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   BFH, 20.05.2014 - X E 1/14   

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https://dejure.org/2014,16096
BFH, 20.05.2014 - X E 1/14 (https://dejure.org/2014,16096)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2014 - X E 1/14 (https://dejure.org/2014,16096)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - X E 1/14 (https://dejure.org/2014,16096)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen - Bestimmung der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern"

  • openjur.de

    Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen; Bestimmung der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern"

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 3 Abs 1, GKG § 34 Abs 1, GKG § 40, GKG § 52 Abs 1
    Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen - Bestimmung der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern"

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen - Bestimmung der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 GKG, § 34 Abs 1 GKG, § 40 GKG, § 52 Abs 1 GKG
    Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen - Bestimmung der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern"

  • rewis.io

    Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen - Bestimmung der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 3 Abs. 1; GKG § 34 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1
    Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.07.2009 - VIII E 4/09

    Streitwert beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - X E 1/14
    Auf dieser Grundlage bestimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen regelmäßig mit 50 % der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern" (BFH-Beschlüsse vom 17. September 1974 VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197; vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257, und vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823).

    Demgegenüber hat der VIII. Senat später entschieden, dass es für Zwecke der Bestimmung des Streitwerts des Verfahrens gegen die Prüfungsanordnung nicht darauf ankomme, ob die nach Durchführung der Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern Bestand haben (Beschluss in BFH/NV 2009, 1823; zustimmend Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 314).

    Auch der erkennende Senat hält die Aussage des VIII. Senats im Beschluss in BFH/NV 2009, 1823, wonach die erfolgreiche Anfechtung der Prüfungsanordnung zum vollständigen Wegfall der Änderungsbescheide geführt hätte, so dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Verfahren gegen die Prüfungsanordnung identisch sei mit der Höhe der Mehrsteuern, für den Regelfall für zutreffend und sachgerecht.

  • BFH, 04.10.1984 - VIII R 111/84

    Betriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsanordnung - Streit über

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - X E 1/14
    Auf dieser Grundlage bestimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen regelmäßig mit 50 % der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern" (BFH-Beschlüsse vom 17. September 1974 VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197; vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257, und vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823).

    a) Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen (BFH-Beschlüsse in BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257; vom 10. März 1988 VIII R 367/83, BFH/NV 1988, 515, und vom 11. Januar 2011 VI E 11/10, BFH/NV 2011, 629).

  • BFH, 10.03.1988 - VIII R 367/83

    Nichtzulassung einer Revision bei Unterschreitung der Streitwertgrenzen und nicht

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - X E 1/14
    a) Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen (BFH-Beschlüsse in BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257; vom 10. März 1988 VIII R 367/83, BFH/NV 1988, 515, und vom 11. Januar 2011 VI E 11/10, BFH/NV 2011, 629).

    Ebenso hat der I. Senat in einem Fall entschieden, in dem das  --sich gleichmäßig über die einzelnen Jahre verteilende-- Mehrergebnis einer für Folgejahre durchgeführten Außenprüfung, das der Kläger bestritten hatte, auch für die Ermittlung des Streitwerts eines Rechtsmittels gegen die Prüfungsanordnung für die Vorjahre herangezogen werden sollte (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1986 I R 94/83, BFH/NV 1987, 49; dem ausdrücklich zustimmend der VIII. Senat im Beschluss in BFH/NV 1988, 515, unter 3.).

  • BFH, 10.04.1990 - III E 2/89

    Fehlerhaftes Aussetzungsverfahren auf Grund fehlerhafter Schätzungsgrundlagen bei

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - X E 1/14
    Der III. Senat hat hierzu entschieden, dass der Streitwert nicht pauschal mit 50 % der festgesetzten Steuermehrbeträge angesetzt werden dürfe, wenn diese auf Schätzungen beruhen, vom Kostenschuldner bestritten werden und das FA AdV gewährt hat, weil in einem solchen Fall nicht beurteilt werden könne, ob das Mehrergebnis der gerichtlichen Nachprüfung standhalte (BFH-Beschluss vom 10. April 1990 III E 2/89, BFH/NV 1991, 552, unter 2.a).

    Dies kommt nach der Entscheidung des III. Senats in BFH/NV 1991, 552 in Betracht, wenn die Mehrsteuern zwar mit guten Gründen angegriffen worden sind, aber keine Einschätzung möglich ist, wie dieses Verfahren ausgehen könnte.

  • BFH, 28.08.1989 - X E 4/89

    Streitwertberechung bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - X E 1/14
    b) Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung bereits durchgeführt worden, ergeben sich die mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern aus den aufgrund der Außenprüfung geänderten Steuerfestsetzungen (Senatsbeschluss vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387).
  • BFH, 23.07.1986 - I R 94/83

    Vorliegen geeigneter Schätzungsgrundlagen für die Veranlagung zur Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - X E 1/14
    Ebenso hat der I. Senat in einem Fall entschieden, in dem das  --sich gleichmäßig über die einzelnen Jahre verteilende-- Mehrergebnis einer für Folgejahre durchgeführten Außenprüfung, das der Kläger bestritten hatte, auch für die Ermittlung des Streitwerts eines Rechtsmittels gegen die Prüfungsanordnung für die Vorjahre herangezogen werden sollte (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1986 I R 94/83, BFH/NV 1987, 49; dem ausdrücklich zustimmend der VIII. Senat im Beschluss in BFH/NV 1988, 515, unter 3.).
  • BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - X E 1/14
    a) Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen (BFH-Beschlüsse in BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257; vom 10. März 1988 VIII R 367/83, BFH/NV 1988, 515, und vom 11. Januar 2011 VI E 11/10, BFH/NV 2011, 629).
  • BFH, 17.09.1974 - VII B 122/73

    Bp-Prüfungsanordnung über mehr als drei Veranlagungszeiträume nicht

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - X E 1/14
    Auf dieser Grundlage bestimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen regelmäßig mit 50 % der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern" (BFH-Beschlüsse vom 17. September 1974 VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197; vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257, und vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823).
  • FG Hamburg, 05.11.2019 - 4 K 142/17

    Streitwert bei Prüfungsanfechtung

    Nur bei Fehlen geeigneter Schätzungsgrundlagen wird der Auffangstreitwert herangezogen (BFH, Beschluss vom 20. Mai 2014, X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387 mit einer Übersicht über die Rspr. des BFH).

    Von den zahlreichen einschlägigen Entscheidungen des BFH bezieht lediglich der Beschluss vom 20. Mai 2014 (X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387, juris, Rn. 18) § 40 GKG in seine Überlegungen ein.

  • BFH, 11.12.2019 - VIII E 1/19

    Kein Ansatz von 10 % des Auffangstreitwerts als Streitwert in einem AdV-Verfahren

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen der Streitwert regelmäßig mit 50 % der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern" (BFH-Beschlüsse vom 17.09.1974 - VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197; vom 04.10.1984 - VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257; vom 18.05.1995 - III B 45/95, nicht veröffentlicht, und vom 29.07.2009 - VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 20.05.2014 - X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387) anzusetzen.
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - 3 K 1461/15

    Ermessensgerechte Prüfungsanordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung an

    Festzusetzen war nach der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2011 VI E 11/10, BFH/NV 2011, 629, und vom 20. Mai 2014 X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387) der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR.
  • FG Bremen, 05.12.2018 - 2 V 174/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer Unterrichtung nach § 199

    Beim Fehlen geeigneter Schätzungsgrundlagen kommt der Auffangstreitwert zur Anwendung (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 2014 X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387 ).
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