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   BFH, 17.11.2011 - X E 1/11   

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https://dejure.org/2011,11528
BFH, 17.11.2011 - X E 1/11 (https://dejure.org/2011,11528)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2011 - X E 1/11 (https://dejure.org/2011,11528)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2011 - X E 1/11 (https://dejure.org/2011,11528)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung, Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung - Kein schwerwiegender Rechtsverstoß durch versehentlich falsche Normbezeichnung

  • openjur.de

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Vertretungszwang bei Erinnerung, Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung; Kein schwerwiegender Rechtsverstoß durch versehentlich falsche Normbezeichnung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 62 Abs 4, FGO § 135, GKG § 66 Abs 5, GKG § 66 Abs 1, FGO § 155, ZPO § 78b, ZPO § 78c, FGO § 133a, ZPO § 155, GG Art 103 Abs 1, GG Art 101 Abs 1 S 2
    Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung, Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung - Kein schwerwiegender Rechtsverstoß durch versehentlich falsche Normbezeichnung

  • Bundesfinanzhof

    Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung, Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung - Kein schwerwiegender Rechtsverstoß durch versehentlich falsche Normbezeichnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 4 FGO, § 135 FGO, § 66 Abs 5 GKG, § 66 Abs 1 GKG, § 155 FGO
    Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung, Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung - Kein schwerwiegender Rechtsverstoß durch versehentlich falsche Normbezeichnung

  • rewis.io

    Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung, Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung - Kein schwerwiegender Rechtsverstoß durch versehentlich falsche Normbezeichnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung, Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung - Kein schwerwiegender Rechtsverstoß durch versehentlich falsche Normbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 4
    Abzug einer Spende nur zu einem bestimmten Betrag als Sonderausgaben i.R.e. Kostenfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vertretungszwang bei Einlegung einer Erinnerung vor dem BFH; Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.05.2009 - V B 135/08

    Vertretungszwang und Anhörungsrüge - BFH ist nicht Dienstvorgesetzter der beim FG

    Auszug aus BFH, 17.11.2011 - X E 1/11
    Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO (BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2009 V B 135/08, BFH/NV 2009, 1450, und vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095).
  • BFH, 01.09.2005 - III E 1/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 17.11.2011 - X E 1/11
    Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92).
  • BFH, 29.06.2005 - VII S 26/05

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 17.11.2011 - X E 1/11
    Gegenvorstellungen beim BFH unterliegen dann dem Vertretungszwang, wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848).
  • BFH, 22.07.2010 - V S 8/10

    Vertretungszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge - Keine verfassungsrechtlichen

    Auszug aus BFH, 17.11.2011 - X E 1/11
    Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO (BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2009 V B 135/08, BFH/NV 2009, 1450, und vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095).
  • BFH, 29.06.2010 - XI E 1/10

    Streitwert eines Revisionsverfahrens bei Änderung des Verfahrensgegenstands nach

    Auszug aus BFH, 17.11.2011 - X E 1/11
    Nach § 66 Abs. 5 GKG können Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, so dass gemäß § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087).
  • BFH, 11.03.2009 - VI S 11/08

    Zulässigkeit von sofortiger Beschwerde und Gegenvorstellung gegen

    Auszug aus BFH, 17.11.2011 - X E 1/11
    Zudem ist eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 11/08, nicht veröffentlicht, juris, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2014 - X E 23/14

    Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3, 5-fache des

    Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungsverfahren von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang --ebenso wie nach § 62a FGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung-- ausgenommen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, und vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618).
  • BFH, 22.05.2017 - X R 4/17

    Rücknahme eines Rechtsmittels ohne Mitwirkung des Prozessvertreters

    Der BFH schränkt den Vertretungszwang allerdings für Prozesshandlungen ein, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428: Erinnerung gegen Kostenansatz).
  • BFH, 26.06.2012 - X E 4/12

    Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein

    Zwar konnte der Kostenschuldner diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (Senatsbeschluss vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428).
  • BFH, 19.07.2012 - X B 62/12

    Verweisung in einen anderen Rechtsweg

    Gegenvorstellungen beim BFH unterliegen dann dem Vertretungszwang, wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt (BFH-Beschlüsse vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, und vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848).
  • BFH, 28.05.2013 - X S 20/13

    Kostenvorschuss bei Entschädigungsklage - Entscheidung durch Berichterstatter

    Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen in Frage, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (so Senatsentscheidung vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, m.w.N.).
  • BFH, 01.07.2014 - X E 6/14

    Gerichtskostenansatz bei getrennten Klagen von Ehegatten gegen

    Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungsverfahren von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang --ebenso wie nach § 62a FGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung-- ausgenommen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, und vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618).
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