestellt wurden und dem Gericht keine Zeit blieb, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.05.1996 - VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; in BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a, und in BFH/NV 2018, 345, Rz 4).

  • BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09

    Vertagung wegen Erkrankung

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
    Demgegenüber genügt die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht (BFH-Beschlüsse vom 05.07.2004 - VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, unter II.2.; vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, und vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690, Rz 13).

    Dies war z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr; BFH-Beschluss vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr), oder wenn der Antragsteller für das Gericht nicht erreichbar war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 64, unter II.2.: der Kläger gibt weder eine Telefon- noch eine Telefaxnummer an, so dass dem Gericht keine Rückfrage möglich ist; BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454: das FG hat erfolglos versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen).

    Demgegenüber hat das FG in seinem Urteil ausschließlich Entscheidungen angeführt, denen Sachverhalte zugrunde lagen, in denen dem Gericht lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden war (vgl. die vom FG zitierten BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 454, und in BFH/NV 2015, 1690).

  • BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
    Demgegenüber genügt die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht (BFH-Beschlüsse vom 05.07.2004 - VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, unter II.2.; vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, und vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690, Rz 13).

    Demgegenüber hat das FG in seinem Urteil ausschließlich Entscheidungen angeführt, denen Sachverhalte zugrunde lagen, in denen dem Gericht lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden war (vgl. die vom FG zitierten BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 454, und in BFH/NV 2015, 1690).

  • BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03

    Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.03.2005 - IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a, und in BFH/NV 2018, 345, Rz 4).

    Solche Anträge sind in der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann angenommen worden, wenn sie erst am Sitzungstag selbst gestellt wurden und dem Gericht keine Zeit blieb, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.05.1996 - VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; in BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a, und in BFH/NV 2018, 345, Rz 4).

  • BFH, 05.07.2004 - VII B 7/04

    NZB: Verfahrensmangel, Ablehnung eines Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
    Demgegenüber genügt die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht (BFH-Beschlüsse vom 05.07.2004 - VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, unter II.2.; vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, und vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690, Rz 13).

    Dies war z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr; BFH-Beschluss vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr), oder wenn der Antragsteller für das Gericht nicht erreichbar war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 64, unter II.2.: der Kläger gibt weder eine Telefon- noch eine Telefaxnummer an, so dass dem Gericht keine Rückfrage möglich ist; BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454: das FG hat erfolglos versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen).

  • BFH, 10.08.2011 - IX B 175/10

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
    Gleiches gilt, wenn der Arzt unter Nennung eines bestimmten Tages ausdrücklich erklärt, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (BFH-Beschluss vom 10.08.2011 - IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912, Rz 2).

    Schon eine dieser Aussagen hätte zur Glaubhaftmachung ausgereicht (vgl. zur fehlenden Verhandlungsfähigkeit BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 214; zur fehlenden Fähigkeit, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1912).

  • FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17

    Ablehnung des Antrags auf Terminverschiebung wegen "schlechter psochyo/physischer

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
    Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.02.2019 - 13 K 3082/17 E,F aufgehoben.
  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
    cc) Das FG durfte aus dem ihm bekannten Sachverhalt auch nicht --unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2001 - 8 B 69/01 (Neue Juristische Wochenschrift 2001, 2735)-- ohne vorherigen Hinweis darauf schließen, P sei chronisch erkrankt, so dass ihn entsprechende Vorsorgepflichten träfen und die Erkrankung keinen "erheblichen Grund" i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO mehr darstelle.
  • BFH, 08.11.2016 - I B 137/15

    Revisionszulassung wegen eines besonders schwerwiegenden "qualifizierten"

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - X B 70/19
    Dies war z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr; BFH-Beschluss vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr), oder wenn der Antragsteller für das Gericht nicht erreichbar war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 64, unter II.2.: der Kläger gibt weder eine Telefon- noch eine Telefaxnummer an, so dass dem Gericht keine Rückfrage möglich ist; BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454: das FG hat erfolglos versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen).
  • BFH, 15.02.2013 - IX B 178/12

    Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

  • BFH, 26.11.2013 - I B 2/13

    Antrag auf Terminsverlegung; substantiierter Vortrag

  • BFH, 14.05.1996 - VII B 237/95
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23

    Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört grundsätzlich auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4; vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4).
  • BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender

    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; ebenso BFH-Beschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18).

    Dies ist z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 226, Rz 15, mit Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr und auf BFH-Beschluss vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr).

    Dies genügt auch bei einem kurzfristig gestellten Terminverlegungsantrag grundsätzlich den erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 19; in BFH/NV 2020, 905), da der Arzt in Bezug auf die Verhandlungsfähigkeit sachkompetenter als ein Richter ist.

  • BFH, 21.04.2020 - X B 13/20

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung (ausführlich zum Ganzen Senatsbeschluss vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, m.w.N.).

    Der Antragsteller trägt dann allerdings das Risiko, dass er für die in § 227 Abs. 2 ZPO vorgesehene Aufforderung zur Glaubhaftmachung nicht mehr kurzfristig erreichbar ist (vgl. ausführlich Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 226, Rz 13 ff., m.w.N.).

  • BFH, 22.03.2022 - VIII B 49/21

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, der vom FG fehlerhaft als ein "in

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18, und vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6).

    Dies ist z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 226, Rz 15, mit Bezugnahme auf die BFH-Beschlüsse vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr, und vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr).

  • BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

    b) Zu den erheblichen Gründen i.S. des § 227 ZPO gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, m.w.N.).
  • BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 11; vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4 zu Ehegatten).

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).

  • BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22

    Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).

    Ein solcher besonderer Umstand kann auch darin liegen, dass der Kläger die Vertagung beantragt und anschließend für eine Aufforderung zur Glaubhaftmachung durch das FG nicht erreichbar ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2022, 608, Rz 8; in BFH/NV 2020, 226, Rz 15).

  • BFH, 07.06.2022 - VIII B 51/21

    Zur grundsätzlichen Bedeutung der Prüfung einzelner Umstände aufgrund formeller

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6; vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, juris, Rz 5).
  • FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 7 K 883/20

    Glaubhaftmachung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des

    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH, Beschlüsse vom 14.12.2017 V B 57/17, BFH/NV 2018, 345; vom 4.11.2019 X B 70/19, BFH/NV 2020, 226).

    Die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt grundsätzlich nicht (BFH, Beschlüsse vom 19.11.2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454; vom 8.9.2015 XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690; vom 4.11.2019 X B 70/19, BFH/NV 2020, 226).

  • BFH, 25.08.2022 - X B 96/21

    Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG

    Wird wie im Streitfall erst "in letzter Minute" ein Antrag auf Terminsverlegung wegen des Vorliegens einer Erkrankung gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10 ff., m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2022 - X B 35/21

    Risiko der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19

  • BFH, 07.06.2023 - IX B 11/23

    Verfahrensfehler: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Verlegung

  • BFH, 22.03.2023 - XI B 112/21

    Zur Ausübung des Ermessens bei Entscheidung über einen während der

  • VGH Bayern, 04.01.2023 - 11 ZB 22.31274

    Terminverlegung wegen akuter Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • FG Köln, 26.10.2020 - 14 K 1583/18

    Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für eine

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