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   BFH, 26.08.2005 - X B 98/05   

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https://dejure.org/2005,2745
BFH, 26.08.2005 - X B 98/05 (https://dejure.org/2005,2745)
BFH, Entscheidung vom 26.08.2005 - X B 98/05 (https://dejure.org/2005,2745)
BFH, Entscheidung vom 26. August 2005 - X B 98/05 (https://dejure.org/2005,2745)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 1, § 5

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 4 Abs. 1
    100%ige Beteiligung an dritter Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmers bei intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen der dritten Gesellschaft zur Betriebsgesellschaft

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mittelbare Beteiligung des Besitzunternehmers an einer Kapitalgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mittelbare Beteiligung des Besitzunternehmers an einer Kapitalgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einbeziehung der Veräußerung eines nicht aktivierten Anteils an einer Holding-Gesellschaft in die Gewinnermittlung des Besitzunternehmens; Zugehörigkeit eines nicht aktivierten Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen; ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsaufspaltung
    Folgen der Betriebsaufspaltung (für das Besitzunternehmen)
    Betriebsvermögen
    Notwendiges Betriebsvermögen
    Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
    Zwei antagonistische Begriffe bei einer Dreiteilung der Wirtschaftsgüter
    Notwendiges Betriebsvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 434
  • BB 2005, 2295
  • DB 2005, 2273
  • DB 2007, 7
  • BStBl II 2005, 833
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 52/01

    Inanspruchnahme des Gesellschafters einer vermögenslosen GmbH für deren

    Auszug aus BFH, 26.08.2005 - X B 98/05
    Das kann auch die Beteiligung an einer GmbH sein, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, indem sie u.a. dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320, m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658).

    Nach der Rechtsprechung des BFH reicht allerdings nicht aus, wenn zu der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen (vgl. z.B. Urteil in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658).

  • BFH, 14.09.1999 - III R 47/98

    Gewinnausschüttung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 26.08.2005 - X B 98/05
    Darüber hinaus führten die höheren Gewinne der Betriebsgesellschaft im Hinblick darauf, dass die Anteile des Antragstellers an der Betriebsgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des BFH zum notwendigen Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens gehörten (vgl. z.B. Urteil vom 14. September 1999 III R 47/98, BFHE 190, 315, BStBl II 2000, 255, unter II. 1.), dazu, dass diese Gewinne, soweit sie an den Antragsteller ausgeschüttet wurden, dessen Betriebseinnahmen im Besitzunternehmen erhöhten (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 190, 315, BStBl II 2000, 255, 257) und soweit sie in der Betriebs-GmbH thesauriert wurden, den Wert der (im Besitzunternehmen gehaltenen) Beteiligung an der A-GmbH steigerten oder wenigstens sicherten.
  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

    Auszug aus BFH, 26.08.2005 - X B 98/05
    Auf einer vergleichbaren gedanklichen Grundlage hat der erkennende Senat unter Bezugnahme auf die langjährige Rechtsprechung des BFH entschieden, dass die Fähigkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen, ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, nicht notwendig einen bestimmten Anteilsbesitz an der Betriebsgesellschaft erfordert, dass mithin der oder die Inhaber des Besitzunternehmens nicht unmittelbar an dem Betriebsunternehmen beteiligt sein müssen (Senatsurteil vom 28. November 2001 X R 50/97, BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.1982 - I R 118/80

    Betriebsaufspaltung bei Beherrschung des Betriebsunternehmens über eine

    Auszug aus BFH, 26.08.2005 - X B 98/05
    Solches ist insbesondere angenommen worden, wenn die Personen, die die Geschicke des verpachtenden Besitzunternehmens bestimmen, in der Lage sind, über eine zwischengeschaltete rechtsfähige Körperschaft bei dem Betriebsunternehmen ihren Willen hinsichtlich aller wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen durchzusetzen (BFH-Urteil vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662).
  • BFH, 22.11.2002 - X B 92/02

    Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 26.08.2005 - X B 98/05
    Das kann auch die Beteiligung an einer GmbH sein, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, indem sie u.a. dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320, m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658).
  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Auszug aus BFH, 26.08.2005 - X B 98/05
    b) Eine Beteiligung kann auch dann notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens sein, wenn die Aktivitäten der Beteiligungsgesellschaft --oder die der von ihr gehaltenen weiteren Gesellschaft-- nicht unmittelbar dem Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen, das über das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung eine als gewerblich qualifizierte Verpachtungstätigkeit ausübt, sondern der Betriebsgesellschaft zugute kommen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 X R 2/03, juris Nr: STRE200510233, unter II. 1. b, m.w.N.).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 32/01

    Im Privateigentum stehende Wohnung einer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

    Auszug aus BFH, 26.08.2005 - X B 98/05
    Solches ist der Fall bei Wirtschaftsgütern, die sich unmittelbar auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 32/01, BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431, m.w.N.).
  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus BFH, 26.08.2005 - X B 98/05
    Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663, m.w.N.).
  • BFH, 25.11.2004 - IV R 7/03

    Darlehen der Besitz-Personengesellschaft an Geschäftspartner der

    Auszug aus BFH, 26.08.2005 - X B 98/05
    Hiermit stimmt überein, dass nach dem BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 7/03 (BFHE 208, 207, BStBl 2005, 354) Anteile des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht, notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Besitz-Personengesellschafters sind.
  • BFH, 10.04.2019 - X R 28/16

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

    Notwendiges Betriebsvermögen wurde bejaht für die 33 %-Beteiligung eines Besitzunternehmers an einer Bauträger-GmbH, von der die Betriebs-Kapitalgesellschaft ca. 40 % ihrer Aufträge erhielt (Senatsurteil in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694); für die 25 %-Beteiligung des Besitzunternehmers an einer Kapitalgesellschaft, der ihrerseits 100 % der Anteile an einer weiteren Kapitalgesellschaft gehörten, von der die Betriebs-Kapitalgesellschaft 19 % ihrer Aufträge erhielt, und zwar auch dann, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft zwei weitere Großkunden hatte, mit denen sie vergleichbare Umsätze tätigte (Senatsbeschluss vom 26. August 2005 X B 98/05, BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833).

    Denn eine Beteiligung gehört auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, unterhalten werden, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird (Senatsentscheidungen in BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833, unter II.2.d, m.w.N., und in BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz 19 f.).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

    Dies hat die Rechtsprechung bereits dann angenommen, wenn das Einzelunternehmen unmittelbar oder mittelbar 10% bis 19% seiner Umsätze mit der Beteiligungsgesellschaft erzielt (Senatsbeschluss vom 26. August 2005 X B 98/05, BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833).
  • BFH, 12.06.2013 - X R 2/10

    Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Ob eine Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen ist, entscheidet sich danach, auf welchem Geschäftsfeld die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, tätig ist und wie sich diese Tätigkeit auf den Betrieb des Steuerpflichtigen auswirkt (Senatsbeschluss vom 26. August 2005 X B 98/05, BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833).

    Denn durch die damit einhergehende Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft erhöht sich der Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens am Betriebsunternehmen (Senatsbeschluss in BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833, sowie ausführlich Senatsurteil in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.b bb).

    In seinem Beschluss in BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833 hat der Senat ferner verdeutlicht, dass nicht nur eine unmittelbar vom Besitzunternehmen gehaltene Beteiligung die Betriebsgesellschaft und damit das Besitzunternehmen fördern kann.

  • BFH, 29.07.2015 - X R 37/13

    Zugehörigkeit von Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen - Erhöhung der

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist --nicht nur im Hinblick auf Aufträge, die ein Einzelunternehmer direkt von einer GmbH erhält, sondern auch in Bezug auf Geschäftsbeziehungen zwischen einer Betriebs-GmbH und einer anderen GmbH, an der der Inhaber des Besitz-Einzelunternehmens beteiligt ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. August 2005 X B 98/05, BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833, und vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694)-- schon bei einem Umsatzanteil von deutlich unter 50 % notwendiges Betriebsvermögen erwogen worden.

    Dies gilt beispielsweise für Umsatzanteile von 12, 5 % (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296), 19 % (BFH-Beschluss in BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833) oder in einer Größenordnung von ca. 30 - 50 % (BFH-Urteil in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 64/05

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als

    b) Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine Ansicht, dass eine mittelbare Beteiligung für den Werbungskostenabzug der Zinsen als ausreichend betrachtet werden müsse, auf den Beschluss des BFH vom 26. August 2005 X B 98/05 (BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833).
  • FG Nürnberg, 03.12.2015 - 6 K 891/13

    Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

    Das ist z. B. der Fall, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 26.08.2005 X B 98/05).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.10.2005 - 3 K 50153/02

    Anteile eines Einzelunternehmers an der Verpächterin seiner Betriebsstätte als

    Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 , § 5 EStG ), wenn sie sich unmittelbar auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 2004, XI R 32/01, BFHE 208, 514 , BStBl II 2005, 431 ; BFH, Beschluss vom 26. August 2005, X B 98/05, BB 2005, S. 2295 ).

    Ob eine Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen ist, entscheidet sich danach, auf welchem Geschäftsfeld die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, tätig ist und wie sich diese Tätigkeit auf den Betrieb des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. BFH, Beschluss vom 26. August 2005, X B 98/05, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 25.07.2017 - 1 K 1266/15

    Revision, Arbeitnehmer, Beteiligung, Rente, Zeitpunkt, Einkommensteuerbescheid,

    Das ist u.a. der Fall, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern (vgl. das BFH-Urteil vom 12.06.2013 X R 2/10, BStBl II 2013, 907 sowie den BFH-Beschluss vom 26.08.2005 X B 98/05, BStBl II 2005, 833).
  • BFH, 11.12.2008 - X B 158/08

    Beteiligung als Bestandteil des notwendigen Betriebsvermögens

    Der Kläger macht geltend, das Urteil des FG weiche von dem Beschluss des angerufenen Senats vom 26. August 2005 X B 98/05 (BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833) ab.
  • FG München, 06.12.2012 - 5 K 4097/09

    Verdeckte Einlage bei Abtretung nicht werthaltiger Forderung Bindungswirkung der

    Dies ergebe sich bei Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2005 X R 2/03 (BStBl II 2005, 694 ) und vom 26. August 2005 X B 98/05 (BStBl II 2005, 833 ) sowohl aus der intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehung der EEP als Betriebskapitalgesellschaft mit der DSCP, die anhand der Umsatzanteile der EEP aus Lieferungen an die DSCP sowie räumlicher, personeller und organisatorischer Verflechtungen der Gesellschaften zu erkennen sei.
  • FG Münster, 03.12.2009 - 5 K 2778/04

    GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

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