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   BFH, 10.11.1993 - X B 83/93   

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BFH, 10.11.1993 - X B 83/93 (https://dejure.org/1993,412)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1993 - X B 83/93 (https://dejure.org/1993,412)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1993 - X B 83/93 (https://dejure.org/1993,412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 197
  • NJW 1994, 1303
  • BB 1994, 125
  • BB 1994, 57
  • DB 1994, 412
  • BStBl II 1994, 119
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.09.1992 - III B 43/92

    Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 10.11.1993 - X B 83/93
    Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO) kommt nicht in Betracht (Abgrenzung zum BFH-Beschluß vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).

    Die vom BFH (Beschluß vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123) geforderten Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens seien im Streitfall erfüllt.

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem BFH-Beschluß in BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123 ab.

  • BFH, 20.09.1989 - X R 8/86

    Keine Verfahrensaussetzung gem. § 74 FGO, wenn Einspruch zu Recht als unzulässig

    Auszug aus BFH, 10.11.1993 - X B 83/93
    Gleichwohl kann die Klage aber keine Sachprüfung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerungsgrundlagen auslösen (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177), so daß das Klageverfahren auch in diesen Fällen nicht auszusetzen ist.
  • BFH, 27.11.1992 - III B 133/91

    Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger

    Auszug aus BFH, 10.11.1993 - X B 83/93
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO geboten, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, und vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240).
  • BFH, 13.12.1990 - III B 519/90
    Auszug aus BFH, 10.11.1993 - X B 83/93
    Da sie wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung keinen Erfolg haben kann, kommt eine Aussetzung des Klageverfahrens nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Dezember 1990 III B 519/90, BFH/NV 1991, 469).
  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 10.11.1993 - X B 83/93
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO geboten, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, und vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240).
  • BFH, 14.06.2018 - III R 35/15

    Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

    Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn beim BVerfG ein Musterverfahren anhängig gemacht worden wäre, in dem es um die Verfassungskonformität der Hinzurechnungsvorschriften geht, die im Streitfall von Bedeutung sind (s. BFH-Beschluss vom 10. November 1993 X B 83/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 33, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 09.08.1994 - X B 26/94

    Klageverfahren wegen Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags sind

    Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO) wegen der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags (§ 10 Abs. 3 EStG) kommt nicht in Betracht, wenn das FA die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt hat (Fortführung des BFH-Beschlusses vom 10. November 1993 X B 83/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119).

    Im übrigen werde auf den BFH-Beschluß vom 10. November 1993 X B 83/93 (BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119) Bezug genommen.

    Er führt aus: Anders als in der vom FA zitierten BFH-Entscheidung in BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119 sei im Streitfall ein Rechtsschutzinteresse gegeben.

    Eine Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf anhängige Verfahren beim BVerfG kommt nicht in Betracht, wenn die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung keinen Erfolg haben kann oder wenn aus anderen Gründen die Klage nicht zu einer Sachprüfung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerungsgrundlagen führen kann (BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119).

    c) Auch die verjährungsrechtlichen Risiken des § 171 Abs. 8 AO 1977 begründen - wie der Senat bereits im Beschluß in BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119 entschieden hat - kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage.

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Für die Anrufung des Gerichts mit diesem Ziel fehlt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BFH das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im wesentlichen gleichgelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (BFH-Beschlüsse vom 9. August 1994 X B 26/94, BFHE 174, 498, BStBl II 1994, 803; vom 10. November 1993 X B 83/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119, und vom 18. Februar 1994 VI B 123/93, BFH/NV 1994, 548; vgl. ferner den Beschluß des Senats vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123 zu den Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens bei einem endgültigen Bescheid).

    Denn dann kann der Steuerpflichtige im allgemeinen die Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, ohne dadurch unzumutbare Rechtsnachteile zu erleiden (BFH-Beschluß in BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119); eine weitere verfassungsrechtliche Klärung in eigener Sache kann er gegebenenfalls später durch Rechtsbehelfe gegen die vom FA nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zu treffende Entscheidung herbeiführen, wenn ihm nach dem Ausgang des Musterverfahrens die Streitfrage nicht ausreichend beantwortet erscheint.

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in

    Der BFH habe dies in seinem Beschluss vom 10. Oktober 1993 X B 83/93 (BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119) nicht beanstandet.

    Anders als die Kl meinen, bewirkt die Vorgehensweise des Bekl der Sache nach eine Teilabhilfe i. S. des § 367 Abs. 2 Satz 3 AO und damit keinesfalls eine Verböserung (Hessisches FG, Urteil vom 7. Dezember 1993 3 K 3462/88, EFG 1994, 775, vom BFH bestätigt durch Beschluss vom 31. Oktober 1997 X R 39/94, n. v., nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG; inzident auch BFH-Beschluss in BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119; Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., § 165 Rz. 12).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH fehlt einer Klage, mit der der Steuerpflichtige - wie hier - die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung geltend macht, das Rechtsschutzinteresse, wenn das Finanzamt bereits im Einspruchsverfahren den angefochtenen Steuerbescheid insoweit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärt hat (BFH-Entscheidungen in BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119, vom 9. August 1994 X B 26/94, BFHE 174, 498, BStBl II 1994, 803, vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, und vom 16. Februar 2005 VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323; Rüsken in Klein, AO, § 165 Rz. 24).

  • FG Nürnberg, 26.07.1995 - III 108/94
    Die Rechtsauffassung des X. Senats, wonach eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht komme, wenn die angefochtenen Steuerbescheide hinsichtlich der verfassungsrechtlich umstrittenen Punkte bereits vor Klageerhebung für vorläufig erklärt worden seien (BFH, BStBl. II 1994, 119), sei unrichtig.

    Das rechtmäßige Vorgehen des Finanzamts habe die vorgesetzte Behörde bestätigt; diese habe sich bei ihrer Entscheidung auf den Beschluß des BFH vom 10.11.1993 (BStBl. II 1994, 119) gestützt.

    Für ein weiteres Ruhenlassen der Einsprüche bestand deshalb keine Veranlassung mehr (vgl. auch BFH-Beschluß vom 10.11.1993 X B 83/93 , BStBl. II 1994, 119).

    Denn durch den Ausspruch der teilweisen Vorläufigkeit hinsichtlich bestimmter Besteuerungsgrundlagen ist - wie vor bereits angeführt - im Ergebnis sichergestellt, daß die Kläger an einer eventuell künftig gesetzlichen Neuregelung teilnehmen werden (Beschluß des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.03.1993 VI 263/92, EFG 1993, 533, bestätigt durch Entscheidung des BFH, BStBl. II 1994, 119; vgl. auch BFH-Beschluß vom 09.08.1994 X B 26/94 , BStBl. II 1994, 804).

    Der Unsicherheit wegen verfassungsrechtlicher Fragen ist durch die Aufnahme der jeweiligen Besteuerungsgrundlagen in den Vorläufigkeitskatalog ausreichend Rechnung getragen ( BFH-Beschluß vom 10.11.1993 X B 83/93 , a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Die Vorläufigkeitserklärung kann auch noch im Einspruchsverfahren hinzugefügt werden (BFH-Urteil vom 10. November 1993 X B 83/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119).
  • BFH, 16.02.2005 - VI R 37/01

    Vorläufigkeitsvermerk; Rechtsschutzbedürfnis

    a) Zwar fehlt --wie das FA vorgetragen hat-- nach der ständigen Rechtsprechung des BFH das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (BFH-Beschlüsse vom 9. August 1994 X B 26/94, BFHE 174, 498, BStBl II 1994, 803; vom 10. November 1993 X B 83/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119, und vom 18. Februar 1994 VI B 123/93, BFH/NV 1994, 548).

    Denn dann kann ein Steuerpflichtiger im Allgemeinen die Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, ohne dadurch unzumutbare Rechtsnachteile zu erleiden (BFH-Beschluss in BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119).

  • BFH, 12.05.2022 - V R 31/20

    Abgrenzung von abschließender zur Teil-Einspruchsentscheidung

    a) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt werden; dies kann auch noch im Einspruchsverfahren erfolgen (BFH-Beschluss vom 10.11.1993 - X B 83/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119; Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz 19).
  • FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch vorläufige Steuerfestsetzung während

    Dementsprechend hätte der Senat auch im vorliegenden Verfahren es mit großer Wahrscheinlichkeit als geboten angesehen, von der Möglichkeit zur Aussetzung der Entscheidung gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die oben angegebenen beiden beim BFH anhängigen Verfahren Gebrauch zu machen, wenn er von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen wäre (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10.11.1993 X B 83/93 BStBl. II 1994, 119).

    Wenn der angegriffene Bescheid bereits im Einspruchsverfahren hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Streitpunktes für vorläufig erklärt worden ist, fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Klage (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.1993 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 26.10.1994 - III B 19/93

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs 1990 - Abzug sog

    Der Beschluß des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1993 X B 83/93 (BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119) spielt hier keine Rolle.

    Aus den gleichen Gründen fehlte dem Kläger - anders als im Falle des o. g. Beschlusses in BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119 - auch nicht das Rechtsschutzinteresse für das Einspruchsverfahren oder das Klageverfahren.

  • FG Münster, 18.10.1999 - 4 K 7821/97

    Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten als Bezüge aus früheren

  • FG München, 10.02.2015 - 2 K 467/14

    Rechtsschutzbedürfnis, Klage gegen hinsichtlich beschränkt abzugsfähiger

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2008 - 4 K 4500/08

    Hinreichende Bestimmtheit von Vorläufigkeitsvermerken - Begründung der

  • BFH, 10.02.1995 - III B 73/94

    Klage wegen Kinderlastenausgleich für Eltern mit einem Kind im Jahr 1986: -1.

  • FG München, 25.10.2012 - 5 K 564/11

    Rechtsschutzbedürfnis, vorläufig ergangener Steuerbescheid

  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 1 K 2898/21

    Ansässigkeit nach Art. 4 DBA-China - Wohnsitzbestimmung - Anwendung der neuen

  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

  • BFH, 01.06.2006 - I R 12/05

    Revisionsbegründung

  • BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99

    Rechtsschutzinteresse für Klage bei nicht vorläufigen Steuerbescheiden

  • FG Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 7 K 112/95
  • BFH, 30.08.2023 - X B 58/23

    Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei Geltendmachung der doppelten

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 1665/06

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von

  • FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05

    Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG auch bei Anwendung von § 32 c Abs. 2

  • FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99

    Erledigung der Hauptsache; Vorläufigkeit; Rechtsschutzbedürfnis;

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.1999 - 14 K 151/96

    Kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für die Vergütung eines Hochschullehrers für

  • BFH, 18.02.1994 - VI B 123/93

    Klageaussetzung auf Grund eines anhängigen nicht aussichtlosen Musterverfahrens

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 1/02

    § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 09.08.2001 - III R 58/99

    Versäumung der Revisionsfrist - Vertretungsbefugnis - Vertretungspflicht -

  • BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99

    Vorsorgeaufwendungen - Sonderausgaben - Vorsorgepauschale - Kinderfreibeträge -

  • BFH, 05.07.1999 - VIII B 28/99

    Ruhen des Verfahrens; Gründe zur Terminsaufhebung

  • BFH, 14.01.1998 - IV B 127/97

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Berücksichtigung angemessener Aufwendungen

  • FG Düsseldorf, 31.01.1996 - 14 K 5139/95

    Auf die Beifügung des Vorläufigkeitsvermerks gerichtete Klage; Vereinbarkeit

  • FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 277/01

    Klage kann alleine gegen Einspruchsentscheidung gerichtet

  • FG Köln, 26.01.2000 - 4 K 507/97

    Einkommensteuerbelastung 1991 verstößt nicht gegen Art. 14 GG

  • BFH, 24.05.1994 - IV B 99/93

    Rechtsschutzbedürfnis für die Revision

  • BFH, 30.12.1996 - X R 67/95

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • FG München, 04.12.2002 - 4 K 5122/01

    Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bei Vorläufigerklärung des

  • FG München, 23.05.2001 - 1 K 3609/98

    Verwaltung von Wertpapiervermögen als gewerbliche Tätigkeit;

  • BFH, 09.11.1994 - X B 44/93

    Klärungsbedürftigkeit von weiteren Vorläufigkeitsvermerken auf dem

  • FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98

    Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen

  • FG Hessen, 16.08.1996 - 10 K 3486/95

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags; Vorläufige Festsetzung der

  • FG Köln, 12.08.1999 - 7 K 5358/95

    Steuerlich relevante Entschädigung bei Verzicht auf Tantiemeanspruch bei

  • FG Hessen, 07.08.1996 - 14 K 529/96
  • FG Thüringen, 12.06.1996 - I 121/95

    Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich eines angefochtenen Einkommensteuerbescheides,

  • FG Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 6 K 80/95

    Anfechtbarkeit von Steuerbescheiden nachdem eine außergerichtliche Einigung über

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.06.1995 - 1 K 2410/94

    Lohnsteuer; Verpflegungsmehraufwendungen einer Flugbegleiterin

  • FG Hessen, 09.06.1995 - 10 K 1366/94

    Anfechtbarkeit der Einspruchsentscheidung bei fehlender Begründung; Fehlen eines

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