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   BFH, 16.09.2008 - X B 88/08   

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https://dejure.org/2008,17240
BFH, 16.09.2008 - X B 88/08 (https://dejure.org/2008,17240)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2008 - X B 88/08 (https://dejure.org/2008,17240)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2008 - X B 88/08 (https://dejure.org/2008,17240)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Änderung gem. § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; Änderungssperre; Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 172 Abs. 1; ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO § 173 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 88/08
    Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO gilt nämlich nicht, soweit die Finanzbehörde den nachfolgenden Änderungsbescheid auf § 172 Abs. 1 AO stützen kann (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293).
  • BFH, 16.02.2000 - V B 160/99

    Geschenke eines Vereins an seine Mitglieder

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 88/08
    Die grundsätzliche Bedeutung fehlt ferner dann, wenn der Rechtsstreit maßgeblich von den tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 2000 V B 160/99, BFH/NV 2000, 998).
  • BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93

    Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 88/08
    Es ist anerkannt, dass ein Antrag bzw. eine Zustimmungserklärung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO in dem Sinne hinreichend konkretisiert sein muss, dass erkennbar wird, inwieweit und aus welchen Gründen ein Steuerbescheid geändert werden soll (Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 172 Rz 35; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439).
  • BFH, 21.08.2013 - III B 122/12

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fehlende Klärungsfähigkeit bei

    Ob solche besonderen Umstände tatsächlich vorliegen, ist jedoch keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, sondern bestimmt sich nach den Gegebenheiten im konkreten Einzelfall (BFH-Beschluss vom 16. September 2008 X B 88/08, BFH/NV 2008, 1984).
  • BFH, 27.08.2014 - XI B 33/14

    Akupunkturbehandlungen an Menschen durch einen Tierarzt

    b) Soweit der Kläger damit vornehmlich auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls hinweist, liegt darin keine Darlegung einer --von den Umständen des Einzelfalls unabhängigen-- abstrakten Rechtsfrage (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. September 2008 X B 88/08, BFH/NV 2008, 1984; vom 18. Februar 2014 III B 118/13, BFH/NV 2014, 897; vom 5. März 2014 IX B 107/13, BFH/NV 2014, 886; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171).
  • BFH, 02.12.2013 - III B 32/12

    Darlegungsanforderungen an das Erfordernis der Rechtsfortbildung und der

    Hierdurch legt sie selbst dar, dass sich die Bedeutung der Rechtssache in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft; ein Allgemeininteresse wird damit nicht aufgezeigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 2008 X B 88/08, BFH/NV 2008, 1984; vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73).
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