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   BFH, 03.04.2013 - X B 8/12   

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https://dejure.org/2013,10994
BFH, 03.04.2013 - X B 8/12 (https://dejure.org/2013,10994)
BFH, Entscheidung vom 03.04.2013 - X B 8/12 (https://dejure.org/2013,10994)
BFH, Entscheidung vom 03. April 2013 - X B 8/12 (https://dejure.org/2013,10994)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    Akteneinsicht; ungeklärte Einlagen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 1 S 1 AO, § 162 AO, § 78 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Halbs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Akteneinsicht; ungeklärte Einlagen

  • Betriebs-Berater

    Erfassung ungeklärter Einlagen

  • rewis.io

    Akteneinsicht; ungeklärte Einlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 119 Nr. 3; AO § 90 Abs. 2 S. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Hinzuschätzungen wegen ungeklärter Einlagen in das Betriebsvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht als verzichtbarer Verfahrensmangel; Einlagen in das Betriebsvermögen aus unversteuerten Einnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Hinzuschätzungen wegen ungeklärter Einlagen in das Betriebsvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 49
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.05.1986 - I R 265/83

    Nachteil der Unaufgeklärtheit - Herkunft von Vermögen - Sparguthaben -

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - X B 8/12
    Ferner weiche das FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732) sowie vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83 (BFH/NV 1988, 12) ab.

    Dies habe der BFH in der Entscheidung in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 jedoch ausdrücklich verneint.

    Schließlich gehe das FG davon aus, der Erfahrung nach sammele niemand große Beträge aus früheren Einnahmen oder Schenkungen in einem "Sparstrumpf", um sie später wieder einzulegen, während der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 festgestellt habe, einen derartigen Erfahrungssatz gebe es nicht.

    aa) Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 festgestellt, der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, einen in sich geschlossenen Nachweis über die Herkunft des Privatvermögens zu führen.   .

    Diese Rechtsgrundsätze widersprechen der Entscheidung in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 nicht.

    Es hat sich insoweit auf konkrete Umstände des Einzelfalls gestützt und sich daher nicht in Widerspruch zu der Entscheidung in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 gesetzt.

  • BFH, 01.07.1987 - I R 284/83
    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - X B 8/12
    Ferner weiche das FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732) sowie vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83 (BFH/NV 1988, 12) ab.

    Der BFH habe hingegen in dem Urteil in BFH/NV 1988, 12 ausgeführt, dass ein ungeklärter Vermögenszuwachs nur mit einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung Grundlage für eine Schätzungsbefugnis sein könne.

    Der BFH fordert sie in dem angesprochenen Urteil in BFH/NV 1988, 12 in dieser Allgemeinheit jedoch auch nicht, sondern nur, wenn die Buchführung auf Grund ungeklärter Vermögenszuwächse im Privatvermögen verworfen werden soll.

    Wäre die Entscheidung in BFH/NV 1988, 12 anders zu verstehen, so wäre dies im Übrigen mit der unter II.2.a bb genannten Rechtsprechung nicht vereinbar.

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - X B 8/12
    Das BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86 (BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462), auf das sich das FG berufe, sei nicht vergleichbar, da es an einen anderen, viel drastischeren Sachverhalt anknüpfe.

    Gelingt ihm dies nicht, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen (vgl. grundlegend Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; ausdrücklich Anschluss durch BFH-Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047).

    Die Urteile in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 und BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047 behandeln hingegen Verbindungen zwischen dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen, die der Steuerpflichtige durch seine Einlagebuchungen selbst hergestellt hat (so ausdrücklich Senatsbeschluss vom 13. März 2007 X B 37/06, BFH/NV 2007, 1138).  .

    ee) Soweit die Klägerin meint, das Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 sei angesichts eines viel drastischeren Sachverhalts nicht vergleichbar, ist dies nicht erheblich, weil Kern der Divergenzrüge die Abweichung hinsichtlich abstrakter Rechtssätze ist.

  • BFH, 13.03.2007 - X B 37/06

    NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Schätzung

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - X B 8/12
    Die Urteile in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 und BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047 behandeln hingegen Verbindungen zwischen dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen, die der Steuerpflichtige durch seine Einlagebuchungen selbst hergestellt hat (so ausdrücklich Senatsbeschluss vom 13. März 2007 X B 37/06, BFH/NV 2007, 1138).  .
  • BFH, 25.05.2011 - VI B 3/11

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 03.04.2013 - X B 8/12
    Zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehören grundsätzlich auch Verletzungen rechtlichen Gehörs (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 101 und § 119 Rz 15) und damit auch eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht entgegen § 78 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Mai 2011 VI B 3/11, BFH/NV 2012, 46), denn die Gewährung von Akteneinsicht setzt naturgemäß einen Antrag und die entsprechende Mitwirkung des Beteiligten oder seines Vertreters voraus und ist daher disponibel.
  • BFH, 13.06.2013 - X B 132/12

    Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach Einbuchung ungeklärter Einnahmen

    Dies ist Folge der vom Steuerpflichtigen selbst durch die Einlagebuchung veranlassten Verknüpfung seiner privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre (so auch schon Senatsbeschluss vom 3. April 2013 X B 8/12, nicht veröffentlicht --n.v.--, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 18.07.2016 - 6 V 84/16

    Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen: Hinzuschätzung von Bareinzahlungen auf das

    Sie ist nur erforderlich, wenn eine Buchführung aufgrund ungeklärter Vermögenszuwächse im Privatvermögen verworfen werden soll (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 X B 8/12, BFH/NV 2013, 1065).
  • FG München, 26.10.2015 - 7 K 3069/13

    Zuschätzung nicht geklärter Einlagen bei Auslandssachverhalten -

    Gelingt ihm dies nicht, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2013 X B 8/12, BFH/NV 2013, 1065 m.w.N).

    Da der Steuerpflichtige selbst durch die Einlagebuchung seine privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre verknüpft hat, besteht insoweit eine weitreichende Dokumentationsobliegenheit über die Quellen des privaten Vermögens (BFH-Beschluss vom 3. April 2013 X B 8/12, BFH/NV 2013, 1065).

  • FG München, 08.09.2017 - 7 K 732/17

    Anerkennung von Betriebsausgaben

    Gelingt ihm dies nicht, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2013 X B 8/12, BFH/NV 2013, 1065 m.w.N).

    Da der Steuerpflichtige selbst durch die Einlagebuchung seine privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre verknüpft hat, besteht insoweit eine weitreichende Dokumentationsobliegenheit über die Quellen des privaten Vermögens (BFH-Beschluss vom 3. April 2013 X B 8/12, BFH/NV 2013, 1065).

  • FG München, 09.12.2015 - 7 V 2743/15

    Schätzung bei ungeklärten Einzahlungen auf betriebliche Konten

    Gelingt ihm dies nicht, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2013 X B 8/12, BFH/NV 2013, 1065 m.w.N).
  • FG München, 18.07.2013 - 10 K 1015/10

    Schätzung von Betriebseinnahmen

    Ist nämlich nicht feststellbar, woher die Mittel für Einlagen in das Betriebsvermögen stammen, ist - wie im Streitfall - der Schluss gerechtfertigt, dass diese aus unversteuerten Einnahmen stammen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 3. April 2013 X B 8/12, BFH/NV 2013, 1065 m.w.N.).
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